721. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 659/1996 in Verbindung mit der Entschließung
des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet
§ 1. Dem Leiter des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) eingerichteten
Personalamtes wird das Recht zur Ernennung der gem. § 17 Abs. 1 des Poststrukturgesetzes der
PTA oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung
zugewiesenen Bundesbeamten auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen.
§ 2. Das Ernennungsrecht umfaßt
1. für Beamte des Post- und Fernmeldewesens in den Verwendungsgruppen
PT 1 in die Dienstzulagengruppen 1b, 2, 3 und 3b
PT 2 in die Dienstzulagengruppen 1, 1b, 2, 2b, 3 und 3b
PT 3 bis PT 9 alle Planstellen
2. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
B bis E und P1 bis P5 alle Planstellen