721. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(1) Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.
Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1973,
BGBl. Nr. 399/1974, BGBl. Nr. 96/1975, BGBl.
Nr. 111/1979, BGBl. Nr. 360/1982, BGBl.
Nr. 567/1985 und BGBl. Nr. 614/1987 ist als
„Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)" zu
bezeichnen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung,
Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie
im Art. II des Behinderteneinstellungsgesetzes und
im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht.
Artikel II
Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
wird wie folgt geändert
1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für
soziale Verwaltung" und „Bundesministerium für
soziale Verwaltung" werden jeweils durch die
Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und
Soziales" bzw. „Bundesministerium für Arbeit und
Soziales" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen
Bestimmung angepaßt.
2. Die Bezeichnungen „Invalider", „Invalidenausschuß"
und „Invalidenvertrauensperson" werden
jeweils durch die Bezeichnungen „Behinderter",
„Behindertenausschuß" und „Behindertenvertrauensperson"
ersetzt und grammatikalisch der
jeweiligen Bestimmung angepaßt.
3. § 2 Abs. 1 lautet
„§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger
mit einem Grad der Behinderung von mindestens
50 vH."
4. § 3 lautet
„Behinderung
§ 3. (1) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigung, die auf
einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder
psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich
sechs Monaten.
(2) Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß
von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen
sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im
Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung
keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung
verursacht."
5. § 5 Abs. 2 lit. d zweiter Halbsatz lautet
„wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung
mindestens 70 vH beträgt;"
6. Im § 6 Abs. 2 lit. d wird das Wort „Invalidität"
durch das Wort „Behinderung" ersetzt.
7. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen
können auch Sachleistungen gewährt werden."
8. Im § 7 wird das Wort „Invalidität" durch das
Wort „Behinderung" ersetzt.
9. § 9 Abs. 5 lautet
„(5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag
(Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden
Kalendertag Zinsen in der Höhe von
4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu
entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenan-
Spruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag
100 S nicht übersteigt."
10. Im § 9 entfallen die Abs. 6 und 7.
11. § 10 Abs. 1, 2 und 3 lauten
„(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales wird der Ausgleichstaxfonds gebildet. Er
hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister
für Arbeit und Soziales vertreten. Das Vermögen
des Fonds besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen
Ausgleichstaxen, den Zinsen und
sonstigen Zuwendungen. Der Bundesminister für
Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Beirates
(Abs. 2) mit einem Schuldner eine Stundung
rechtskräftig vorgeschriebener und fälliger Ausgleichstaxen
bis zur Höchstdauer von zwei Jahren
unter Berechnung von Zinsen in der Höhe von
3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
pro Jahr ab dem Beginn des Monates, in dem
der Antrag eingebracht worden ist, vereinbaren
oder deren Abstattung in Raten bewilligen, wenn
der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Forderung nicht in der Lage war, diese zu erfüllen.
Im Falle der Nichtzahlung von mindestens zwei
Teilraten ist die bewilligte Abstattung in Raten zu
widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden
Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen.
Ferner kann der Bundesminister für Arbeit und
Soziales nach Anhörung des Beirates (Abs. 2) ganz
oder teilweise auf die Einhebung rechtskräftig vorgeschriebener
Ausgleichstaxen (zuzüglich Zinsen)
verzichten, wenn
1. gegen den Ausgleichstaxenschuldner ein Ausgleichsverfahren
oder ein Vorverfahren
gemäß § 79 der Ausgleichsordnung, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/
1982, eröffnet worden ist oder
2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos
versucht worden sind und auf Grund der
Sachlage auch nicht angenommen werden
kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem
späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
werden oder Einziehungsmaßnahmen von
vornherein offenkundig aussichtslos sind oder
3. die Einziehung mit Kosten verbunden wäre,
die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung
stehen.
Der Verzicht auf eine Forderung ist zu widerrufen,
wenn er durch Fälschung einer Urkunde, falsches
Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare
Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.
(2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesminister
für Arbeit und Soziales unter Anhörung eines
Beirates verwaltet. Dieser Beirat besteht aus dem
Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten
Kriegsopfer, drei Vertretern der Zivilinvaliden,
einem Vertreter der Opferbefürsorgten und drei
von den Ländern entsandten Vertretern sowie je
drei Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeber.
Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit
und Soziales oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger
Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales.
