723. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über den Abschluß von
Kooperationsvereinbarungen mit internationalen
Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 294/1987, wird wie
folgt geändert
§ 1. lautet
„§ 1. Unter Kooperationsvereinbarungen im
Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die
Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des
Einsatzes österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen
für die Vorbereitung, Durchführung
und Überwachung von Projekten und für
Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen
Finanzinstitutionen zu verstehen
Internationale Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung
Internationale Entwicklungsorganisation
Internationale Finanzkorporation
Afrikanische Entwicklungsbank
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Asiatische Entwicklungsbank
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank und
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung."