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722_1974 AT

722. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 722. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren

auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1

des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn

der Wert der Ware 2000 S nicht übersteigt

§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren

auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1

des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn

ihr Wert 2000 S nicht übersteigt

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

vom 26. November 1970, BGBl. Nr. 378, über

die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte

in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht

übersteigt, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 136/1971 außer Kraft.

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