722. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren
auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1
des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn
der Wert der Ware 2000 S nicht übersteigt
§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren
auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1
des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn
ihr Wert 2000 S nicht übersteigt
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
vom 26. November 1970, BGBl. Nr. 378, über
die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte
in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht
übersteigt, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 136/1971 außer Kraft.