Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720_1988 AT

720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl.

Nr. 410, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1979 und BGBl. Nr. 353/1986, wird wie

folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck

„(§ 12 Abs. 2)" durch „(§ 11 Abs. 4)" ersetzt.

2. a) § 2 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 330."

b) § 2 Abs. 4 lautet

„(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 finden die Vorschriften

des § 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 330, Anwendung."

3. § 7 letzter Satz lautet

„Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs

sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten

unverzüglich schriftlich mitzuteilen."

4. § 8 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes

Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur

Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur

Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten

des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen

an die Ausschüsse und zur Koordinierung

der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der

Wahrnehmung internationaler parlamentarischer

Beziehungen.

(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1)

sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich

der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), des verkürzten

Verfahrens (§ 28 a), der Redezeitbeschränkung

(§ 57 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5), des Zeitpunktes

der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, des Entfalls der

Fragestunde (§ 94 Abs. 5) und der Abhaltung einer

Aktuellen Stunde (§ 97a Abs. 1) bedürfen jedenfalls

der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz."

5. § 11 lautet

„§ 11. (1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an

den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse,

in die er gewählt ist, teilzunehmen.

(2) Ist ein Abgeordneter verhindert, an einer

oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen

des Nationalrates teilzunehmen, so hat er oder der

Klub, dem er angehört, dies der Parlamentsdirektion

vor Beginn der Sitzung beziehungsweise der

ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen

mitzuteilen.

(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung

mitzuteilen, welche Abgeordneten verhindert sind.

(4) Dauert die Verhinderung jedoch 30 Tage

oder länger, hat der betreffende Abgeordnete dies

dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des

Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung

nicht durch Krankheit begründet, hat der Präsident

den Sachverhalt dem Nationalrat bekanntzugeben.

Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung

erhoben, hat der Nationalrat ohne

Debatte zu entscheiden, ob der Abgeordnete aufzufordern

ist, unverzüglich an den Sitzungen des

Nationalrates wieder teilzunehmen."

6. § 12 lautet

„§ 12. Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates

in eine Funktion gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gewählt wird, ist die

geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung

zu verwenden."

7. § 13 Abs. 5 lautet

„(5) Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme

wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat

gelangenden Schriftstücke. Ihm obliegt die

Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse

nach außen einschließlich der Wahrnehmung

internationaler parlamentarischer Beziehungen."

8. § 19 Abs. 1 lautet

„(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie

die Staatssekretäre können in den Debatten des

Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse

— ausgenommen jene des Ständigen

Unterausschusses des Hauptausschusses und der

Untersuchungsausschüsse — zu einem in Verhandlung

stehenden Gegenstand auch wiederholte

Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners,

das Wort nehmen. Den Staatssekretären kommt

dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der

Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind,

sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen

mit diesem."

9. § 20 Abs. 3 lautet

„(3) Der Präsident und der Vizepräsident des

Rechnungshofes können in den Debatten des

Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren

Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten

Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch

ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

Dem Vizepräsidenten kommt dieses Recht in

Abwesenheit des Präsidenten und während der

Teilnahme an einer Debatte auf Grund eines

Beschlusses gemäß Abs. 4 sowie im Einvernehmen

mit dem Präsidenten auch bei dessen Anwesenheit

zu."

10. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Einsprüche

des Bundesrates;" folgender Absatz eingefügt

„Stenographische Protokolle über parlamentarische

Enqueten;"

10a. In § 21 Abs. 3 wird vor dem Ausdruck

„Anfragen und Anfragebeantwortungen;" folgender

Absatz eingefügt

„Berichte von Enquete-Kommissionen;".

11. In § 21 Abs. 1 werden nach dem Begriff

„Petitionen" die Worte „und Bürgerinitiativen"

eingefügt.

12. § 22 lautet

„§ 22. Die im § 21 angeführten Gegenstände der

Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und

Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen

in den öffentlichen Sitzungen des

Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die

Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte

gemäß § 42 Abs. 4 und die Stellungnahmen

gemäß § 42 Abs. 5."

13. In § 23 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Einsprüchen

des Bundesrates," eingefügt

„Stenographischen Protokollen über parlamentarische

Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen,".

14. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen

Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2

und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung

über das Vorliegen eines Zusammenhanges im

Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden

gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden

gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die

Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen

Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften

über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung

und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt

und verteilt. Die Vervielfältigung und

Verteilung von Petitionen und Bürgerinitiativen

richten sich nach den Bestimmungen des § 100

Abs. 5."

15. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen

sein: ,Der Nationalrat wolle beschließen' und hat

den Wortlaut des nach dem Antrage vom Nationalrat

zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist

dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen

Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller

versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als

Antragsteller muß aus dem Antrag deutlich ersichtlich

sein. Jedem Antrag sind mindestens vier

Abschriften beizulegen."

16. § 26 Abs. 4 lautet

„(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des

Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens

fünf Abgeordneten unterstützt sein."

17. In § 26 Abs. 5 wird die Zahl „acht" durch die

Zahl „fünf" ersetzt.

18. In § 26 Abs. 7 und 8 ist jeweils im ersten Satz

die Wortfolge „vom Antragsteller beziehungsweise

von den Antragstellern" durch den Ausdruck „vom

Antragsteller (von den Antragstellern)" zu ersetzen.

18a. Nach dem V.Abschnitt wird folgender

Abschnitt Va eingefügt

„Va. Verkürztes Verfahren

§ 28a. (1) Der Präsident kann nach Beratung in

der Präsidialkonferenz bei Vorlagen, die weder

Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben noch

gemäß §§ 79 und 80 zu behandeln sind, unmittelbar

nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß

§ 23 Abs. 4 dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer

Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf

eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen

zu stellen.

(2) Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten

Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung

zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen."

19. § 32 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände

werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat

setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder

jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die Mitglieder

und Ersatzmitglieder werden auf die Klubs

im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden

Abgeordneten nach den im § 30 festgelegten

Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen die auf sie

entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder dem

Präsidenten namhaft; diese gelten damit als

gewählt. