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722_1991 AT

722. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 722. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein

Artikel I

Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den von der

Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols

zur Herstellung von zur Ausfuhr

bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen,

kosmetischen Erzeugnissen und Heilmitteln

abgegebenen Branntwein wird mit Gültigkeit ab

1. Jänner 1992 für 100 Liter Weingeist frachtfrei

Bestimmungsstation mit 800 S festgesetzt.

Artikel II

Zu dem Kaufgeld das nach dem Verkaufspreis

gemäß Art. I berechnet wird, kommt die Umsatzsteuer

nach dem jeweils geltenden Steuersatz, die

gesondert ausgewiesen wird.

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