722. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Rn. 10602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle vom 1. Jänner 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der
Republik Österreich und der für das ADR
zuständigen Behörde der Deutschen Demokratischen
Republik gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend
Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle
vom 1. Jänner 1990 Kundgemacht in BGBl. Nr. 60/1990 wurde mit Schreiben des
Ministerrates der Deutschen Demokratischen Re-
publik, Ministerium für Verkehr, vom 13. September
1990, Z. A 13-5/400/90/85-48-10, seitens der
Deutschen Demokratischen Republik widerrufen.
Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr hat dem Widerruf mit
24. September 1990 zugestimmt; die Vereinbarung
ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft
getreten.