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724_1990 AT

724. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich, dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Verkehrsminister der italienischen Republik über die Verbesserung des alpenquerenden Eisenbahnverkehrs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 724. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich, dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Verkehrsminister der italienischen Republik über die Verbesserung des alpenquerenden Eisenbahnverkehrs

Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik

Deutschland, der Verkehrsminister der italienischen

Republik und der Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik

Österreich, im folgenden Vertragsparteien genannt,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Zur verstärkten Nutzung der Schienenwege im

Transitverkehr sollen die Kapazitäten des Kombinierten

Verkehrs auf der Brenner-Strecke spürbar

erhöht werden.

Artikel 2

Die Vereinbarung gilt für die Eisenbahnstrecke

München—Verona einschließlich der Terminals in

den Endpunkten.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien unterstützen

— die auf Grund der 1986 in Rom und 1989 in

Udine getroffenen Absprachen zwischenzeitlich

eingeleiteten Maßnahmen und

— die von den Bahnverwaltungen für die

Brennerstrecke vereinbarte kurzfristige Kapazitätserweiterung

um 31 Züge pro Tag.

(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein,

daß die angestrebte maximale Ausnutzung der

Eisenbahnen nicht an den Kapazitätsengpässen

scheitern soll. In diesem Sinne gehen die Vertragsparteien

von den seit 1986 getroffenen Vereinbarungen

und verabschiedeten Berichten aus und

sichern sich die hiefür erforderliche Zusammenarbeit

zu.

(3) Durch Fertigstellung der Strecke München

—Mühldorf—Freilassing wird die Strecke

München—Rosenheim so entlastet, daß für den

Eisenbahnverkehr auf der Brennerachse das Ziel

einer Gesamtkapazität von 200 Zügen pro Tag

erreicht werden kann.

Artikel 4

(1) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien

darauf hinwirken, daß die Deutsche Bundesbahn,

die Österreichischen Bundesbahnen sowie die

italienischen Staatsbahnen die dazu nötigen investiven

und betriebsorganisatorischen Maßnahmen in

gegenseitigem Einvernehmen verwirklichen.

(2) Zur Erreichung dieser Zielsetzungen werden

auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet so rasch wie

möglich, tunlichst noch bis 1994, die notwendigen

Verbesserungen der Infrastrukturen durchgeführt

— Bau des Umfahrungstunnels Innsbruck

— Ausstattung mit Profil C zwischen Verona

und Brenner, wodurch die Beförderung von

Straßenfahrzeugen mit einer Eckhöhe von

4 Metern ermöglicht wird

— Verstärkung der Fahrleitung auf dem italienischen

Streckenteil sowie Bau neuer Unterwerke

— Verwirklichung weiterer technischer Maßnahmen

(automatischer Streckenblock und

Gleiswechselbetrieb auf den belasteten Teilen

der Strecke und zwar im Anschluß an die

Bahnhöfe Verona, Trento, Bozen und Brenner

sowie im gesamten österreichischen Streckenabschnitt),

um die Streckenleistungsfähigkeit

weiter zu verbessern

— Fertigstellung des Umschlagzentrums Terminal

Verona Quadrante Europa zur Anhebung

der Be- und Entladekapazität auf italienischem

Gebiet

— Bau des Umschlagbahnhofes München-Riem

— Wesentlicher Baufortschritt auf der Strecke

München—Mühldorf—Freilassing (sobald

dies technisch und betrieblich möglich ist, wird

diese Strecke zur Entlastung der Strecke

München—Rosenheim herangezogen)

— Ausbaumaßnahmen [unter anderem sicherungstechnische

Maßnahmen sowie Beseitigung

von höhengleichen Bahnübergängen

(Eisenbahnkreuzungen)] auf der Strecke Grafing

—Rosenheim—Kiefersfelden, um die

Streckenleistungsfähigkeit weiter zu verbessern.

(3) Die Vertragsparteien werden sich im Falle von

wichtigen Änderungen der gesetzlichen Situation

und der Regelungen des Güterschwerverkehrs auf

der Straße gegenseitig informieren, damit rechtzeitige

Konsultationen vor Wirksamkeit der vorgesehenen

Änderungen durchgeführt werden können,

mit dem Ziel, möglichst zu einem abgestimmten

Vorgehen zu kommen.

Artikel 5

(1) Die Bahnen werden zugleich aufgefordert, in

Zusammenarbeit mit den Gesellschaften des Kombinierten

Verkehrs wettbewerbsfähige Angebote für

den Kombinierten Verkehr über die Brenner-

Strecke zu erarbeiten, die am Verkehrsmarkt

konkurrenzfähig sein müssen, insbesondere hinsichtlich

Beförderungsqualität, Beförderungszeiten

und Beförderungstarifen.

(2) Zur Erreichung der Ziele des gegenständlichen

Abkommens werden sich die Vertragsparteien

dafür einsetzen, ihren jeweiligen Eisenbahnen

eventuelle Geschäftsverluste nach den nationalen

Vorschriften zu ersetzen. Bei der Feststellung dieser

Verluste sind die den Bahnen erwachsenen

Transportkosten und die von ihnen erzielbaren

Erlöse zu berücksichtigen.

(3) Die Modalitäten und Kriterien für den

Ausgleich werden gesondert zwischen den Vertragsparteien

mittels Briefwechsel geregelt.

(4) Die Vertragsparteien werden sich dafür

einsetzen, daß im Interesse einer raschen Beförderung

von den rechtlich zulässigen Möglichkeiten

Gebrauch gemacht wird, um die Abläufe in den

Endpunkten zu optimieren und administrative

Hindernisse, insbesondere zollbehördlicher, veterinärmedizinischer

und phytosanitärer Art, zu beseitigen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür

einzutreten, im Falle von länger als fünf Stunden

andauernden Unterbrechungen im Kombinierten

Verkehr gebuchten oder unterwegs befindlichen

Ladeeinheiten (sofern letztere entladen werden

können) die Weiterfahrt auf der Straße zu

ermöglichen. Die Modalitäten werden von den

zuständigen Stellen gesondert vereinbart.

Artikel 7

(1) Die Beauftragten der Vertragsparteien, der

Bahnen sowie der Gesellschaften des Kombinierten

Verkehrs treffen sich regelmäßig, um den Fortgang

der Arbeiten zu besprechen und die nächsten

Schritte festzulegen.

(2) Probleme, die im Rahmen dieser Zusammentreffen

nicht ausgeräumt werden konnten, sind den

Ministern zur Entscheidung vorzulegen.

Artikel 8

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer

Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer von

sechs Jahren. Danach verlängert sich ihre Geltungsdauer

jeweils um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht

von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer

Frist von sechs Monaten vor Ablauf durch

Notifikation gekündigt wird.

(2) Die zwischen dem Verkehrsminister der

italienischen Republik und dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik

Österreich am 22. November 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 723/1990 in Rom

abgeschlossene Vereinbarung betreffend den Eisenbahnverkehr

über den Brenner bleibt durch das

gegenständliche Abkommen unberührt.

Geschehen zu Rom am 9. Mai 1990

in drei Urschriften, jede in deutscher und

italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr der Republik Österreich

R. Streicher

Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik

Deutschland

F. Zimmermann

Der Verkehrsminister der italienischen Republik

Carlo Bernini

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