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723_1990 AT

723. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der italienischen Republik betreffend den Eisenbahnverkehr über den Brenner

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 723. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der italienischen Republik betreffend den Eisenbahnverkehr über den Brenner

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich und der

Verkehrsminister der Republik Italien haben

— im Einklang mit den Zielsetzungen der

deutschen Bundesregierung und den Europäischen

Gemeinschaften;

— in der Überzeugung, daß die flüssige Abwicklung

des Verkehrs eine wichtige Bedingung

für die wirtschaftliche Entwicklung ist;

— im Bewußtsein der Notwendigkeit, die besten

Lebensbedingungen für die Anrainer in den

von starken Güterverkehrsströmen durchzogenen

Gebieten zu erhalten;

— mit dem Beschluß, zu diesem Zweck umgehend

bedeutende Verkehrsanteile von der

Straße auf die Schiene zu verlagern;

— bis zur Realisierung des langfristigen Ausbaus

der Eisenbahnverbindung zwischen Verona

und München durch den Bau des neuen

Brenner-Basistunnels und die anderen damit

verbundenen Arbeiten;

— nachdem sie mit Befriedigung zur Kenntnis

genommen haben, daß von beiden Seiten

bereits konkrete Ausbaumaßnahmen an den

bestehenden Eisenbahninfrastrukturen, insbesondere

der Bau der Umfahrung Innsbruck, in

Angriff genommen wurden;

— nach Bekräftigung ihres Willens, dem Ausbau

der Eisenbahnstrecke weiterhin die notwendigen

Investitionsmittel zukommen zu lassen;

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die FS und die ÖBB werden im Rahmen ihrer

betrieblichen Autonomie ab 1. 12. 1989 eine

Kapazitätssteigerung von 30—32 Zügen pro Tag

vornehmen.

Weitere Kapazitätssteigerungen werden in diesem

Sinne in der Folge realisiert, mit der

Zielsetzung, mittelfristig eine Kapazität von

200 Zügen pro Tag zu erreichen.

Artikel 2

Zur Erreichung dieser Zielsetzungen werden auf

dem jeweiligen Hoheitsgebiet so rasch als möglich,

tunlichst noch bis zum Ende des Jahres 1993, die

notwendigen Verbesserungen der Infrastrukturen

durchgeführt

— Bau des Umfahrungstunnels Innsbruck

— Ausstattung mit Profil C zwischen Verona

und Brenner, wodurch Beförderung von

Straßenfahrzeugen mit 4 Metern Eckhöhe auf

Niederflurwagen ermöglicht wird

— Verstärkung der Fahrleitung auf dem italienischen

Streckenteil sowie Bau neuer Unterwerke

— Verwirklichung weiterer technischer Maßnahmen

(automatischer Streckenblock und

Gleiswechselbetrieb auf den belasteten Teilen

der Strecke u. zw. im Anschluß an die

Bahnhöfe von Verona, Trento, Bozen und

Brenner sowie im gesamtösterreichischen

Streckenabschnitt), um die Streckendurchlaßfähigkeit

und die Sicherheitsbedingungen

weiter zu verbessern

— Fertigstellung des Umschlagzentrums Terminal

Verona Quadrante Europa zur Anhebung

der Be- und Entladekapazität auf italienischem

Gebiet.

Artikel 3

Um die Benützung der Transportkapazitäten auf

der Schiene kommerziell attraktiv zu gestalten,

verpflichten sich der italienische und der österreichische

Verkehrsminister, auf die von den jeweiligen

Bahnverwaltungen angewandten Tarife einzuwirken

und sich dafür zu verwenden, daß von beiden

Seiten ein angemessener Anteil der daraus erwachsenen

Lasten auf der Basis der nationalen

Gesetzgebung in den gemeinwirtschaftlichen Leistungsbereich

übernommen wird.

Um die Verlagerung dieser Zahlungen transparent

zu gestalten, verpflichten sich die Verkehrsminister,

einander alle notwendigen Informationen

zukommen zu lassen.

Artikel 4

Die Verkehrsminister werden sich dafür einsetzen,

technische, organisatorische und finanzielle

Anreize für die Transportwirtschaft zu schaffen,

damit der Schienenverkehr verstärkt in Anspruch

genommen wird.

Darüber hinaus werden die Verkehrsminister auf

die zuständigen Stellen einwirken, um die Abläufe

in den Terminals zu optimieren und administrative

Hemmnisse zu beseitigen.

Sie werden weiters die Eisenbahnverwaltungen

auffordern, konkurrenzfähige Angebote, insbeson-

dere hinsichtlich Beförderungszeit, Beförderungsqualität

und Beförderungspreis zu erstellen.

Artikel 5

Die Verkehrsminister werden sich im Falle von

wichtigen Änderungen der gesetzlichen Situation

und der Regelungen des Güterschwerverkehrs auf

der Straße gegenseitig informieren, damit rechtzeitige

Konsultationen vor Wirksamkeit der vorgesehenen

Änderungen durchgeführt werden können.

Artikel 6

Diese Vereinbarung tritt mit 1. Dezember 1989 in

Kraft.

Artikel 7

Jede Partei kann das vorliegende Übereinkommen

unter Wahrung einer 6-monatigen Kündigungsfrist

aufkündigen.

Geschehen zu Rom am 22. November 1989 in

zweifacher Ausfertigung in italienischer und deutscher

Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen

authentisch sind.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr der Republik Österreich

Rudolf Streicher

Der Minister für Verkehr der italienischen Republik

Carlo Bernini

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