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723_1986 AT

723. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (10. Bundesrechenamtsverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 723. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (10. Bundesrechenamtsverordnung)

Auf Grund des § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Rechnungshof verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 7

des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,

ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung

und die Zahlbarstellung der Geldleistungen

1. für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag entlohnt

werden, für Anlernkräfte und für Lehrlinge

sowie

2. im Wirkungsbereich der Österreichischen

Bundesforste überdies für ehemalige Bedienstete

und deren Hinterbliebene, soweit diesen

Geldleistungen nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung

1986, BGBl.

Nr. 298, zustehen.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 24. Oktober 1986, BGBl/ Nr. 605,

außer Kraft.

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