723_1974
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723. Verordnung: Bewilligungspflicht von Düngemitteln in der Ausfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 723. Verordnung: Bewilligungspflicht von Düngemitteln in der Ausfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
1974_723_0 723. Verordnung: Bewilligungspflicht von Düngemitteln in der Ausfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
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Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird festgestellt
§ 1. Nachstehend angeführte Waren unterliegen
im Inland der Preisstützung; die Ausfuhr
dieser Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf daher einer Bewilligung gemäß
§ 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 auch
dann, wenn der Wert der Ware 2000 S nicht
übersteigt
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie vom 20. November 1968, BGBl.
Nr. 429, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher
Rechtsgeschäfte in der Ausfuhr, deren Wert
1000 S nicht übersteigt, außer Kraft.