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724_1991 AT

724. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand über ein Quoten- und Exportautorisationssystem

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 724. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand über ein Quoten- und Exportautorisationssystem

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

1. Diese Vereinbarung, welche während der

Beratungen vom 11. bis 13. November 1991 in

Wien, zwischen Vertretern der österreichischen

Bundesregierung unter der Leitung von MR Mag.

Josef Mayer, Abteilungsleiter im Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, und der

Regierung des Königreiches Thailand unter der

Leitung von Frau Patra Skulthai, stellvertretende

Leiterin der Sektion für den Außenhandel, getroffen

wurde, legt die Vorkehrungen betreffend den

thailändischen Export von bestimmten Textilerzeugnissen

nach Österreich fest.

2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme

auf das Übereinkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung des

Protokolls betreffend die Aufrechterhaltung des

Übereinkommens vom 31. Juli 1986 und 31. Juli

1991, vor allem seines Artikels 4, getroffen.

3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in

Anhang A und B dieser Vereinbarung angeführten

Textilprodukten von Thailand nach Österreich

Anwendung.

4. Diese Vorkehrungen finden auf den Zeitraum

vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1992

Anwendung.

5. Thailand wird Exporte der in Anhang A

angeführten Produkte auf die dort angegebenen

Mengen beschränken.

6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird

Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren

Ursprungsland Thailand ist und die im Anhang A

angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von

Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die von den

zuständigen thailändischen Behörden ausgestellt

wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß

die vereinbarten Kontingente mit den betreffenden

Warenbezeichnungen belastet wurden. Ein Muster

dieser Ausfuhrbewilligung ist als Anhang C beigeschlossen.

7. Die in Anhang A angeführten Kontingente

können nach Notifizierung durch Vorgriff und/

oder Übertrag um 11 Prozent überschritten werden,

wobei der Vorgriff nicht mehr als 6 Prozent

betragen darf.

8. Österreich wird weiters Importe von Textilerzeugnissen

thailändischen Ursprungs, die im Anhang

B enthalten sind, zulassen, wenn diese Importe

durch ein Ursprungszeugnis, gemäß Anhang D

begleitet werden.

9. Die in Absatz 6 und 8 angeführten Exportdokumente

sollen ihre Gültigkeit zur Vorlage bei den

österreichischen Behörden nach Ablauf von sechs

Monaten ab dem Datum ihrer Ausstellung verlieren.

10. Thailand wird Österreich vierteljährlich

Statistiken für Textilerzeugnisse, die in Anhang A

und B angeführt sind, zur Verfügung stellen.

11. Österreich wird Thailand vierteljährlich

Statistiken der Einfuhrbewilligungen auf Grundlage

der entsprechenden Dokumente aus Thailand zur

Verfügung stellen.

12. Thailand und Österreich stimmen überein, auf

Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien hinsichtlich

jeder Angelegenheit, die sich aus der

Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in

Konsultationen einzutreten. Alle Konsultationen,

die gemäß diesem Absatz abgehalten werden,

werden von beiden Parteien im Geiste der

Zusammenarbeit und mit dem Ziel, alle Meinungsverschiedenheiten

zwischen ihnen zu überwinden,

geführt werden.

Geschehen zu Wien, am 13. November 1991

Ministerialrat Mag. Josef Mayer

Leiter der österreichischen Delegation

Frau Patra Skulthai

Leiterin der thailändischen Delegation

Anhang A

Mengenmäßig beschränkte Produkte

Anhang B

(Übersetzung)

ANHANG C

(Übersetzung)

ANHANG D

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