724. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich, dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Verkehrsminister der italienischen Republik über die Verbesserung des alpenquerenden Eisenbahnverkehrs
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland, der Verkehrsminister der italienischen
Republik und der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik
Österreich, im folgenden Vertragsparteien genannt,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Zur verstärkten Nutzung der Schienenwege im
Transitverkehr sollen die Kapazitäten des Kombinierten
Verkehrs auf der Brenner-Strecke spürbar
erhöht werden.
Artikel 2
Die Vereinbarung gilt für die Eisenbahnstrecke
München—Verona einschließlich der Terminals in
den Endpunkten.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien unterstützen
— die auf Grund der 1986 in Rom und 1989 in
Udine getroffenen Absprachen zwischenzeitlich
eingeleiteten Maßnahmen und
— die von den Bahnverwaltungen für die
Brennerstrecke vereinbarte kurzfristige Kapazitätserweiterung
um 31 Züge pro Tag.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein,
daß die angestrebte maximale Ausnutzung der
Eisenbahnen nicht an den Kapazitätsengpässen
scheitern soll. In diesem Sinne gehen die Vertragsparteien
von den seit 1986 getroffenen Vereinbarungen
und verabschiedeten Berichten aus und
sichern sich die hiefür erforderliche Zusammenarbeit
zu.
(3) Durch Fertigstellung der Strecke München
—Mühldorf—Freilassing wird die Strecke
München—Rosenheim so entlastet, daß für den
Eisenbahnverkehr auf der Brennerachse das Ziel
einer Gesamtkapazität von 200 Zügen pro Tag
erreicht werden kann.
Artikel 4
(1) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien
darauf hinwirken, daß die Deutsche Bundesbahn,
die Österreichischen Bundesbahnen sowie die
italienischen Staatsbahnen die dazu nötigen investiven
und betriebsorganisatorischen Maßnahmen in
gegenseitigem Einvernehmen verwirklichen.
(2) Zur Erreichung dieser Zielsetzungen werden
auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet so rasch wie
möglich, tunlichst noch bis 1994, die notwendigen
Verbesserungen der Infrastrukturen durchgeführt
— Bau des Umfahrungstunnels Innsbruck
— Ausstattung mit Profil C zwischen Verona
und Brenner, wodurch die Beförderung von
Straßenfahrzeugen mit einer Eckhöhe von
4 Metern ermöglicht wird
— Verstärkung der Fahrleitung auf dem italienischen
Streckenteil sowie Bau neuer Unterwerke
— Verwirklichung weiterer technischer Maßnahmen
(automatischer Streckenblock und
Gleiswechselbetrieb auf den belasteten Teilen
der Strecke und zwar im Anschluß an die
Bahnhöfe Verona, Trento, Bozen und Brenner
sowie im gesamten österreichischen Streckenabschnitt),
um die Streckenleistungsfähigkeit
weiter zu verbessern
— Fertigstellung des Umschlagzentrums Terminal
Verona Quadrante Europa zur Anhebung
der Be- und Entladekapazität auf italienischem
Gebiet
— Bau des Umschlagbahnhofes München-Riem
— Wesentlicher Baufortschritt auf der Strecke
München—Mühldorf—Freilassing (sobald
dies technisch und betrieblich möglich ist, wird
diese Strecke zur Entlastung der Strecke
München—Rosenheim herangezogen)
— Ausbaumaßnahmen [unter anderem sicherungstechnische
Maßnahmen sowie Beseitigung
von höhengleichen Bahnübergängen
(Eisenbahnkreuzungen)] auf der Strecke Grafing
—Rosenheim—Kiefersfelden, um die
Streckenleistungsfähigkeit weiter zu verbessern.
(3) Die Vertragsparteien werden sich im Falle von
wichtigen Änderungen der gesetzlichen Situation
und der Regelungen des Güterschwerverkehrs auf
der Straße gegenseitig informieren, damit rechtzeitige
Konsultationen vor Wirksamkeit der vorgesehenen
Änderungen durchgeführt werden können,
mit dem Ziel, möglichst zu einem abgestimmten
Vorgehen zu kommen.
Artikel 5
(1) Die Bahnen werden zugleich aufgefordert, in
Zusammenarbeit mit den Gesellschaften des Kombinierten
Verkehrs wettbewerbsfähige Angebote für
den Kombinierten Verkehr über die Brenner-
Strecke zu erarbeiten, die am Verkehrsmarkt
konkurrenzfähig sein müssen, insbesondere hinsichtlich
Beförderungsqualität, Beförderungszeiten
und Beförderungstarifen.
(2) Zur Erreichung der Ziele des gegenständlichen
Abkommens werden sich die Vertragsparteien
dafür einsetzen, ihren jeweiligen Eisenbahnen
eventuelle Geschäftsverluste nach den nationalen
Vorschriften zu ersetzen. Bei der Feststellung dieser
Verluste sind die den Bahnen erwachsenen
Transportkosten und die von ihnen erzielbaren
Erlöse zu berücksichtigen.
(3) Die Modalitäten und Kriterien für den
Ausgleich werden gesondert zwischen den Vertragsparteien
mittels Briefwechsel geregelt.
(4) Die Vertragsparteien werden sich dafür
einsetzen, daß im Interesse einer raschen Beförderung
von den rechtlich zulässigen Möglichkeiten
Gebrauch gemacht wird, um die Abläufe in den
Endpunkten zu optimieren und administrative
Hindernisse, insbesondere zollbehördlicher, veterinärmedizinischer
und phytosanitärer Art, zu beseitigen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür
einzutreten, im Falle von länger als fünf Stunden
andauernden Unterbrechungen im Kombinierten
Verkehr gebuchten oder unterwegs befindlichen
Ladeeinheiten (sofern letztere entladen werden
können) die Weiterfahrt auf der Straße zu
ermöglichen. Die Modalitäten werden von den
zuständigen Stellen gesondert vereinbart.
Artikel 7
(1) Die Beauftragten der Vertragsparteien, der
Bahnen sowie der Gesellschaften des Kombinierten
Verkehrs treffen sich regelmäßig, um den Fortgang
der Arbeiten zu besprechen und die nächsten
Schritte festzulegen.
(2) Probleme, die im Rahmen dieser Zusammentreffen
nicht ausgeräumt werden konnten, sind den
Ministern zur Entscheidung vorzulegen.
Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer
Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer von
sechs Jahren. Danach verlängert sich ihre Geltungsdauer
jeweils um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht
von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten vor Ablauf durch
Notifikation gekündigt wird.
(2) Die zwischen dem Verkehrsminister der
italienischen Republik und dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik
Österreich am 22. November 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 723/1990 in Rom
abgeschlossene Vereinbarung betreffend den Eisenbahnverkehr
über den Brenner bleibt durch das
gegenständliche Abkommen unberührt.
Geschehen zu Rom am 9. Mai 1990
in drei Urschriften, jede in deutscher und
italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr der Republik Österreich
R. Streicher
Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland
F. Zimmermann
Der Verkehrsminister der italienischen Republik
Carlo Bernini