720. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 6, 12, 18 und 19 des Bundesgesetzes über katholischtheologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/ 1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 227/1988, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Die Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 86/1971, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1988, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Katholischtheologischen" durch die Wortfolge „Katholisch-Theologischen" ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet
„Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO), BGBl. Nr. 510/ 1988, in der jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzungen für die Inskription der fachtheologischen Studienrichtung bilden,, können, soweit § 7 Abs. 1 der Universitätsberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) ersetzt werden."
3. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 80 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 74 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu belegen."
4. § 3 Abs. 3 erster Satz lautet
„Die Pflicht- und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt umfassen mindestens:"
5. § 3 Abs. 3 lit. e Z 3 lautet
„3. Einführung in die Liturgie................ 3"
6. § 3 Abs. 3 lit. e Z 9 lautet
„9. Spirituelle Theologie.......................... 1"
7 Die bisherige Z 9 in § 3 Abs. 3 lit. e erhält die Bezeichnung „Z 10"
8. § 3 Abs. 4 bis 6 lautet
„(4) Als Freifächer können beliebige Lehrveranstaltungen gewählt werden. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu absolvieren.
(6) Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der belegten Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d AHStG)."
9. § 3 Abs. 7 entfällt.
10. § 4 lautet
„§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (§ 27 Abs. 2 AHStG) voraus. Für die Durchführung der Vorprüfung gilt § 5 Abs. 3, für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt § 5 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter voraus.
(3) Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);
b) die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 3 Abs. 2 und 3);
c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 3 Abs. 3 lit. e genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung der übrigen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung."
11. § 5 Abs. 2 lit. e lautet
„e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 3 Abs. 4 gewählten Freifächer."
12. § 5 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
13. § 6 lautet
„§ 6. (1) Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 102 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 95 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 7 Wochenstunden zu belegen.
(2) Die Pflicht- und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt umfassen mindestens
Name des Faches
Zahl der Wochenstunden
a) Biblische Theologie................................. 6
b) Dogmatische und ökumenische Theologie.......................................................... 16
c) Moraltheologie........................................ 10
d) Pastoraltheologie (im engeren Sinn)..... 6
e) Vorprüfungsfächer
1. Exegese des Alten Testamentes........ 2
2. Exegese des Neuen Testamentes...... 4
3. Kirchengeschichte und Patrologie.... 10
4. Philosophische Gegenwartsfragen..... 2
5. Fundamentaltheologie........................ 6
6. Liturgiewissenschaft und Dogmatische Sakramententheologie............... 7
a) Liturgiewissenschaft...................... 2
b) Dogmatische Sakramententheologie................................................... 5
7 Kirchliches Recht............................... 8
8. Kerygmatik (Katechetik und Homiletik).................................................... 4
9 nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 3 Abs. 3 lit. e Z 10, das nicht im ersten Studienabschnitt gewählt wurde.................................... 4
§ 3 Abs. 3 lit. e Z 10 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens drei Seminare zu absolvieren."
14. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung."
15. §.8 Abs. 1 bis 4 lautet
„(1) Für die Zulassung zu den Vorprüfungen und die Durchführung derselben gilt § 4 Abs. 1 sinngemäß. Für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt § 9 Abs. 6 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) die Inskription von sechs einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);
c) die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 6 Abs. 1 und 2);
d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 6 Abs. 2 lit. e genannten Fächern;
e) die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung;
f) die Approbation der Diplomarbeit durch den Begutachter (§ 26 Abs. 9 AHStG). Mit der Ablegung der kommissionellen Prüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit begonnen werden.
(4) Beantragt der Kandidat die Abhaltung der gesamten zweiten Diplomprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung, so gilt Abs. 3 lit. a bis d und f sinngemäß."
16. § 9 Abs. € lautet
„(6) Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung sowie jeder Prüfungsteil der kommissionellen Prüfung zumindest mit der Note „genügend" beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur viermal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur dreimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Wurde in mehr als einem Prüfungsfach der kommissionellen Prüfung die Note „nicht genügend" erteilt, so ist die kommissionelle Prüfung zur Gänze zu wiederholen."
17 § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung umfaßt im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 116 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer
107 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 9 Wochenstunden zu belegen."
18. § 13 Abs. 3 erster Satz lautet
„Die Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes umfassen mindestens:"
19 § 13 Abs. 3 lit. f Z 5 und 6 lautet
„5. Fundamentaltheologie.............................. 6
6. Liturgiewissenschaft und Dogmatische Sakramententheologie.............................. 5
a) Liturgiewissenschaft.......................... 1
b) Dogmatische Sakramententheologie 4"
20. § 13 Abs. 3 lit. f Z 10 lautet
„10. nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 3 Abs. 3 lit. e Z 10, das nicht im ersten Studienabschnitt gewählt wurde...................................................... 4
§ 3 Abs. 3 lit. e Z 10 letzter Satz gilt sinngemäß."
21. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens zwei Seminare zu absolvieren."
22. § 15 erster Satz lautet
„Der Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung umfaßt mindestens:"
23. § 16 lautet
„§ 16. (1) § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 2 und 4, 5 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 6, § 13 Abs. 2 bis 4 und § 15 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 720/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(2) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Novelle neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.
(3) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 2 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dem auf Grund dieser Novelle neu zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen. In diesem Falle werden alle an einer Katholisch-Theologischen Fakultät oder gemäß § 13 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen an einer kirchlichen Lehranstalt zurückgelegten Studien zur Gänze für die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt."