721. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren
auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des
Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn der
Wert der Ware 2000 S nicht übersteigt
§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter
Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsge-
schäften bedarf einer Bewilligung gemäß § 3
Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann,
wenn ihr Wert 2000 S nicht übersteigt
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie
vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 430,
über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte
in der Einfuhr, deren Wert 1000 S
nicht übersteigt, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 501/1971, BGBl. Nr. 145/1973 und
BGBl. Nr. 649//1973 und die Verordnung des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie
vom 10. Oktober 1974, BGBl. Nr. 618,
über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte
in der Ausfuhr, deren Wert 1000 S
nicht übersteigt, außer Kraft.