Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723_1988 AT

723. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Stückgut (BahnExpreß und BahnExpreß extra)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 723. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Stückgut (BahnExpreß und BahnExpreß extra)

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Stückgut werden mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1989 wie folgt neu festgesetzt

I. BahnExpreß

Die Frachten für die Massestufen von 10 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei Massen

über 1000 kg betragen in Schilling

Frachten- und Frachtsatztafel für BahnExpreß (1 — 160 kg)

Frachten- und Frachtsatztafel für BahnExpress (ab 161 kg)

II. BahnExpreß extra

Die Frachten für die Massestufen von 10 kg bis 30 kg betragen in Schilling

Die im Abschnitt I festgesetzten Tarifgrundlagen gelten auch für Eil- und Frachtstückgut im internationalen

Verkehr (Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr). Die in den Abschnitten I und II festgesetzten Tarifgrundlagen

gelten nicht für Expreßgut im internationalen Verkehr.

III. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die

Umsatzsteuer nicht enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. November

1987 über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr,

BGBl. Nr. 567, hinsichtlich lit. A, Z I, BahnExpreß, und Z II, BahnExpreß extra, wird mit Ablauf des

31. Dezember 1988 außer Kraft gesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →