721. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
hat die Bundesrepublik Deutschland am 27. September
1990 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen
über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (BGBl.
Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 626/1990) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehenden
Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben
Vorbehalt
„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in
Übereinstimmung mit Artikel 26 Abs. 3, daß sie nur
insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung
eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren
ergebenden Kosten im Sinne des Artikels 26
Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihre
Vorschriften über die Prozeßkosten und Beratungshilfe
gedeckt sind."
Erklärung
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon
aus, daß Ersuchen aus anderen Vertragsstaaten
gemäß Artikel 24 Abs. 1 regelmäßig von einer
deutschen Übersetzung begleitet sein werden."
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens wurde als
zentrale Behörde für die Bundesrepublik Deutschland
bestimmt: Der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof — zentrale Behörde nach dem
Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz —
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