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724_1974 AT

724. Verordnung: Austrittsscheine

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 724. Verordnung: Austrittsscheine

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Bei der zollamtlichen Ausgangsabfertigung

nachstehender Waren sind an Stelle des

ursprünglichen Bewilligungsbescheides Austrittsscheine

gemäß Anlage 1 vorzulegen

(2) Bei Abfertigungen bis zum 30. Juni 1975

kann an Stelle eines Austrittsscheines gemäß Anlage

1 auch ein Austrittsschein gemäß Anlage 2

vorgelegt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie vom 20. November 1968, BGBl. Nr. 432,

über die Verwendung von Austrittsscheinen in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 502/

1971 außer Kraft.

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