723. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Stückgut (BahnExpreß und BahnExpreß extra)
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Stückgut werden mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1989 wie folgt neu festgesetzt
I. BahnExpreß
Die Frachten für die Massestufen von 10 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei Massen
über 1000 kg betragen in Schilling
Frachten- und Frachtsatztafel für BahnExpreß (1 — 160 kg)
Frachten- und Frachtsatztafel für BahnExpress (ab 161 kg)
II. BahnExpreß extra
Die Frachten für die Massestufen von 10 kg bis 30 kg betragen in Schilling
Die im Abschnitt I festgesetzten Tarifgrundlagen gelten auch für Eil- und Frachtstückgut im internationalen
Verkehr (Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr). Die in den Abschnitten I und II festgesetzten Tarifgrundlagen
gelten nicht für Expreßgut im internationalen Verkehr.
III. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die
Umsatzsteuer nicht enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. November
1987 über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr,
BGBl. Nr. 567, hinsichtlich lit. A, Z I, BahnExpreß, und Z II, BahnExpreß extra, wird mit Ablauf des
31. Dezember 1988 außer Kraft gesetzt.