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723_1991 AT

723. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 723. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den Abschluß von

Kooperationsvereinbarungen mit internationalen

Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 294/1987, wird wie

folgt geändert

§ 1. lautet

„§ 1. Unter Kooperationsvereinbarungen im

Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die

Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des

Einsatzes österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen

für die Vorbereitung, Durchführung

und Überwachung von Projekten und für

Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen

Finanzinstitutionen zu verstehen

Internationale Bank für Wiederaufbau und

Entwicklung

Internationale Entwicklungsorganisation

Internationale Finanzkorporation

Afrikanische Entwicklungsbank

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Asiatische Entwicklungsbank

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank und

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung."

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