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724_1986 AT

724. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 724. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Den Landesschulräten (einschließlich des

Stadtschulrates für Wien) werden die im § 5 Abs. 4

des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben

übertragen und es werden somit die Landesschulräte

(einschließlich des Stadtschulrates für

Wien) zu einem anweisenden Organ im Sinne des

§ 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

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