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723_1974 AT

723. Verordnung: Bewilligungspflicht von Düngemitteln in der Ausfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 723. Verordnung: Bewilligungspflicht von Düngemitteln in der Ausfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird festgestellt

§ 1. Nachstehend angeführte Waren unterliegen

im Inland der Preisstützung; die Ausfuhr

dieser Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf daher einer Bewilligung gemäß

§ 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 auch

dann, wenn der Wert der Ware 2000 S nicht

übersteigt

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie vom 20. November 1968, BGBl.

Nr. 429, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher

Rechtsgeschäfte in der Ausfuhr, deren Wert

1000 S nicht übersteigt, außer Kraft.

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