720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl.
Nr. 410, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1979 und BGBl. Nr. 353/1986, wird wie
folgt geändert
1. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck
„(§ 12 Abs. 2)" durch „(§ 11 Abs. 4)" ersetzt.
2. a) § 2 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 330."
b) § 2 Abs. 4 lautet
„(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 finden die Vorschriften
des § 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 330, Anwendung."
3. § 7 letzter Satz lautet
„Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs
sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
4. § 8 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes
Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur
Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur
Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten
des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen
an die Ausschüsse und zur Koordinierung
der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der
Wahrnehmung internationaler parlamentarischer
Beziehungen.
(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1)
sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), des verkürzten
Verfahrens (§ 28 a), der Redezeitbeschränkung
(§ 57 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5), des Zeitpunktes
der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, des Entfalls der
Fragestunde (§ 94 Abs. 5) und der Abhaltung einer
Aktuellen Stunde (§ 97a Abs. 1) bedürfen jedenfalls
der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz."
5. § 11 lautet
„§ 11. (1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an
den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse,
in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Ist ein Abgeordneter verhindert, an einer
oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen
des Nationalrates teilzunehmen, so hat er oder der
Klub, dem er angehört, dies der Parlamentsdirektion
vor Beginn der Sitzung beziehungsweise der
ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen
mitzuteilen.
(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung
mitzuteilen, welche Abgeordneten verhindert sind.
(4) Dauert die Verhinderung jedoch 30 Tage
oder länger, hat der betreffende Abgeordnete dies
dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des
Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung
nicht durch Krankheit begründet, hat der Präsident
den Sachverhalt dem Nationalrat bekanntzugeben.
Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung
erhoben, hat der Nationalrat ohne
Debatte zu entscheiden, ob der Abgeordnete aufzufordern
ist, unverzüglich an den Sitzungen des
Nationalrates wieder teilzunehmen."
6. § 12 lautet
„§ 12. Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates
in eine Funktion gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gewählt wird, ist die
geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung
zu verwenden."
7. § 13 Abs. 5 lautet
„(5) Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme
wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat
gelangenden Schriftstücke. Ihm obliegt die
Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse
nach außen einschließlich der Wahrnehmung
internationaler parlamentarischer Beziehungen."
8. § 19 Abs. 1 lautet
„(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie
die Staatssekretäre können in den Debatten des
Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse
— ausgenommen jene des Ständigen
Unterausschusses des Hauptausschusses und der
Untersuchungsausschüsse — zu einem in Verhandlung
stehenden Gegenstand auch wiederholte
Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners,
das Wort nehmen. Den Staatssekretären kommt
dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der
Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind,
sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen
mit diesem."
9. § 20 Abs. 3 lautet
„(3) Der Präsident und der Vizepräsident des
Rechnungshofes können in den Debatten des
Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren
Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten
Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch
ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
Dem Vizepräsidenten kommt dieses Recht in
Abwesenheit des Präsidenten und während der
Teilnahme an einer Debatte auf Grund eines
Beschlusses gemäß Abs. 4 sowie im Einvernehmen
mit dem Präsidenten auch bei dessen Anwesenheit
zu."
10. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Einsprüche
des Bundesrates;" folgender Absatz eingefügt
„Stenographische Protokolle über parlamentarische
Enqueten;"
10a. In § 21 Abs. 3 wird vor dem Ausdruck
„Anfragen und Anfragebeantwortungen;" folgender
Absatz eingefügt
„Berichte von Enquete-Kommissionen;".
11. In § 21 Abs. 1 werden nach dem Begriff
„Petitionen" die Worte „und Bürgerinitiativen"
eingefügt.
12. § 22 lautet
„§ 22. Die im § 21 angeführten Gegenstände der
Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und
Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen
in den öffentlichen Sitzungen des
Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die
Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte
gemäß § 42 Abs. 4 und die Stellungnahmen
gemäß § 42 Abs. 5."
13. In § 23 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Einsprüchen
des Bundesrates," eingefügt
„Stenographischen Protokollen über parlamentarische
Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen,".
14. § 23 Abs. 3 lautet
„(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen
Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2
und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung
über das Vorliegen eines Zusammenhanges im
Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden
gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden
gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die
Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen
Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften
über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung
und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt
und verteilt. Die Vervielfältigung und
Verteilung von Petitionen und Bürgerinitiativen
richten sich nach den Bestimmungen des § 100
Abs. 5."
15. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen
sein: ,Der Nationalrat wolle beschließen' und hat
den Wortlaut des nach dem Antrage vom Nationalrat
zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist
dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen
Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller
versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als
Antragsteller muß aus dem Antrag deutlich ersichtlich
sein. Jedem Antrag sind mindestens vier
Abschriften beizulegen."
16. § 26 Abs. 4 lautet
„(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des
Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens
fünf Abgeordneten unterstützt sein."
17. In § 26 Abs. 5 wird die Zahl „acht" durch die
Zahl „fünf" ersetzt.
18. In § 26 Abs. 7 und 8 ist jeweils im ersten Satz
die Wortfolge „vom Antragsteller beziehungsweise
von den Antragstellern" durch den Ausdruck „vom
Antragsteller (von den Antragstellern)" zu ersetzen.
18a. Nach dem V.Abschnitt wird folgender
Abschnitt Va eingefügt
„Va. Verkürztes Verfahren
§ 28a. (1) Der Präsident kann nach Beratung in
der Präsidialkonferenz bei Vorlagen, die weder
Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben noch
gemäß §§ 79 und 80 zu behandeln sind, unmittelbar
nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß
§ 23 Abs. 4 dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer
Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf
eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen
zu stellen.
(2) Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten
Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung
zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen."
19. § 32 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände
werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat
setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder
jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die Mitglieder
und Ersatzmitglieder werden auf die Klubs
im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Abgeordneten nach den im § 30 festgelegten
Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen die auf sie
entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder dem
Präsidenten namhaft; diese gelten damit als
gewählt. Sobald dem Präsidenten mitgeteilte Veränderungen
im Stärkeverhältnis der Klubs es erfordern,
hat der Nationalrat innerhalb einer Woche
nach Einlangen der Mitteilung beim Präsidenten
oder — falls während dieses Zeitraums keine Sitzungen
stattfinden — spätestens in der auf die Mitteilung
zweitfolgenden Sitzung eine Neuwahl der
bestehenden Ausschüsse durchzuführen. Bis zur
Konstituierung der neugewählten Ausschüsse führen
die bestehenden Ausschüsse ihre Geschäfte in
der bisherigen Zusammensetzung weiter. Die Ausschußverhandlungen
während einer Gesetzgebungsperiode
erfahren durch eine solche Neuwahl
keine Unterbrechung."
20. § 33 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Wenn jedoch ein Fünftel der Abgeordneten dies
schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den
Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen."
20a. In § 33 wird folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Auf Beschluß des Untersuchungsausschusses
wird Medienvertretern bei der Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen vom Präsidenten
nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten
Zutritt gewährt; der Präsident kann sich hiebei der
Vereinigung der Parlamentsredakteure und anderer
beruflicher Interessenvertretungen von Journalisten
bedienen. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen
und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen
sind jedoch unzulässig."
Die Abs. 3 und 4 des § 33 erhalten die Absatzbezeichnungen
„4" und „5".
21. § 34 Abs. 2 lautet
„(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so
viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie
für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung
der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer
für die betreffende Sitzung zu wählen."
22. § 35 lautet
„§ 35. (1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung
ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuß
einsetzen oder damit einen bereits bestehenden
Unterausschuß betrauen. Untersuchungsausschüsse
können Unterausschüsse lediglich zur
Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.
(2) Dem. Unterausschuß kommt beratender Charakter
zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über
Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig.
(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß
vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder
Unterausschuß wählt einen Obmann und so viele
Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für
notwendig erachtet werden. Bis zur Wahl des
Unterausschußobmannes führt der Ausschußobmann
den Vorsitz.
(4) Der Obmann des Unterausschusses beruft
diesen zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen
im Sinne des § 34 Abs. 4. Hiebei sind
auch die Bestimmungen des § 41 mit Ausnahme der
Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf Vorschlag des Obmannes beschließt der
Unterausschuß
1. ob die Verhandlung über mehrere ihm zur
Vorbehandlung übertragene Gegenstände
gemeinsam oder getrennt durchzuführen ist;
2. im Falle der gemeinsamen Verhandlung, welcher
von mehreren Gesamtanträgen dieser
zugrunde zu legen ist;
3. ob die Debatte unter einem, in Teilen oder
getrennt in General- und Spezialdebatte
durchgeführt wird.
(6) Ein verhindertes Unterausschußmitglied kann
durch einen anderen Abgeordneten desselben
Klubs nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden
des Unterausschusses vertreten werden. Bei
Verhinderung der Schriftführer ist vom Unterausschuß
ein interimistischer Schriftführer für eine Sitzung
zu wählen.
(7) Die Verhandlungen des Unterausschusses
sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.
Für die Verhandlungen der Unterausschüsse gelten
die §§ 32 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 36, 37,
mit Ausnahme des Abs. 4, und die §§ 38 bis 40 sinngemäß."
23. Dem § 35 wird folgender § 35 a angefügt
„§ 35a. (1) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß
über das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder
durch seinen Obmann oder durch einen
gewählten Berichterstatter mündlich oder schriftlich
zu berichten.
(2) Auch wenn nicht über alle Teile eines Entwurfes
Einvernehmen erzielt wurde, kann der
Obmann oder der gewählte Berichterstatter auf
Grund eines Beschlusses des Unterausschusses dem
Ausschuß eine Neufassung des gesamten Textes
vorlegen, wobei jene Teile, über die kein Einvernehmen
erzielt wurde, ersichtlich zu machen sind.
(3) Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß
jederzeit, auch während der Verhandlung über den
Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur
Berichterstattung gesetzt werden. Hiebei sind die
§§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."
24. In § 36 entfallen jeweils die Klammerausdrücke
„(Unterausschuß)" und „(Unterausschusses)".
25. § 37 lautet
„§ 37. (1) Der Präsident des Nationalrates ist
berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse,
denen er nicht als Mitglied angehört, mit
beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete"
dürfen als Zuhörer anwesend sein.
(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere
Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender
Stimme beizuziehen.
(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen
ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens
dienen, den Bevollmächtigten im Sinne
des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.
(4) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen
der Ausschüsse als Zuhörer anwesend
zu sein.
(5) Personen, die weder gemäß Abs. 1 bis 4 noch
nach §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme
an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt
sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung
(Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder
des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung,
Präsidenten des Rechnungshofes oder
Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend
sein.
(6) Jeder Ausschuß kann von Sitzungen oder
Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die
weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den
§§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an
den Verhandlungen berechtigt sind.
(7) Die Ausschüsse können beschließen, daß und
inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen
gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich
geführten Verhandlungen kann der Ausschuß
weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden
Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen;
zu einem solchen Beschluß ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
(8) Die Präsidenten des Nationalrates können
niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen
werden."
26. In den §§ 38 bis 40 entfallen jeweils die
Klammerausdrücke „(Unterausschüsse)", „(Unterausschusses)"
und „(Unterausschuß)".
27. In § 38 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte
„oder Unterausschusses".
28. In § 39 Abs. 1 entfallen die Worte „und
Unterausschüsse".
