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723_1996 AT

723. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 197 Arlberg Straße im Bereich der Gemeinde Klösterle am Arlberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 723. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 197 Arlberg Straße im Bereich der Gemeinde Klösterle am Arlberg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet

Der Straßenteil der B 197 Arlberg Straße von km 17,53 bis km 19,45 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 9. Jänner 1992,

BGBl. Nr. 59, bestimmten – Abschnitt „Klösterle, Stuben–Langen II“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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