(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates
sowie die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern
werden vom Bundesminister für Arbeit und
Soziales für die Dauer von vier Jahren auf Grund
von Vorschlägen berufen, die von den zur Vertretung
der Interessen der Behinderten gebildeten
Organisationen bzw. von den in Betracht kommenden
Interessenvertretungen zu erstatten sind. Die
Vorschläge für die Bestellung der Dienstgebervertreter
erstatten für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied
die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und die Vereinigung
Österreichischer Industrieller. Die Vorschläge
für die Bestellung der Dienstnehmervertreter
erstatten für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied
der Österreichische Arbeiterkammertag, der
Österreichische Landarbeiterkammertag und der
Österreichische Gewerkschaftsbund. Zur Erstattung
der Vorschläge für die Berufung der Vertreter
der organisierten Kriegsopfer und Zivilinvaliden
sind nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat
(Bundesgesetz vom 3. Juli 1946 über die Errichtung
eines Invalidenfürsorgebeirates, BGBl. Nr. 144)
vertretenen Vereinigungen berufen. Bezüglich der
Entsendung der Vertreter der Länder obliegt das
Vorschlagsrecht den Ländern gemeinsam. Hinsichtlich
der Aufteilung des Vorschlagsrechtes auf
die Vereinigungen der Kriegsopfer, Opferbefürsorgten
und Zivilinvaliden ist § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates
sinngemäß anzuwenden. Die Vereinigungen
sind durch öffentliche Bekanntmachung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" auf die Ausübung
des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu machen."
12. § 10 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten sowie eine allfällige Entschädigung
für Zeitversäumnis unter sinngemäßer
Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden
Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 136, wenn auf Grund anderer
gesetzlicher Regelungen kein gleichartiger
Anspruch besteht."
13. § 10 a Abs. 1 lit. b lautet
„b) Zwecke der Fürsorge für die nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, und Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, versorgungsberechtigten
Personen und deren nicht selbsterhaltungsfähige
Kinder sowie für die nach dem Opferfürsorgegesetz
Versorgungsberechtigten (§ 6
Z 5 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/
1947);"
14. § 10 a Abs. 1 lit. d lautet
„d) die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen
und Sachleistungen für Maßnahmen nach § 6
Abs. 2;"
15. § 10 a Abs. 1 lit. g lautet
„g) Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten
sowie Entschädigung für Zeitversäumnis
(§§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 8 und 14 Abs. 7);"
16. Dem § 10 a Abs. 1 wird folgende lit. h angefügt
„h) Sonderprogramme zur Verbesserung der
beruflichen Eingliederung Behinderter."
17. Im § 10 a Abs. 2 werden die Worte „Minderung
der Erwerbsfähigkeit" durch die Wortfolge
„Grad der Behinderung" ersetzt.
18. Im § 10 a Abs. 3 werden die Worte „Minderung
der Erwerbsfähigkeit" durch die Wortfolge
„Grad der Behinderung" ersetzt.
19. Im § 10 a lauten die Abs. 4 bis 7
„(4) Die Vergabe von Sach- oder Geldleistungen
aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds ist nur zulässig,
wenn die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Mittel gewährleistet
sind. Die Auszahlung einer Förderung ist nur
insoweit und nicht eher vorzunehmen, als sie zur
Vornahme fälliger Zahlungen benötigt wird. Die
Auszahlung darf zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen
werden, wenn dies aus Gründen, die
sich aus der Eigenart der Leistung ergeben, notwendig
erscheint. Auf die Gewährung von Sach- oder
Geldleistungen (ausgenommen Leistungen
nach § 9 a), Darlehen oder sonstigen Zuwendungen
aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds besteht
kein Rechtsanspruch. Bewilligte Geldleistungen
sind auf offene Forderungen des Ausgleichstaxfonds
gegen den Leistungsempfänger anzurechnen.