28a. § 40 Abs. 1 lautet
„(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den
Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung
um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen
oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen
zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung
einzuladen; sind mit dieser Einladung Kosten verbunden,
so ist die Zustimmung des Präsidenten
erforderlich."
29. § 41 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Enthält der schriftliche Bericht eines Unterausschusses
die Neufassung des gesamten Textes eines
Entwurfes im Sinne des § 35a Abs. 2, ist dieser Verhandlungsgrundlage."
30. In § 41 Abs. 7 letzter Satz sind die Worte
„von ihm entsendeter" zu streichen.
31. § 42 Abs. 1 lautet
„(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen
einen Berichterstatter für den Nationalrat,
der das Ergebnis derselben, insbesondere
hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in
einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei
hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren
eine in knapper Form gehaltene persönliche
Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne
des § 37 Abs. 3, soweit sie vom Hauptbericht
abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird,
vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt,
dem Präsidenten des Nationalrates übergeben,
der die Vervielfältigung und die Verteilung an die
Abgeordneten verfügt."
32. § 42 Abs. 4 und 5 sowie der neu angefügte
Abs. 6 lauten
„(4) Wenn eine Minderheit von wenigstens drei
stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen
(§ 32) ein abgesondertes Gutachten
abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen
schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten,
der einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten
darf.
(5) Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte
Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine
vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme
in knapper Form zum Gegenstand
abgeben.
(6) Minderheitsberichte gemäß Abs. 4 und Stellungnahmen
gemäß Abs. 5 müssen dem Präsidenten
so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig
mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen
werden können. Der Präsident verfügt die
Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte
und der Stellungnahmen an die Abgeordneten.
Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen,
wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten
werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im
Nationalrat ist unzulässig."
33. § 43 lautet
„§ 43. (1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag
des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten
gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit — auch während
der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß
— dem Ausschuß eine Frist zur Berichter-
stattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen
Vorschlages durch den Präsidenten oder die
Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in
die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die
Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten nach
Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung
vorzunehmen.
(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom
Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein
diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag
gemäß Abs. 1 gleichzusetzen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend
die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3)
können fünf Abgeordnete schriftlich vor Eingang
in die Tagesordnung eine kurze Debatte (§ 57a)
über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen."
34. Dem § 46 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Dieser Auftrag kann sich auch auf bestimmte Verhandlungsgegenstände
beziehen."
35. § 46 Abs. 5 zweiter Satz lautet
„Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens ein
Fünftel der Abgeordneten oder die Bundesregierung
es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine
Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat
spätestens binnen fünf Tagen nach Eintreffen
des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt."
36. § 47 Abs. 2 lautet
„(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen,
wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel
der Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat
nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird."
37. § 49 Abs. 5 lautet
„(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf
Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat
mit Zweidrittelmehrheit vor Eingang in die Tagesordnung
beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand
von der Tagesordnung abgesetzt oder daß
ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand
in Verhandlung genommen wird."
38. Dem § 51 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen
Protokolls mit Schluß der Sitzung als genehmigt,
wenn der Präsident auf Grund eines schriftlichen
Verlangens von 20 Abgeordneten die vorgesehene
Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen
Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und
über etwaige — sofort zu erhebende — Einwendungen
gegen die Fassung oder den Inhalt dieses
Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat.
Eine Debatte findet nicht statt."
39. In § 52 Abs. 4 wird der Begriff „und der Petitionen"
durch den Begriff „sowie der Petitionen
und Bürgerinitiativen" ersetzt.
40. In § 53 Abs. 3 wird die Zahl „acht" jeweils
durch die Zahl „fünf" ersetzt.
41. § 53 Abs. 6 und 7 sowie der neu angefügte
Abs. 8 lauten
„(6) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der
Rednerliste beschließen,
1. die Verhandlung zu vertagen,
2. den Gegenstand nochmals an den Ausschuß
zu verweisen oder
3. zur Tagesordnung überzugehen.
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.
(7) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der
Nationalrat die Verhandlung über einen Gegenstand
auch während der Debatte über denselben
mit Zweidrittelmehrheit vertagen. Dieser Beschluß
wird ohne Debatte gefaßt.
(8) Für den Fall, daß bei einer mehrere Tage
dauernden Verhandlung über eine Vorlage eine
Teilung der Debatte und Abstimmung erfolgt, kann
der Nationalrat nach Verhandlung jedes Teiles
beschließen, die Verhandlung über diese Vorlage
zu vertagen, um eine oder mehrere Sitzungen zur
Verhandlung anderer Gegenstände einzuschieben."
42. In den §§ 55 Abs. 2 und 56 Abs. 3 wird die
Zahl „acht" jeweils durch die Zahl „fünf" ersetzt.
43. § 57 lautet
„§ 57. (1) Die Redezeit eines Abgeordneten in
einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt
wird, in jedem Teil derselben darf ein
bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten, wenn
1. der Nationalrat dies spätestens vor Eingang in
die Debatte beschließt oder
2. der Präsident dies nach Beratung in der Präsidialkonferenz
— auch während der Debatte
— anordnet.
(2) Über die Beschränkung der Redezeit kann
keine Debatte durchgeführt werden.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 1 darf die Redezeit
nicht auf weniger als 15 Minuten, im Falle des
Abs. 1 Z 2 nicht auf weniger als 10 Minuten herabgesetzt
werden.
(4) Wird die Redezeit auf weniger als 20 Minuten
herabgesetzt, steht dem jeweils ersten gemeldeten
Redner jedes Klubs dennoch eine Redezeit von
20 Minuten zu.
(5) Der Präsident kann nach Beratung in der
Präsidialkonferenz vor Beginn der Debatte anordnen,
daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten
desselben Klubs in der Debatte oder, wenn diese in
Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben
ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf.
Wurde eine solche Anordnung getroffen, ist ein
Beschluß gemäß Abs. 1 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben
Klubs im Sinne des Abs. 5 kann auch vor
Beginn der Debatte mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden, wobei diese Zeit für einen
Klub nicht weniger als 60 Minuten betragen darf.
(7) Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem
Klub angehören, kann im Rahmen einer Anordnung
beziehungsweise eines Beschlusses auf Festlegung
der Gesamtredezeit gemäß Abs. 5 oder 6
beschränkt werden, jedoch nicht auf weniger als
20 Minuten für jeden Redner.
(8) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung
oder ein Staatssekretär länger als 20 Minuten, kann
von jedem Klub für einen von ihm namhaft
gemachten Redner zusätzliche Redezeit im Ausmaß
der Überschreitung in Anspruch genommen
werden.
(9) Anordnungen des Präsidenten sowie
Beschlüsse im Sinne der Abs. 1, 5, 6 und 7 können
auch vor Eingang in die Tagesordnung getroffen
beziehungsweise gefaßt werden."
44. § 57a lautet
„§ 57a. (1) Kurze Debatten über einen Fristsetzungsantrag
(§ 43 Abs. 3) oder über die schriftliche
Beantwortung einer an die Bundesregierung oder
eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92a)
haben nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch
spätestens um 16 Uhr, stattzufinden.
(2) Für eine solche Debatte kann jeder Klub
einen Redner melden, dessen Redezeit auf 5 Minuten
beschränkt ist.
(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche
Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.
(4) Debatten gemäß Abs. 1 können von Abgeordneten,
die demselben Klub angehören, nur einmal
im Monat, und zwar entweder über einen Fristsetzungsantrag
oder über die schriftliche Beantwortung
einer Anfrage, verlangt werden. Wird ein solches
Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs
unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner
angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem
Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich
des Zweitunterzeichners und so weiter."
45. § 58 lautet
„§ 58. (1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein
Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung
zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der
Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines
Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß
der Debatte über den Verhandlungsgegenstand,
das Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der
Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu
beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten
Sachverhalt gegenüberzustellen.
(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung
ist nur durch einen Abgeordneten möglich,
der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes
gemäß Abs. 2 persönlich einbezogen wurde; er hat
sich bei seiner Wortmeldung auf die Sachverhaltsdarstellung
zu beschränken.
(4) Verstößt ein Redner gegen die Bestimmungen
des Abs. 2 oder 3, ist ihm durch den Präsidenten
das Wort zu entziehen.
(5) Eine tatsächliche Berichtigung sowie eine
Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung dürfen
die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
Der Präsident kann diese Redezeit auf Ersuchen
des Redners ausnahmsweise erstrecken."
46. § 60 Abs. 4 lautet
„(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages,
in der Debatte über den Gegenstand einer
dringlichen Anfrage sowie in der Aktuellen Stunde
wird, abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3, zwischen „Für"- und „Gegen"-Red-
nern nicht unterschieden."
47. In § 63 Abs. 2 sind die Worte „von ihnen entsendeten"
zu streichen.
48. § 63 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise
§ 45 steht ein Schlußwort nur zur Behebung
von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen
Mängeln zu."
49. In § 63 Abs. 3 letzter Satz sind die Worte
„von ihm entsendeter" zu streichen.
50. § 65 lautet
„§ 65. (1) Nach Abschluß der Beratung hat der
Präsident den Eingang in das Abstimmungsverfahren
zu verkünden. Er hat den Gegenstand, über
den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(2) Die Abstimmungen sind so durchzuführen,
daß die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates
zum Ausdruck kommt.
(3) Es sind daher in der Regel die abändernden
Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden
vor den übrigen, zur Abstimmung zu
bringen.
(4) Jeder Abgeordnete kann — wenn dies der
Klarheit des Abstimmungsvorganges beziehungsweise
des Ergebnisses der Abstimmung dient — vor
Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen,
daß über bestimmte Teile eines Gegenstandes
getrennt abgestimmt wird.
(5) Der Präsident hat bekanntzugeben, in welcher
Weise er die Abstimmung durchzuführen
beabsichtigt, insbesondere, über welche Teile des
Gegenstandes er unter Berücksichtigung gestellter
Abänderungs- und Zusatzanträge abstimmen lassen
beziehungsweise inwieweit er einem allfälligen Verlangen
auf getrennte Abstimmung Rechnung tragen
und in welcher Reihenfolge er die Fragen zur
Abstimmung bringen wird.
(6) Gegen diese Ankündigung des Präsidenten
kann jeder Abgeordnete Einwendungen erheben,
über die, falls der Präsident ihnen nicht beitritt, der
Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden hat.
(7) Darüber hinaus kann jeder Abgeordnete,
jedoch ohne Unterbrechung des Abstimmungsvorganges,
nur noch die Berichtigung oder Klarstellung
der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung
der Fragen beantragen. Tritt der Präsident
dem Antrag nicht bei, ist sofort und ohne Debatte
darüber abzustimmen.
(8) Es steht dem Präsidenten frei, sofern er es zur
Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung
oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für
zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche
Frage zur Beschlußfassung zu bringen."
51. § 66 lautet
„§ 66. (1) Die Abstimmung ist in der Regel durch
Aufstehen und Sitzenbleiben durchzuführen.
(2) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder
Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die
Zahl der „für" und „gegen" die Frage Stimmenden
bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch nach eigenem
Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das
Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint,
eine namentliche Abstimmung anordnen.
(3) Wenn wenigstens 20 Abgeordnete vor Eingang
in das Abstimmungsverfahren schriftlich die
Durchführung einer namentlichen Abstimmung
verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres
stattzugeben. Sofern nicht eine namentliche
Abstimmung verlangt ist, kann der Nationalrat auf
Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von
20 Abgeordneten eine geheime Abstimmung
beschließen.
(4) Bei der namentlichen und der geheimen
Abstimmung hat die Stimmenabgabe ausschließlich
durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die die
Bezeichnung „Ja" oder „Nein" tragen. Die amtlichen
Stimmzettel für die namentliche Abstimmung
haben überdies den Namen des Abgeordneten zu
tragen und sind, je nachdem sie auf „Ja" oder
„Nein" lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen.
Bei beiden Abstimmungsformen sind die
Abgeordneten namentlich aufzurufen, und jeder
hat seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne zu
werfen; hiebei sind die Abstimmenden zu zählen.
Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend
ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.
(5) Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat
die geheime Abstimmung in Wahlzellen zu erfolgen.
Die Abstimmung ist in derselben Weise wie
nach Abs. 4 durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion
in diesem Fall Vorsorge zu treffen,
daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet
den Stimmzettel ausfüllen und in das dafür
bestimmte Kuvert geben kann. Der Stimmzettel
und dieses Kuvert sind den Abgeordneten von den
damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion
vor Eintritt in die Wahlzelle zu überreichen;
das Kuvert ist unmittelbar nach Verlassen der
Wahlzelle in der Urne zu hinterlegen.
(6) Sobald der Präsident die namentliche oder
geheime Abstimmung für beendet erklärt, haben
die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion
unter Aufsicht der Schriftführer die
Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten
das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen. Stimmt
bei der namentlichen Abstimmung die Zahl der
Stimmzettel oder bei der geheimen Abstimmung
die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten,
die tatsächlich abgestimmt haben, nicht überein, so
ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese
Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß
sein könnte.
(7) Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung
zu verkünden. Im Fall der namentlichen
Abstimmung sind die Namen der Abgeordneten
unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das
Stenographische Protokoll aufzunehmen."
52. § 67 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es
schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
1. über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung
oder einzelnen ihrer Mitglieder
das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74
Abs. 1 B-VG), und "
2. über einen Gesetzesvorschlag betreffend die
Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2
B-VG)
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
(2) Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1
erwähnten Abstimmungen kann nur durch
Beschluß des Nationalrates erfolgen."
52a. § 69 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz
zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann
in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden."
53. § 69 Abs. 4 lautet
„(4) Über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten
(Initiativanträge) ist eine erste Lesung durchzuführen,
wenn es im Antrag verlangt wird. Wird verlangt,
die erste Lesung innerhalb von drei Monaten
durchzuführen, ist dies bei der Erstellung der
Tagesordnungen des Nationalrates zu berücksichtigen.
Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages
erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren
Antragstellern der von ihnen Bezeichnete, das
Wort."
54. § 71 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt
nach Erschöpfung der Rednerliste für die Generaldebatte."
55. In § 72 Abs. 3 wird die Zahl „acht" jeweils
durch die Zahl „fünf" ersetzt.
56. § 71 Abs. 6 lautet
„(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat
die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der
Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste
beschließen,
1. die Verhandlung zu vertagen,
2. den Gegenstand nochmals an den Ausschuß
zu verweisen oder
3. zur Tagesordnung überzugehen.
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt."
57. § 73 Abs. 3 lautet
„(3) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der
Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise
für jeden Teil derselben (Abs. 2)
beschließen,
1. die Verhandlung zu vertagen,
2. den Gegenstand nochmals an den Ausschuß
zu verweisen oder
3. zur Tagesordnung überzugehen.
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt."
58. § 74 Abs. 2 erster Satz lautet
„In der dritten Lesung können nur Anträge auf
Behebung von Widersprüchen, die sich bei der
Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben,
gestellt werden; ferner können Schreib- und
Druckfehler sowie sprachliche Mängel behoben
werden."
59. In § 78 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck
„Berichte der Volksanwaltschaft" eingefügt
„und Stenographische Protokolle über parlamentarische
Enqueten"
60. In § 79 Abs. 1 zweiter Satz wird das Datum
„15. Oktober" durch das Datum „31. Dezember"
ersetzt.
61. Dem § 80 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung
gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz sowie Ersuchen
um Entscheidung über das Vorliegen eines
Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 werden
dem betroffenen Abgeordneten mitgeteilt."
62. § 81 lautet
„§ 81.(1) Über Erklärungen von Mitgliedern der
Bundesregierung sowie Mitteilungen über die
Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung
und Staatssekretären findet sogleich eine Debatte
statt, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich
verlangt wird.
(2) Richtet sich das Verlangen nicht ausdrücklich
darauf, die Debatte sogleich durchzuführen,
bestimmt der Präsident deren Zeitpunkt nach Beratung
in der Präsidialkonferenz.
(3) Werden gegen die sofortige Durchführung
der Debatte (Abs. 1) Einwendungen erhoben, entscheidet
der Nationalrat. In diesem Fall darf die
Debatte jedoch nicht später als am Ende der
nächstfolgenden Sitzung — bei Außerachtlassung
der Sitzungen gemäß § 94 Abs. 5 dritter und vierter
Satz — stattfinden."
63. § 82 Abs. 2 Z 8 lautet
„8. Ferner bedarf es in den Fällen der §§ 44
Abs. 2, 49 Abs. 5, 53 Abs. 7 und 57 Abs. 6 dieses
Bundesgesetzes einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen."
64. § 87 Abs. 2 lautet
„(2) Wahlen sind in der Regel mit Stimmzetteln
durchzuführen und werden durch unbedingte
Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Wahlen
mit Stimmzetteln sind geheim durchzuführen.
Für die Wahl der Ausschüsse gelten die Bestimmungen
der §§ 30, 32 und 33."
65. § 87 Abs. 7 lautet
„(7) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann
auf Vorschlag des Präsidenten über diesen gemäß
§ 66 Abs. 1 abgestimmt werden. Wird jedoch eine
Einwendung erhoben, hat es bei der Wahl mit
Stimmzetteln zu bleiben. Die Wahl des Präsidenten,
des Zweiten und des Dritten Präsidenten ist
stets mit Stimmzetteln durchzuführen. Der Präsident
kann, wenn ihm das Ergebnis einer gemäß
§ 66 Abs. 1 durchgeführten Wahl zweifelhaft
erscheint, eine Wahl mit Stimmzetteln anordnen."
66. § 88 lautet
„§ 88. (1) Bei Wahlen mit Stimmzetteln hat der
Präsident anzugeben, in welcher Form ein Wahlvorschlag,
für den die Stimmenabgabe erfolgt,
kenntlich zu machen ist.
(2) Die Wahl hat durch Hinterlegung der Stimmzettel
in einer Urne stattzufinden. Hiezu sind die
Abgeordneten namentlich aufzurufen und zu zählen.
Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend
ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.
(3) Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat
die Wahl in Wahlzellen zu erfolgen. Die Wahl ist
in derselben Weise wie nach Abs. 2 durchzuführen,
doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall
Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der
Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen
und in das Wahlkuvert geben kann. Der Stimmzettel
und das Wahlkuvert sind den Abgeordneten von
den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion
vor Betreten der Wahlzelle zu überreichen;
das Wahlkuvert ist unmittelbar nach Verlassen
der Wahlzelle in die Urne zu legen.
(4) Nachdem der Präsident den Wahlvorgang
für beendet erklärt hat, haben die damit beauftragten
Bediensteten unter Aufsicht der Schriftführer
die Stimmenzählung vorzunehmen und das Wahlergebnis
dem Präsidenten mitzuteilen. Stimmt die
Zahl der Stimmzettel oder im Fall des Abs. 3 die
der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die
tatsächlich gewählt haben, nicht überein, so ist die
Wahl zu wiederholen, falls die Differenz das Wahlergebnis
beeinflussen könnte.
(5) Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers
nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.
(6) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl zu
verkünden."
67. § 91 Abs. 4 erster Satz lautet
„Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten
nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten
mündlich oder schriftlich zu antworten."
67a. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt
„§ 91a. (1) Anfragen, die ein Abgeordneter
innerhalb einer Tagung an den Präsidenten des
Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten
des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht
unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches
des Präsidenten des Rechnungshofes,
soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes,
die Diensthoheit im Sinne des
Art. 21 Abs. 3 B-VG und die Organisation des
Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz
betreffen.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 91
sinngemäß."
68. § 92 lautet
„§ 92. (1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten
kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über
die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß
§ 91 Abs. 1 vor Eingang in die Tagesordnung der
Sitzung, in der der Antrag gestellt wurde, oder
nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindet.
(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden,
wenn sie von 20 Abgeordneten schriftlich
verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr
als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen
auf Besprechung von Anfragebeantwortungen
unterzeichnen.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 oder Verlangen gemäß
Abs. 2 können in einer Sitzung innerhalb einer
Woche nach Einlangen der Anfragebeantwortung
oder — falls während dieses Zeitraums keine Sitzungen
stattfinden — in der dem Einlangen nächstfolgenden,
nicht unter § 94 Abs. 5 dritter und vierter
Satz fallenden Sitzung gestellt werden.
(4) Richtet sich ein Verlangen gemäß Abs. 2 auf
Durchführung der Besprechung vor Eingang in die
Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht,
diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, nicht
aber über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.
(5) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung
darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.
(6) Bei einer solchen Besprechung kann nur der
Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die
Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis.
Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben
sein.
(7) Falls für eine Sitzung entweder die Abhaltung
einer Aktuellen Stunde vorgesehen oder die dringliche
Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen
oder verlangt wurde, kann die Besprechung
in jedem Fall erst am Schluß der Sitzung
stattfinden."
69. Nach § 92 wird folgender § 92 a eingefügt
„§ 92a. (1) Über die schriftliche Beantwortung
einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 hat eine kurze
Debatte (§ 57a) stattzufinden, wenn dies von fünf
Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung
verlangt wird.
(2) Die Bestimmungen des § 92 Abs. 3 und 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
(3) In einer solchen Debatte dürfen keine
Anträge gestellt werden."
70. In § 93 Abs. 1 wird die Zahl „acht" durch die
Zahl „fünf" ersetzt.
71. § 93 Abs. 2 lautet
„(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung
oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete
Staatssekretär ist verpflichtet, nach der
Begründung der Anfrage und vor Eingang in die
Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand
abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung
gemäß § 91 Abs. 4 zulässig."
71a. § 93 Abs. 3 lautet
„(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres
stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf
Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter
darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr
als zwei solche Verlangen unterzeichnen."
72. In § 93 Abs. 5 wird die Zahl „20" durch die
Zahl „15" ersetzt.
73. § 94 Abs. 2 lautet
„(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung
oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete
Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen
mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen
werden, zu beantworten. Ist den Genannten die
Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich,
so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen."
74. § 94 Abs. 5 lautet
„(5) Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit
einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident
nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die
Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten.
Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren
Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates
in der gleichen Dauer angesetzt werden. In einer
solchen Sitzung sind — sofern für denselben Tag
eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht
genommen ist — Debatten über Anträge auf Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses, kurze
Debatten gemäß § 57a, Besprechungen von Anfragebeantwortungen
sowie die dringliche Behandlung
von Anfragen nicht zulässig."
74a. § 95 Abs. 5 lautet
„(5) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen
werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle
Abgeordneten verteilt. Beim Aufruf ist die Frage
vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen."
75. Nach § 97 wird folgender Abschnitt XIIIa
eingefügt
„XIIIa. Aktuelle Stunde
§ 97a. (1) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn
dies vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz
angeordnet oder von fünf Abgeordneten
schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn
der ersten Sitzung des Nationalrates jener Sitzungswoche,
in der die Aktuelle Stunde stattfinden
soll — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage
nicht eingerechnet —, unter gleichzeitiger
Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen
mehrere Verlangen vor, bestimmt der Präsident
unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen
den Fraktionen, welchem Folge gegeben wird.
(2) In einer Sitzungswoche darf nur eine Aktuelle
Stunde anberaumt werden. Im Falle der Anberaumung
einer Aktuellen Stunde werden diesbezügliche
Verlangen, die sich auf dieselbe Sitzungswoche
beziehen, gegenstandslos.
(3) Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung
der Mitglieder der Bundesregierung.
(4) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache
über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse
aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es
können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse
gefaßt werden.
(5) Die Aktuelle Stunde findet nach Erledigung
der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr,
statt. Wurde in derselben Sitzung die dringliche
Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen
beziehungsweise verlangt, entfällt die Aktuelle
Stunde.
(6) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen
Stunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten,
wobei 45 Minuten auf Diskussionsbeiträge
der Abgeordneten entfallen. Sofern die Redezeit
der Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise
der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort
gemeldeten Staatssekretäre insgesamt 15 Minuten
überschreitet, verlängert sich die Redezeit der
Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitung. Der
Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach
90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.
(7) Die Aussprache wird im Fall eines Verlangens
gemäß Abs. 1 von dessen Erstunterzeichner
eröffnet. Ansonsten nimmt der Präsident bei der
ersten Worterteilung auf die Grundsätze des § 60
Abs. 3 Bedacht. Jeder Abgeordnete darf sich nur
einmal zum Wort melden und nicht länger als fünf
Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche
Berichtigung finden keine Anwendung."
76. Der Abschnitt XIV lautet
„XIV. Parlamentarische Enqueten und Enquete-
Kommissionen
§ 98. (1) Der Hauptausschuß des Nationalrates
kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung
einer parlamentarischen Enquete (Einholung
schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von
Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen
unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über
Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache
ist, beschließen. Bei der Verhandlung über
einen solchen Antrag können Abänderungs- und
Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten
Abgeordneten gestellt werden. Der
Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung
einer Enquete jederzeit — unter Einhaltung
der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse
— abändern.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete
gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu
überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis
und Tag der parlamentarischen
Enquete zu enthalten.
(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses
von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten
Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag
in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident
diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden
Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch
ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher
Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten
nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.
(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß
eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von
Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame
Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch
eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden
kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des
Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die
Kommission sowie die Zusammensetzung derselben
zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat
ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat
abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben
sind.
(5) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen,
die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet
haben, darf drei nicht übersteigen.
(6) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über das Ausschußverfahren sinngemäß
Anwendung.
§ 98a. (1) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß
nicht auf Vorschlag des Präsidenten
anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Für die
Vorsitzführung bei einer Enquete gilt § 13 Abs. 2
und 3 sinngemäß.
(2) Die Enqueten sind für Medienvertreter
zugänglich, sofern der Hauptausschuß bei der
Beschlußfassung über eine Enquete nicht anderes
beschlossen hat. Personen, die berechtigt sind, den
Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen,
dürfen jedenfalls als Zuhörer anwesend
sein. Über die Zutrittsmöglichkeit der Medienvertreter
entscheidet der Präsident nach Maßgabe der
räumlichen Möglichkeiten.
(3) Im übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche
Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache
und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41
Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.
(4) Über die Verhandlungen in einer parlamentarischen
Enquete werden — sofern die dem Teilnehmerkreis
der Enquete angehörenden Abgeordneten
für Teile derselben nicht anderes beschließen —
Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt
herausgegeben. Weitere die Enquete betreffende
Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.
(5) Die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden
Abgeordneten können beschließen, das
Stenographische Protokoll als Verhandlungsgegenstand
dem Nationalrat vorzulegen."
77. § 99 lautet
„§ 99. (1) Der Nationalrat kann auf Grund eines
Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen,
den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer
Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.
(2) Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne
Beschluß des Nationalrates durchzuführen, wenn
ein gemäß § 26 eingebrachter Antrag von mindestens
20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist
und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer
der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden
Angelegenheit der Bundesgebarung (Art. 122
Abs. 1 B-VG) bezieht.
(3) Sind bereits zwei Gebarungsüberprüfungen
gemäß Abs. 2 anhängig, darf kein weiteres Verlangen
gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter
ein diesbezügliches Verlangen unterstützen,
solange eine Gebarungsüberprüfung auf Grund
eines von ihm unterstützten Verlangens anhängig
ist. Als anhängig gilt eine Gebarungsüberprüfung
bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes
an den Nationalrat.
(4) Ein den Erfordernissen der Abs. 2 und 3
genügendes Verlangen ist vom Präsidenten am
Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntzugeben.
(5) Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne
des Abs. 1 beziehungsweise ein Verlangen im Sinne
des Abs. 2 unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über
die Durchführung der Gebarungsüberprüfung
gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu berichten."
78. Der Abschnitt XVI lautet
„XVI. Parlamentarische Petitionen und parlamentarische
Bürgerinitiativen
§ 100. (1) Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen
sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich
vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit
beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung
Bundessache ist, und
1. als Petitionen von einem Mitglied des Nationalrates
überreicht oder
2. als Bürgerinitiativen von mindestens 500
österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt
der Unterstützung das 19. Lebensjahr
vollendet haben, unterstützt worden sind.
