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721_1996 AT

721. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 721. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 659/1996 in Verbindung mit der Entschließung

des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet

§ 1. Dem Leiter des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) eingerichteten

Personalamtes wird das Recht zur Ernennung der gem. § 17 Abs. 1 des Poststrukturgesetzes der

PTA oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung

zugewiesenen Bundesbeamten auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen.

§ 2. Das Ernennungsrecht umfaßt

1. für Beamte des Post- und Fernmeldewesens in den Verwendungsgruppen

PT 1 in die Dienstzulagengruppen 1b, 2, 3 und 3b

PT 2 in die Dienstzulagengruppen 1, 1b, 2, 2b, 3 und 3b

PT 3 bis PT 9 alle Planstellen

2. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen

B bis E und P1 bis P5 alle Planstellen

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