724. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand über ein Quoten- und Exportautorisationssystem
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
1. Diese Vereinbarung, welche während der
Beratungen vom 11. bis 13. November 1991 in
Wien, zwischen Vertretern der österreichischen
Bundesregierung unter der Leitung von MR Mag.
Josef Mayer, Abteilungsleiter im Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, und der
Regierung des Königreiches Thailand unter der
Leitung von Frau Patra Skulthai, stellvertretende
Leiterin der Sektion für den Außenhandel, getroffen
wurde, legt die Vorkehrungen betreffend den
thailändischen Export von bestimmten Textilerzeugnissen
nach Österreich fest.
2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme
auf das Übereinkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung des
Protokolls betreffend die Aufrechterhaltung des
Übereinkommens vom 31. Juli 1986 und 31. Juli
1991, vor allem seines Artikels 4, getroffen.
3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in
Anhang A und B dieser Vereinbarung angeführten
Textilprodukten von Thailand nach Österreich
Anwendung.
4. Diese Vorkehrungen finden auf den Zeitraum
vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1992
Anwendung.
5. Thailand wird Exporte der in Anhang A
angeführten Produkte auf die dort angegebenen
Mengen beschränken.
6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird
Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren
Ursprungsland Thailand ist und die im Anhang A
angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von
Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die von den
zuständigen thailändischen Behörden ausgestellt
wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß
die vereinbarten Kontingente mit den betreffenden
Warenbezeichnungen belastet wurden. Ein Muster
dieser Ausfuhrbewilligung ist als Anhang C beigeschlossen.
7. Die in Anhang A angeführten Kontingente
können nach Notifizierung durch Vorgriff und/
oder Übertrag um 11 Prozent überschritten werden,
wobei der Vorgriff nicht mehr als 6 Prozent
betragen darf.
8. Österreich wird weiters Importe von Textilerzeugnissen
thailändischen Ursprungs, die im Anhang
B enthalten sind, zulassen, wenn diese Importe
durch ein Ursprungszeugnis, gemäß Anhang D
begleitet werden.
9. Die in Absatz 6 und 8 angeführten Exportdokumente
sollen ihre Gültigkeit zur Vorlage bei den
österreichischen Behörden nach Ablauf von sechs
Monaten ab dem Datum ihrer Ausstellung verlieren.
10. Thailand wird Österreich vierteljährlich
Statistiken für Textilerzeugnisse, die in Anhang A
und B angeführt sind, zur Verfügung stellen.
11. Österreich wird Thailand vierteljährlich
Statistiken der Einfuhrbewilligungen auf Grundlage
der entsprechenden Dokumente aus Thailand zur
Verfügung stellen.
12. Thailand und Österreich stimmen überein, auf
Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien hinsichtlich
jeder Angelegenheit, die sich aus der
Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in
Konsultationen einzutreten. Alle Konsultationen,
die gemäß diesem Absatz abgehalten werden,
werden von beiden Parteien im Geiste der
Zusammenarbeit und mit dem Ziel, alle Meinungsverschiedenheiten
zwischen ihnen zu überwinden,
geführt werden.
Geschehen zu Wien, am 13. November 1991
Ministerialrat Mag. Josef Mayer
Leiter der österreichischen Delegation
Frau Patra Skulthai
Leiterin der thailändischen Delegation
Anhang A
Mengenmäßig beschränkte Produkte
Anhang B
(Übersetzung)
ANHANG C
(Übersetzung)
ANHANG D