(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative
erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen,
Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung
sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden.
Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative
muß in der Wählerevidenz eingetragen sein.
(3) Eine Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion
durch den Erstunterzeichner vorzulegen,
wobei dieser seinen ordentlichen Wohnsitz nachzuweisen
hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen,
ob die Eintragung des Erstunterzeichners in
der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung
der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen
kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden,
der die Art und Weise derselben bestimmt.
(4) Der Präsident weist Petitionen und Bürgerinitiativen,
die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3
erfüllen, dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen
zu. Anläßlich der Überreichung von
Petitionen kann jedoch das betreffende Mitglied
des Nationalrates dem Ausschuß für Petitionen und
Bürgerinitiativen vorschlagen, die Zuweisung derselben
an einen anderen Ausschuß zu veranlassen.
(5) Petitionen und Bürgerinitiativen liegen in der
Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme auf und
werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Ausschusses, dem sie zugewiesen wurden, verteilt.
Der Präsident kann von der Vervielfältigung zur
Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile nach
Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz
absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht
auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung
notwendig erscheinen läßt. Der Präsident kann,
wenn er dies aus triftigen Gründen für erforderlich
hält, jedoch auch die Verteilung an alle Abgeordneten
verfügen.
§ 100a. Für das Verfahren im Ausschuß für Petitionen
und Bürgerinitiativen sind die Vorschriften
über die Bildung der Ausschüsse und die Geschäftsbehandlung
in deren Sitzungen sowie über die
Berichterstattung derselben mit Maßgabe der folgenden
Bestimmungen anzuwenden.
§ 100b. (1) Der Ausschuß für Petitionen und
Bürgerinitiativen hält in jeder Sitzung eine Besprechung
des Einlaufes ab; zu diesem Zweck kann der
Obmann auch eine eigene Sitzung anberaumen. In
diesem Verfahrensabschnitt kann der Ausschuß
1. beschließen,
a) von der Verhandlung sogleich Abstand zu
nehmen, wenn er die Auffassung vertritt,
daß der Gegenstand zur weiteren Behandlung
offenkundig ungeeignet ist, oder
b) den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur
weiteren Behandlung zu übermitteln oder
c) den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand
einem anderen Ausschuß zuzuweisen,
und
2. auch bereits Beschlüsse gemäß Abs. 2 beziehungsweise
§ 40 Abs. 1 fassen.
In den Fällen der Z 1 lit. a und b hat der Ausschuß
dem Nationalrat im Sinne des § 100c Abs. 3 Z 3 zu
berichten.
(2) Im Zuge seiner Vorberatung kann der Ausschuß
für Petitionen und Bürgerinitiativen
1. die Einholung von Stellungnahmen der Bundesregierung
beziehungsweise einzelner ihrer
Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft
durch den Präsidenten beschließen und allenfalls
eine diesbezügliche Frist setzen,
2. beschließen, ob und an welchen Teilen der
Verhandlungen der Erstunterzeichner, die
Mitglieder der Volksanwaltschaft beziehungsweise
informierte Vertreter von Mitgliedern
der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft
teilnehmen und in der Debatte das
Wort ergreifen können.
§ 100c. (1) Am Schluß der Verhandlungen kann
der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen
beschließen, den Präsidenten zu ersuchen, den
Gegenstand — allenfalls unter Anschluß einer
Empfehlung des Ausschusses über Art beziehungsweise
Inhalt der Erledigung — einem anderen Ausschuß
zuzuweisen.
(2) Hinsichtlich der Berichterstattung an den
Nationalrat kann der Ausschuß für Petitionen und
Bürgerinitiativen entweder beschließen, über eine
Petition beziehungsweise Bürgerinitiative gesondert
zu berichten oder mehrere gemeinsam in einem
Sammelbericht zusammenzufassen. Die Stellung
Selbständiger Anträge gemäß § 27 ist nicht zulässig.
(3) Der Bericht gemäß Abs. 2 hat in jedem Fall
einen Antrag an den Nationalrat zu enthalten, und
zwar den Gegenstand
1. an die Bundesregierung oder einzelne ihrer
Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten
oder
2. der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung
zu übermitteln oder
3. durch Kenntnisnahme des Ausschußberichtes
zu erledigen.
(4) Für die Verhandlung im Plenum gelten die
allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung
in den Sitzungen des Nationalrates mit
der Maßgabe, daß Abänderungs- und Zusatzanträge
über Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht hinausgehen dürfen
und die Abstimmung über die in einem Sammelbericht
gemäß Abs. 2 gestellten Anträge, soweit
nicht Abänderungs- oder Zusatzanträge vorliegen,
unter einem erfolgt. Zu Berichten im Sinne des
§ 100b Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist die Stellung von
Abänderungs- und Zusatzanträgen nicht zulässig.
§ 100d. Der Parlamentsdirektion obliegt die
Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen
für die Einbringung von Bürgerinitiativen;
sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2
und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen
Verfahrens zu informieren und ihn
von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen."
79. § 102 lautet
„§ 102. (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an
den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt
ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates
verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder
Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet,
spricht der Präsident die Mißbilligung darüber
durch den Ruf „zur Ordnung" aus.
(2) Der Präsident kann in einem solchen Falle
einen Redner unterbrechen oder ihm das Wort
auch völlig entziehen.
(3) Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf
in kurzer Aufeinanderfolge zum wiederholten Mal
erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, daß
Wortmeldungen desselben für den Rest der Sitzung
nicht entgegengenommen werden."
80. § 107 lautet
„§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10
Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 69 Abs. 4 und 79 Abs. 3
wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die
tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den
Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 330."
Artikel II
1. Artikel I 2 52a und 78 tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.
2. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft.