722_1986
AT
722. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 722. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, wird verordnet
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes
angeführten Buchhaltungsaufgaben werden
1. für das Korpskommando I auf die Buchhaltung
des Militärkommandos Steiermark,
2. für das Korpskommando II auf die Buchhaltung
des Militärkommandos Salzburg,
3. für die Panzergrenadierdivision, die Fliegerdivision
und das Heeres-Materialamt auf die
Buchhaltung des Militärkommandos Wien
und
4. für das Militärkommando Vorarlberg auf die
Buchhaltung des Militärkommandos Tirol
übertragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in
Kraft.