(5) Vor Gewährung einer Zuwendung aus den
Mitteln des Ausgleichstaxfonds ist vorbehaltlich
sonstiger bürgerlichrechtlicher Ansprüche des Bundes
zu vereinbaren, daß ein Zuschuß vom Empfänger
rückzuerstatten ist oder ein noch nicht zurückgezahltes
Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig
wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit
4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
pro Jahr zu verzinsen sind, wenn
a) der Empfänger wesentliche Umstände verschwiegen
oder unwahre Angaben gemacht
hat;
b) der Empfänger das geförderte Vorhaben
nicht oder aus seinem Verschulden nicht zeitgerecht
durchgeführt hat;
c) der Empfänger den Zuschuß (das Darlehen,
die Sachleistung) widmungswidrig verwendet
hat oder Bedingungen aus seinem Verschulden
nicht eingehalten wurden;
d) der Empfänger die unverzügliche Meldung
von Ereignissen, welche die Ausführung der
geförderten Leistung verzögern oder unmöglich
machen oder deren Abänderung erfordern
würden, unterlassen hat oder
e) der Empfänger die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung der Zuwendungen
vereitelt hat.
Wenn bei der Durchführung des zu fördernden
Vorhabens Einrichtungen oder Geräte, deren Wert
(Preis) im Einzelfall 20000 S übersteigt, ausschließlich
aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen
aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds angeschafft
werden sollen, kann vereinbart werden, daß der
Empfänger bei Wegfall oder wesentlicher Änderung
des Zuwendungszweckes entweder eine angemessene
Abgeltung in Geld zu erstatten oder die
Einrichtungen oder Geräte dem Ausgleichstaxfonds
zwecks weiterer Verwendung zu überlassen hat. In
die Vereinbarung können abweichende oder
zusätzliche Bedingungen, Auflagen und Eigentumsvorbehalte
zugunsten des Ausgleichstaxfonds
aufgenommen werden, sofern dies die Eigenart der
Förderung geboten erscheinen läßt. Die Verpflichtung
zum Ersatz trifft den gesetzlichen Vertreter,
wenn er an einer der in lit. a bis e umschriebenen
Handlungen mitgewirkt hat.
(6) Ist die sofortige Rückzahlung eines entsprechend
einer Vereinbarung nach Abs. 5 fällig gewordenen
Betrages auf Grund der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Zahlungspflichtigen unbillig, so
kann die Forderung des Ausgleichstaxfonds auf
Antrag des Zahlungspflichtigen gestundet oder die
Abstattung in Raten bewilligt werden. Hiebei sind
Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank pro Jahr auszubedingen.
Die Vorschreibung von Zinsen hat zu unterbleiben,
wenn der gestundete Förderungsbetrag 20000 S
nicht übersteigt. Die Bewilligung zur Abstattung in
Raten ist zu widerrufen und die sofortige Entrichtung
aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu
verlangen, wenn der Rückzahlungspflichtige mit
mindestens zwei Teilbeträgen in Verzug ist.
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
als Verwalter des Ausgleichstaxfonds kann nach
Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2) ganz oder teilweise
auf die Rückzahlung eines entsprechend
einer Vereinbarung nach Abs. 5 fällig gewordenen
Betrages verzichten, wenn
1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos
versucht worden sind und auf Grund der
Sachlage auch nicht angenommen werden
kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem
späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
werden oder Einziehungsmaßnahmen von
vornherein offenkundig aussichtslos sind oder
2. die Einziehung der Forderung nach der Lage
des Falles, insbesondere unter Berücksichti-
gung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Zahlungspflichtigen und des Ausmaßes seines
allfälligen Verschuldens an der Entstehung
der Forderung unbillig wäre oder
3. die Einziehung mit Kosten verbunden wäre,
die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung
stehen.
Bei einem Verzicht auf eine Forderung ist jedenfalls
auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist,
wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare
Handlung oder sonstwie erschlichen worden
ist."
20. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Die Gewährung einer Förderung, die im Einzelfall
den Betrag von 1 Million Schilling übersteigt,
bedarf des Vorschlages des Ausgleichstaxfondsbeirates
(§ 10 Abs. 2)."
21. § 12 Abs. 8 zweiter Satz lautet
„Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung
für Zeitversäumnis entsprechend der
Bestimmung des § 10 Abs. 4."
22. § 14 Abs. 1 lautet
„§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit
zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der
letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung
des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
mit mindestens 50 vH
a) eines Landesinvalidenamtes (der Schiedskommission);
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung
bzw. das Urteil eines nach dem
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl.
Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers
für Arbeit und Soziales) in Verbindung
mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des
Opferfürsorgegesetzes
sowie der letzte rechtskräftige Bescheid über die
Zuerkennung einer Blindenbeihilfe oder über die
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
mit mindestens 50 vH, der in Vollziehung der landesgesetzlichen
Unfallfürsorge ergangen ist (§ 3
Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967) oder der Ausweis gemäß
§ 14 a. Die Feststellung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als
Feststellung des Grades der Behinderung."
23. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1
nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das örtlich
zuständige Landesinvalidenamt unter Mitwirkung
von ärztlichen Sachverständigen den Grad
der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen
der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen
die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem
Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2)
sowie den Grad der Behinderung (§ 3) festzustellen.
§ 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152, gilt sinngemäß. Die Begünstigungen
nach diesem Bundesgesetz werden mit dem
Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem
Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich
zuständigen Landesinvalidenamt wirksam. Sie werden
jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam,
in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser
unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung
(§ 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen
mit Ablauf des Monates, in dem die Voraussetzungen
für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der
begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) weggefallen
sind."
24. Im § 14 Abs. 3 werden die Worte „Ausmaßes
der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die
Wortfolge „Grades der Behinderung" ersetzt.
25. § 14 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein
Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen
Aufforderung zum Erscheinen zu einer
zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht
oder sich weigert, die zur Durchführung des
Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist
das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der
Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz
begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3)
auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen
seines Verhaltens hinzuweisen.
(5) Vor der Gewährung von Leistungen aus den
Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im § 10 a
Abs. 2 und 3 genannten Behinderten hat sich das
Landesinvalidenamt von Amts wegen über Art und
Ausmaß der Behinderung unter Anwendung der
Bestimmung des § 3 Abs. 2 Kenntnis zu verschaffen.
Bescheide sind hierüber nicht zu erteilen."
26. Im § 14 werden die bisherigen Abs. 5 und 6
als Abs. 6 und 7 bezeichnet.
27. Im § 14 Abs. 6 werden die Worte „Ausmaßes
der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die
Wortfolge „Grades der Behinderung" ersetzt.
28. § 14 Abs. 6 letzter Satz lautet
„Für den Ersatz der Reisekosten gilt Abs. 7."
29. Im § 14 a Abs. 1 werden die Worte „die
Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch
die Wortfolge „den Grad der Behinderung"
ersetzt.
30. § 15 lautet
„§ 15. (1) Die Durchführung der Arbeitsvermittlung
für die Behinderten (§ 2) obliegt den Arbeitsämtern.
Diese haben im Einvernehmen mit den
Landesinvalidenämtern dahin zu wirken, daß die
Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt
werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige
Arbeit zu leisten vermögen.
(2) Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten
Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen
zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds
an den Dienstgeber erbracht wurden,
ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses
Dienstverhältnisses — ungeachtet der Vorschriften
des § 8 — binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt
anzuzeigen, das unverzüglich mit dem örtlich
zuständigen Arbeitsamt wegen der Vermittlung
eines Behinderten nach Abs. 1 das Einvernehmen
herzustellen hat."
31. § 18 Abs. 2 erster Halbsatz lautet
„Eine mit Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe
(zuzüglich der Zinsen gemäß § 9 Abs. 5) kann nur
binnen zwei Jahren,"
32. In der Überschrift zu § 22 b wird das Wort
„Invalidenvertretung" durch das Wort „Behindertenvertretung"
ersetzt.
33. Im § 23 a wird die Bezeichnung „Invalideneinstellungsgesetz
1969" durch die Bezeichnung
„Behinderteneinstellungsgesetz — BEinstG" ersetzt.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Rechtskräftige Bescheide gemäß § 14 Abs. 2,
die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen
worden sind, werden, falls im Sachverhalt keine
maßgebende Änderung eintritt, von der ab 1. Jänner
1989 geltenden Vorschrift betreffend die Einschätzung
des Grades der Behinderung (§ 3 Abs. 2)
nicht berührt.
(2) In den am 1. Jänner 1989 noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren gemäß § 14
Abs. 2 ist die Einschätzung des Grades der Behinderung
nach den bis zum 31. Dezember 1988 geltenden
Vorschriften für die Einschätzung des Grades
der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.
Artikel IV
Schlußbestimmungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Art. I Abs. 2
dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1989 in
Kraft.
(2) Die Art. I Abs. 1, II und III dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Art. I des Bundesgesetzes
vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung
und Beschäftigung Invalider (Invalideneinstellungsgesetz
1969), BGBl. Nr. 22/1970, tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
(4) § 24 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988
außer Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich des Art. I Abs. 2 die Bundesregierung,
b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.