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721_1974 AT

721. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 721. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren

auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des

Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn der

Wert der Ware 2000 S nicht übersteigt

§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter

Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsge-

schäften bedarf einer Bewilligung gemäß § 3

Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann,

wenn ihr Wert 2000 S nicht übersteigt

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 430,

über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte

in der Einfuhr, deren Wert 1000 S

nicht übersteigt, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 501/1971, BGBl. Nr. 145/1973 und

BGBl. Nr. 649//1973 und die Verordnung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 10. Oktober 1974, BGBl. Nr. 618,

über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte

in der Ausfuhr, deren Wert 1000 S

nicht übersteigt, außer Kraft.

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