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721. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 721. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(1) Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1973,

BGBl. Nr. 399/1974, BGBl. Nr. 96/1975, BGBl.

Nr. 111/1979, BGBl. Nr. 360/1982, BGBl.

Nr. 567/1985 und BGBl. Nr. 614/1987 ist als

„Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)" zu

bezeichnen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung,

Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie

im Art. II des Behinderteneinstellungsgesetzes und

im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

wird wie folgt geändert

1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für

soziale Verwaltung" und „Bundesministerium für

soziale Verwaltung" werden jeweils durch die

Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und

Soziales" bzw. „Bundesministerium für Arbeit und

Soziales" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen

Bestimmung angepaßt.

2. Die Bezeichnungen „Invalider", „Invalidenausschuß"

und „Invalidenvertrauensperson" werden

jeweils durch die Bezeichnungen „Behinderter",

„Behindertenausschuß" und „Behindertenvertrauensperson"

ersetzt und grammatikalisch der

jeweiligen Bestimmung angepaßt.

3. § 2 Abs. 1 lautet

„§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger

mit einem Grad der Behinderung von mindestens

50 vH."

4. § 3 lautet

„Behinderung

§ 3. (1) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden

Funktionsbeeinträchtigung, die auf

einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder

psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend

gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich

sechs Monaten.

(2) Für die Einschätzung des Grades der Behinderung

sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß

von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen

sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im

Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung

keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung

verursacht."

5. § 5 Abs. 2 lit. d zweiter Halbsatz lautet

„wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung

mindestens 70 vH beträgt;"

6. Im § 6 Abs. 2 lit. d wird das Wort „Invalidität"

durch das Wort „Behinderung" ersetzt.

7. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen

können auch Sachleistungen gewährt werden."

8. Im § 7 wird das Wort „Invalidität" durch das

Wort „Behinderung" ersetzt.

9. § 9 Abs. 5 lautet

„(5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag

(Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden

Kalendertag Zinsen in der Höhe von

4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu

entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenan-

Spruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag

100 S nicht übersteigt."

10. Im § 9 entfallen die Abs. 6 und 7.

11. § 10 Abs. 1, 2 und 3 lauten

„(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und

Soziales wird der Ausgleichstaxfonds gebildet. Er

hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister

für Arbeit und Soziales vertreten. Das Vermögen

des Fonds besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen

Ausgleichstaxen, den Zinsen und

sonstigen Zuwendungen. Der Bundesminister für

Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Beirates

(Abs. 2) mit einem Schuldner eine Stundung

rechtskräftig vorgeschriebener und fälliger Ausgleichstaxen

bis zur Höchstdauer von zwei Jahren

unter Berechnung von Zinsen in der Höhe von

3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

pro Jahr ab dem Beginn des Monates, in dem

der Antrag eingebracht worden ist, vereinbaren

oder deren Abstattung in Raten bewilligen, wenn

der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der

Forderung nicht in der Lage war, diese zu erfüllen.

Im Falle der Nichtzahlung von mindestens zwei

Teilraten ist die bewilligte Abstattung in Raten zu

widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden

Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen.

Ferner kann der Bundesminister für Arbeit und

Soziales nach Anhörung des Beirates (Abs. 2) ganz

oder teilweise auf die Einhebung rechtskräftig vorgeschriebener

Ausgleichstaxen (zuzüglich Zinsen)

verzichten, wenn

1. gegen den Ausgleichstaxenschuldner ein Ausgleichsverfahren

oder ein Vorverfahren

gemäß § 79 der Ausgleichsordnung, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/

1982, eröffnet worden ist oder

2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos

versucht worden sind und auf Grund der

Sachlage auch nicht angenommen werden

kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem

späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen

werden oder Einziehungsmaßnahmen von

vornherein offenkundig aussichtslos sind oder

3. die Einziehung mit Kosten verbunden wäre,

die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung

stehen.

Der Verzicht auf eine Forderung ist zu widerrufen,

wenn er durch Fälschung einer Urkunde, falsches

Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare

Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.

(2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesminister

für Arbeit und Soziales unter Anhörung eines

Beirates verwaltet. Dieser Beirat besteht aus dem

Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten

Kriegsopfer, drei Vertretern der Zivilinvaliden,

einem Vertreter der Opferbefürsorgten und drei

von den Ländern entsandten Vertretern sowie je

drei Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeber.

Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit

und Soziales oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger

Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales.

(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates

sowie die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern

werden vom Bundesminister für Arbeit und

Soziales für die Dauer von vier Jahren auf Grund

von Vorschlägen berufen, die von den zur Vertretung

der Interessen der Behinderten gebildeten

Organisationen bzw. von den in Betracht kommenden

Interessenvertretungen zu erstatten sind. Die

Vorschläge für die Bestellung der Dienstgebervertreter

erstatten für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied

die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und die Vereinigung

Österreichischer Industrieller. Die Vorschläge

für die Bestellung der Dienstnehmervertreter

erstatten für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied

der Österreichische Arbeiterkammertag, der

Österreichische Landarbeiterkammertag und der

Österreichische Gewerkschaftsbund. Zur Erstattung

der Vorschläge für die Berufung der Vertreter

der organisierten Kriegsopfer und Zivilinvaliden

sind nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat

(Bundesgesetz vom 3. Juli 1946 über die Errichtung

eines Invalidenfürsorgebeirates, BGBl. Nr. 144)

vertretenen Vereinigungen berufen. Bezüglich der

Entsendung der Vertreter der Länder obliegt das

Vorschlagsrecht den Ländern gemeinsam. Hinsichtlich

der Aufteilung des Vorschlagsrechtes auf

die Vereinigungen der Kriegsopfer, Opferbefürsorgten

und Zivilinvaliden ist § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates

sinngemäß anzuwenden. Die Vereinigungen

sind durch öffentliche Bekanntmachung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" auf die Ausübung

des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu machen."

12. § 10 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise-

und Aufenthaltskosten sowie eine allfällige Entschädigung

für Zeitversäumnis unter sinngemäßer

Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden

Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 136, wenn auf Grund anderer

gesetzlicher Regelungen kein gleichartiger

Anspruch besteht."

13. § 10 a Abs. 1 lit. b lautet

„b) Zwecke der Fürsorge für die nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, und Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, versorgungsberechtigten

Personen und deren nicht selbsterhaltungsfähige

Kinder sowie für die nach dem Opferfürsorgegesetz

Versorgungsberechtigten (§ 6

Z 5 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/

1947);"

14. § 10 a Abs. 1 lit. d lautet

„d) die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen

und Sachleistungen für Maßnahmen nach § 6

Abs. 2;"

15. § 10 a Abs. 1 lit. g lautet

„g) Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten

sowie Entschädigung für Zeitversäumnis

(§§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 8 und 14 Abs. 7);"

16. Dem § 10 a Abs. 1 wird folgende lit. h angefügt

„h) Sonderprogramme zur Verbesserung der

beruflichen Eingliederung Behinderter."

17. Im § 10 a Abs. 2 werden die Worte „Minderung

der Erwerbsfähigkeit" durch die Wortfolge

„Grad der Behinderung" ersetzt.

18. Im § 10 a Abs. 3 werden die Worte „Minderung

der Erwerbsfähigkeit" durch die Wortfolge

„Grad der Behinderung" ersetzt.

19. Im § 10 a lauten die Abs. 4 bis 7

„(4) Die Vergabe von Sach- oder Geldleistungen

aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds ist nur zulässig,

wenn die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Mittel gewährleistet

sind. Die Auszahlung einer Förderung ist nur

insoweit und nicht eher vorzunehmen, als sie zur

Vornahme fälliger Zahlungen benötigt wird. Die

Auszahlung darf zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen

werden, wenn dies aus Gründen, die

sich aus der Eigenart der Leistung ergeben, notwendig

erscheint. Auf die Gewährung von Sach- oder

Geldleistungen (ausgenommen Leistungen

nach § 9 a), Darlehen oder sonstigen Zuwendungen

aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds besteht

kein Rechtsanspruch. Bewilligte Geldleistungen

sind auf offene Forderungen des Ausgleichstaxfonds

gegen den Leistungsempfänger anzurechnen.

(5) Vor Gewährung einer Zuwendung aus den

Mitteln des Ausgleichstaxfonds ist vorbehaltlich

sonstiger bürgerlichrechtlicher Ansprüche des Bundes

zu vereinbaren, daß ein Zuschuß vom Empfänger

rückzuerstatten ist oder ein noch nicht zurückgezahltes

Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig

wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit

4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

pro Jahr zu verzinsen sind, wenn

a) der Empfänger wesentliche Umstände verschwiegen

oder unwahre Angaben gemacht

hat;

b) der Empfänger das geförderte Vorhaben

nicht oder aus seinem Verschulden nicht zeitgerecht

durchgeführt hat;

c) der Empfänger den Zuschuß (das Darlehen,

die Sachleistung) widmungswidrig verwendet

hat oder Bedingungen aus seinem Verschulden

nicht eingehalten wurden;

d) der Empfänger die unverzügliche Meldung

von Ereignissen, welche die Ausführung der

geförderten Leistung verzögern oder unmöglich

machen oder deren Abänderung erfordern

würden, unterlassen hat oder

e) der Empfänger die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung der Zuwendungen

vereitelt hat.

Wenn bei der Durchführung des zu fördernden

Vorhabens Einrichtungen oder Geräte, deren Wert

(Preis) im Einzelfall 20000 S übersteigt, ausschließlich

aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen

aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds angeschafft

werden sollen, kann vereinbart werden, daß der

Empfänger bei Wegfall oder wesentlicher Änderung

des Zuwendungszweckes entweder eine angemessene

Abgeltung in Geld zu erstatten oder die

Einrichtungen oder Geräte dem Ausgleichstaxfonds

zwecks weiterer Verwendung zu überlassen hat. In

die Vereinbarung können abweichende oder

zusätzliche Bedingungen, Auflagen und Eigentumsvorbehalte

zugunsten des Ausgleichstaxfonds

aufgenommen werden, sofern dies die Eigenart der

Förderung geboten erscheinen läßt. Die Verpflichtung

zum Ersatz trifft den gesetzlichen Vertreter,

wenn er an einer der in lit. a bis e umschriebenen

Handlungen mitgewirkt hat.

(6) Ist die sofortige Rückzahlung eines entsprechend

einer Vereinbarung nach Abs. 5 fällig gewordenen

Betrages auf Grund der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Zahlungspflichtigen unbillig, so

kann die Forderung des Ausgleichstaxfonds auf

Antrag des Zahlungspflichtigen gestundet oder die

Abstattung in Raten bewilligt werden. Hiebei sind

Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden

Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank pro Jahr auszubedingen.

Die Vorschreibung von Zinsen hat zu unterbleiben,

wenn der gestundete Förderungsbetrag 20000 S

nicht übersteigt. Die Bewilligung zur Abstattung in

Raten ist zu widerrufen und die sofortige Entrichtung

aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu

verlangen, wenn der Rückzahlungspflichtige mit

mindestens zwei Teilbeträgen in Verzug ist.

(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

als Verwalter des Ausgleichstaxfonds kann nach

Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2) ganz oder teilweise

auf die Rückzahlung eines entsprechend

einer Vereinbarung nach Abs. 5 fällig gewordenen

Betrages verzichten, wenn

1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos

versucht worden sind und auf Grund der

Sachlage auch nicht angenommen werden

kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem

späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen

werden oder Einziehungsmaßnahmen von

vornherein offenkundig aussichtslos sind oder

2. die Einziehung der Forderung nach der Lage

des Falles, insbesondere unter Berücksichti-

gung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Zahlungspflichtigen und des Ausmaßes seines

allfälligen Verschuldens an der Entstehung

der Forderung unbillig wäre oder

3. die Einziehung mit Kosten verbunden wäre,

die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung

stehen.

Bei einem Verzicht auf eine Forderung ist jedenfalls

auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist,

wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde,

falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare

Handlung oder sonstwie erschlichen worden

ist."

20. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Die Gewährung einer Förderung, die im Einzelfall

den Betrag von 1 Million Schilling übersteigt,

bedarf des Vorschlages des Ausgleichstaxfondsbeirates

(§ 10 Abs. 2)."

21. § 12 Abs. 8 zweiter Satz lautet

„Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise-

und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung

für Zeitversäumnis entsprechend der

Bestimmung des § 10 Abs. 4."

22. § 14 Abs. 1 lautet

„§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit

zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der

letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung

des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

mit mindestens 50 vH

a) eines Landesinvalidenamtes (der Schiedskommission);

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung

bzw. das Urteil eines nach dem

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl.

Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers

für Arbeit und Soziales) in Verbindung

mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des

Opferfürsorgegesetzes

sowie der letzte rechtskräftige Bescheid über die

Zuerkennung einer Blindenbeihilfe oder über die

Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

mit mindestens 50 vH, der in Vollziehung der landesgesetzlichen

Unfallfürsorge ergangen ist (§ 3

Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967) oder der Ausweis gemäß

§ 14 a. Die Feststellung des Grades der Minderung

der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als

Feststellung des Grades der Behinderung."

23. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1

nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das örtlich

zuständige Landesinvalidenamt unter Mitwirkung

von ärztlichen Sachverständigen den Grad

der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen

der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen

die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem

Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2)

sowie den Grad der Behinderung (§ 3) festzustellen.

§ 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,

BGBl. Nr. 152, gilt sinngemäß. Die Begünstigungen

nach diesem Bundesgesetz werden mit dem

Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem

Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich

zuständigen Landesinvalidenamt wirksam. Sie werden

jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam,

in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser

unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung

(§ 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen

mit Ablauf des Monates, in dem die Voraussetzungen

für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der

begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) weggefallen

sind."

24. Im § 14 Abs. 3 werden die Worte „Ausmaßes

der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die

Wortfolge „Grades der Behinderung" ersetzt.

25. § 14 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein

Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen

Aufforderung zum Erscheinen zu einer

zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht

oder sich weigert, die zur Durchführung des

Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist

das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der

Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz

begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3)

auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen

seines Verhaltens hinzuweisen.

(5) Vor der Gewährung von Leistungen aus den

Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im § 10 a

Abs. 2 und 3 genannten Behinderten hat sich das

Landesinvalidenamt von Amts wegen über Art und

Ausmaß der Behinderung unter Anwendung der

Bestimmung des § 3 Abs. 2 Kenntnis zu verschaffen.

Bescheide sind hierüber nicht zu erteilen."

26. Im § 14 werden die bisherigen Abs. 5 und 6

als Abs. 6 und 7 bezeichnet.

27. Im § 14 Abs. 6 werden die Worte „Ausmaßes

der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die

Wortfolge „Grades der Behinderung" ersetzt.

28. § 14 Abs. 6 letzter Satz lautet

„Für den Ersatz der Reisekosten gilt Abs. 7."

29. Im § 14 a Abs. 1 werden die Worte „die

Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch

die Wortfolge „den Grad der Behinderung"

ersetzt.

30. § 15 lautet

„§ 15. (1) Die Durchführung der Arbeitsvermittlung

für die Behinderten (§ 2) obliegt den Arbeitsämtern.

Diese haben im Einvernehmen mit den

Landesinvalidenämtern dahin zu wirken, daß die

Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt

werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige

Arbeit zu leisten vermögen.

(2) Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten

Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen

zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds

an den Dienstgeber erbracht wurden,

ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses

Dienstverhältnisses — ungeachtet der Vorschriften

des § 8 — binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt

anzuzeigen, das unverzüglich mit dem örtlich

zuständigen Arbeitsamt wegen der Vermittlung

eines Behinderten nach Abs. 1 das Einvernehmen

herzustellen hat."

31. § 18 Abs. 2 erster Halbsatz lautet

„Eine mit Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe

(zuzüglich der Zinsen gemäß § 9 Abs. 5) kann nur

binnen zwei Jahren,"

32. In der Überschrift zu § 22 b wird das Wort

„Invalidenvertretung" durch das Wort „Behindertenvertretung"

ersetzt.

33. Im § 23 a wird die Bezeichnung „Invalideneinstellungsgesetz

1969" durch die Bezeichnung

„Behinderteneinstellungsgesetz — BEinstG" ersetzt.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) Rechtskräftige Bescheide gemäß § 14 Abs. 2,

die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen

worden sind, werden, falls im Sachverhalt keine

maßgebende Änderung eintritt, von der ab 1. Jänner

1989 geltenden Vorschrift betreffend die Einschätzung

des Grades der Behinderung (§ 3 Abs. 2)

nicht berührt.

(2) In den am 1. Jänner 1989 noch nicht rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren gemäß § 14

Abs. 2 ist die Einschätzung des Grades der Behinderung

nach den bis zum 31. Dezember 1988 geltenden

Vorschriften für die Einschätzung des Grades

der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.

Artikel IV

Schlußbestimmungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Art. I Abs. 2

dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1989 in

Kraft.

(2) Die Art. I Abs. 1, II und III dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Art. I des Bundesgesetzes

vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung

und Beschäftigung Invalider (Invalideneinstellungsgesetz

1969), BGBl. Nr. 22/1970, tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

(4) § 24 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988

außer Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich des Art. I Abs. 2 die Bundesregierung,

b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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