720. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Brennöfen zur Ziegelerzeugung in gewerblichen Betriebsanlagen und Bergbauanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund
1. des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
2. des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige (bewilligungspflichtige) und nach Maßgabe des § 7 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen (bewilligte Bergbauanlagen), in denen Brennöfen zur Ziegelerzeugung (§ 2 Z 1) verwendet werden.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Brennöfen zur Ziegelerzeugung alle Arten von Brennöfen, die zur Ziegelerzeugung eingesetzt werden;
2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71 a GewO 1973, § 134 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) festgelegte höchstzulässige
Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
§ 3. Brennöfen zur Ziegelerzeugung sind so zu betreiben, daß Papierfaserschlämme mit einem Chlorgehalt von mehr als 0,1 Masseprozent und PVC nicht zugesetzt werden und daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden
1. Staubförmige Emissionen........ 50 mg/m3
2. Schwefeloxide (angegeben als SO2) bei einem Massenstrom ≥ 5 kg/h und einem Schwefelgehalt im Rohstoff von
a) weniger als 0,12%...........500 mg/m3
b) 0,12% oder mehr als 0,12 % . . .500 mg/m3 Die Behörde hat im Einzelfall
auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung dieses Grenzwertes zuzulassen, wenn und soweit diese Überschreitung nach dem für die jeweiligen Brennöfen zur Ziegelerzeugung bestehenden Stand der Technik und dem Schwefelgehalt im verwendeten Rohstoff sachlich gerechtfertigt ist.
3. Fluor (angegeben als HF) bei
einem Massenstrom ≥ 50 g/h .... 5 mg/m3
4. Produktionsbedingt zu erwartende organische Kohlenstoffverbindungen (ohne Methan), angegeben als Gesamtkohlenstoff, bei einem Gesamtmassenstrom ≥ 2 kg/h......100 mg/m3
davon
a) Ethanal (Acetaldehyd) bei einem Massenstrom ≥ 0,1
kg/h .....................20 mg/m3
b) Benzol (unabhängig vom Massenstrom) ................. 5 mg/m3
c) Ethenylbenzol (Styrol) bei
einem Massenstrom ≥ 2 kg/h .100 mg/m3
d) Methanal (Formaldehyd) bei einem Massenstrom ≥ 0,1
kg/h ..................... 20 mg/m3
e) Phenol bei einem Massenstrom
≥ 0,1 kg/h................ 20 mg/m3
Die Gesamtmassenkonzentration der in den lit. a bis e angeführten Stoffe darf 100 mg/m3 nicht überschreiten. Die Summe der Massenkonzentrationen von Azetaldehyd, Methanal (Formaldehyd) und Phenol darf 20 mg/m3 nicht überschreiten.
5. Stickstoffoxide (angegeben als NO2) bei einem Massenstrom ≥ 5 kg/h
a) ohne Nachverbrennungsanlage 200 mg/m3
b) mit Nachverbrennungsanlage 300 mg/m3
6. Anorganische dampf- oder gasförmige Chlorverbindungen (angegeben als HC1) bei einem Massenstrom ≥ 0,3 kg/h............... 30 mg/m3
Die Massenkonzentrationen und Grenzwerte sind auf das um das Volumen des betriebsbedingten Wasserdampfes verringerte Volumen des Abgases bei 0 °C und 1013 mbar und auf 18% Sauerstoffgehalt, im Fall der Z 5 lit. b auf 15% Sauerstoffgehalt, zu beziehen. Die Emissionsgrenzwerte gemäß Z 2 und 3 sind auf eine Höhe der Ausmündung der Abluft von 25 m über dem angrenzenden Gelände und auf ungestörte Ausbreitungsverhältnisse zu beziehen.
§ 4. (1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb des Brennofens zur Ziegelerzeugung in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten. Überschreitungen dieser Emissionsgrenzwerte sind zulässig, wenn, soweit und solange diese Überschreitungen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder zur Anpassung der Rezeptur an Änderungen der Roh- und Hilfsstoffe technisch unumgänglich sind.
(2) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
§ 5. Der Betriebsanlageninhaber (Bergbauberechtigte) hat in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Messungen zur Kontrolle der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung durchführen zu lassen. Zur Durchführung der Messungen sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes) heranzuziehen.
§ 6. Die Meßwerte für die im § 3 Z 1 bis 6 angeführten Stoffe sowie die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rezeptur) sind in einem Meßbericht festzuhalten. Bei Anwendung eines in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Meßverfahrens ist auch die Begründung für die Wahl dieses Meßverfahrens im Meßbericht festzuhalten. Der Meßbericht und sonstige zum Nachweis der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte dienende Unterlagen sind bis zur nächsten Messung gemäß § 5 in der Betriebsanlage (Bergbauanlage) derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
§ 7. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen (bewilligte Bergbauanlagen), in denen Brennöfen zur Ziegelerzeugung verwendet werden, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
§ 8. Die Berghauptmannschaft hat über begründetes Ansuchen für Bergbauanlagen von Maßnahmen, die in den vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzt sind, Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, wenn durch besondere Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der in den vorgenannten Bestimmungen festgesetzten Maßnahmen zu erwarten ist.