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722_1996 AT

722. Verordnung: Änderung der Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 722. Verordnung: Änderung der Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung – BSV

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

Die Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen hinsichtlich der

Emission von Lärm (Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung, BSV), BGBl. Nr. 793/1994, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 903/1995 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 Z 8 lautet

„8. Die Richtlinie 86/662/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels

von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern, CELEX

Nr. 386L0662 (ABl. Nr. L 384 vom 31. Dezember 1986, S 1), geändert durch die Richtlinien

89/514/EWG vom 2. August 1989, CELEX Nr. 389L0514 (ABl. Nr. L 253 vom 30. August 1989,

S 35) und 95/27/EG vom 29. Juni 1995, CELEX Nr. 395L0027 (ABl. Nr. L 168 vom 18. Juli

1995, S 14, Berichtigung ABl. Nr. L 12 vom 17. Jänner 1996, S 14).“

2. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger,

Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als

500 kW, für die bis einschließlich 29. Dezember 1996 eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt

wird, darf den in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht übersteigen.“

3. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet

„Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger,

Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als

500 kW, für die in der Zeit vom 30. Dezember 1996 bis einschließlich 29. Dezember 2001 eine Baumusterprüfbescheinigung

ausgestellt wird, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte

Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel LWA in dB bezogen auf 1 pW nicht

übersteigen.“

4. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet

„Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger,

Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als

500 kW, für die ab dem 30. Dezember 2001 eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wird, darf den

in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen

Schalleistungspegel LWA in dB bezogen auf 1 pW nicht übersteigen.“

5. § 9 Abs. 7 dritter Satz lautet

„Baumusterprüfbescheinigungen, die nach den Bestimmungen über den Schalleistungspegel gemäß

Abs. 2 ausgestellt wurden, werden jedoch erst nach dem 29. Dezember 2002 ungültig.“

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