722_1991
AT
722. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 722. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein
Artikel I
Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den von der
Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols
zur Herstellung von zur Ausfuhr
bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen,
kosmetischen Erzeugnissen und Heilmitteln
abgegebenen Branntwein wird mit Gültigkeit ab
1. Jänner 1992 für 100 Liter Weingeist frachtfrei
Bestimmungsstation mit 800 S festgesetzt.
Artikel II
Zu dem Kaufgeld das nach dem Verkaufspreis
gemäß Art. I berechnet wird, kommt die Umsatzsteuer
nach dem jeweils geltenden Steuersatz, die
gesondert ausgewiesen wird.