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722_1986 AT

722. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 722. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird verordnet

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes

angeführten Buchhaltungsaufgaben werden

1. für das Korpskommando I auf die Buchhaltung

des Militärkommandos Steiermark,

2. für das Korpskommando II auf die Buchhaltung

des Militärkommandos Salzburg,

3. für die Panzergrenadierdivision, die Fliegerdivision

und das Heeres-Materialamt auf die

Buchhaltung des Militärkommandos Wien

und

4. für das Militärkommando Vorarlberg auf die

Buchhaltung des Militärkommandos Tirol

übertragen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

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