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721_1990 AT

721. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 721. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

hat die Bundesrepublik Deutschland am 27. September

1990 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen

über die zivilrechtlichen Aspekte

internationaler Kindesentführung (BGBl.

Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 626/1990) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehenden

Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben

Vorbehalt

„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in

Übereinstimmung mit Artikel 26 Abs. 3, daß sie nur

insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung

eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren

ergebenden Kosten im Sinne des Artikels 26

Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihre

Vorschriften über die Prozeßkosten und Beratungshilfe

gedeckt sind."

Erklärung

„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon

aus, daß Ersuchen aus anderen Vertragsstaaten

gemäß Artikel 24 Abs. 1 regelmäßig von einer

deutschen Übersetzung begleitet sein werden."

Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens wurde als

zentrale Behörde für die Bundesrepublik Deutschland

bestimmt: Der Generalbundesanwalt beim

Bundesgerichtshof — zentrale Behörde nach dem

Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz —

Neuenburger Straße 15, 1000 Berlin 61, Postfach

11 06 29, D-1000 Berlin 11.

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