Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720_1996 AT

720. Verordnung: Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 720. Verordnung: Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996, wird verordnet

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder der Österreichischen

Rettungshundebrigade einbezogen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →