724. Verordnung: Austrittsscheine
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Bei der zollamtlichen Ausgangsabfertigung
nachstehender Waren sind an Stelle des
ursprünglichen Bewilligungsbescheides Austrittsscheine
gemäß Anlage 1 vorzulegen
(2) Bei Abfertigungen bis zum 30. Juni 1975
kann an Stelle eines Austrittsscheines gemäß Anlage
1 auch ein Austrittsschein gemäß Anlage 2
vorgelegt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie vom 20. November 1968, BGBl. Nr. 432,
über die Verwendung von Austrittsscheinen in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 502/
1971 außer Kraft.