723. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (10. Bundesrechenamtsverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Rechnungshof verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 7
des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,
ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung
und die Zahlbarstellung der Geldleistungen
1. für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag entlohnt
werden, für Anlernkräfte und für Lehrlinge
sowie
2. im Wirkungsbereich der Österreichischen
Bundesforste überdies für ehemalige Bedienstete
und deren Hinterbliebene, soweit diesen
Geldleistungen nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung
1986, BGBl.
Nr. 298, zustehen.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 24. Oktober 1986, BGBl/ Nr. 605,
außer Kraft.