723. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der italienischen Republik betreffend den Eisenbahnverkehr über den Brenner
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich und der
Verkehrsminister der Republik Italien haben
— im Einklang mit den Zielsetzungen der
deutschen Bundesregierung und den Europäischen
Gemeinschaften;
— in der Überzeugung, daß die flüssige Abwicklung
des Verkehrs eine wichtige Bedingung
für die wirtschaftliche Entwicklung ist;
— im Bewußtsein der Notwendigkeit, die besten
Lebensbedingungen für die Anrainer in den
von starken Güterverkehrsströmen durchzogenen
Gebieten zu erhalten;
— mit dem Beschluß, zu diesem Zweck umgehend
bedeutende Verkehrsanteile von der
Straße auf die Schiene zu verlagern;
— bis zur Realisierung des langfristigen Ausbaus
der Eisenbahnverbindung zwischen Verona
und München durch den Bau des neuen
Brenner-Basistunnels und die anderen damit
verbundenen Arbeiten;
— nachdem sie mit Befriedigung zur Kenntnis
genommen haben, daß von beiden Seiten
bereits konkrete Ausbaumaßnahmen an den
bestehenden Eisenbahninfrastrukturen, insbesondere
der Bau der Umfahrung Innsbruck, in
Angriff genommen wurden;
— nach Bekräftigung ihres Willens, dem Ausbau
der Eisenbahnstrecke weiterhin die notwendigen
Investitionsmittel zukommen zu lassen;
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die FS und die ÖBB werden im Rahmen ihrer
betrieblichen Autonomie ab 1. 12. 1989 eine
Kapazitätssteigerung von 30—32 Zügen pro Tag
vornehmen.
Weitere Kapazitätssteigerungen werden in diesem
Sinne in der Folge realisiert, mit der
Zielsetzung, mittelfristig eine Kapazität von
200 Zügen pro Tag zu erreichen.
Artikel 2
Zur Erreichung dieser Zielsetzungen werden auf
dem jeweiligen Hoheitsgebiet so rasch als möglich,
tunlichst noch bis zum Ende des Jahres 1993, die
notwendigen Verbesserungen der Infrastrukturen
durchgeführt
— Bau des Umfahrungstunnels Innsbruck
— Ausstattung mit Profil C zwischen Verona
und Brenner, wodurch Beförderung von
Straßenfahrzeugen mit 4 Metern Eckhöhe auf
Niederflurwagen ermöglicht wird
— Verstärkung der Fahrleitung auf dem italienischen
Streckenteil sowie Bau neuer Unterwerke
— Verwirklichung weiterer technischer Maßnahmen
(automatischer Streckenblock und
Gleiswechselbetrieb auf den belasteten Teilen
der Strecke u. zw. im Anschluß an die
Bahnhöfe von Verona, Trento, Bozen und
Brenner sowie im gesamtösterreichischen
Streckenabschnitt), um die Streckendurchlaßfähigkeit
und die Sicherheitsbedingungen
weiter zu verbessern
— Fertigstellung des Umschlagzentrums Terminal
Verona Quadrante Europa zur Anhebung
der Be- und Entladekapazität auf italienischem
Gebiet.
Artikel 3
Um die Benützung der Transportkapazitäten auf
der Schiene kommerziell attraktiv zu gestalten,
verpflichten sich der italienische und der österreichische
Verkehrsminister, auf die von den jeweiligen
Bahnverwaltungen angewandten Tarife einzuwirken
und sich dafür zu verwenden, daß von beiden
Seiten ein angemessener Anteil der daraus erwachsenen
Lasten auf der Basis der nationalen
Gesetzgebung in den gemeinwirtschaftlichen Leistungsbereich
übernommen wird.
Um die Verlagerung dieser Zahlungen transparent
zu gestalten, verpflichten sich die Verkehrsminister,
einander alle notwendigen Informationen
zukommen zu lassen.
Artikel 4
Die Verkehrsminister werden sich dafür einsetzen,
technische, organisatorische und finanzielle
Anreize für die Transportwirtschaft zu schaffen,
damit der Schienenverkehr verstärkt in Anspruch
genommen wird.
Darüber hinaus werden die Verkehrsminister auf
die zuständigen Stellen einwirken, um die Abläufe
in den Terminals zu optimieren und administrative
Hemmnisse zu beseitigen.
Sie werden weiters die Eisenbahnverwaltungen
auffordern, konkurrenzfähige Angebote, insbeson-
dere hinsichtlich Beförderungszeit, Beförderungsqualität
und Beförderungspreis zu erstellen.
Artikel 5
Die Verkehrsminister werden sich im Falle von
wichtigen Änderungen der gesetzlichen Situation
und der Regelungen des Güterschwerverkehrs auf
der Straße gegenseitig informieren, damit rechtzeitige
Konsultationen vor Wirksamkeit der vorgesehenen
Änderungen durchgeführt werden können.
Artikel 6
Diese Vereinbarung tritt mit 1. Dezember 1989 in
Kraft.
Artikel 7
Jede Partei kann das vorliegende Übereinkommen
unter Wahrung einer 6-monatigen Kündigungsfrist
aufkündigen.
Geschehen zu Rom am 22. November 1989 in
zweifacher Ausfertigung in italienischer und deutscher
Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen
authentisch sind.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr der Republik Österreich
Rudolf Streicher
Der Minister für Verkehr der italienischen Republik
Carlo Bernini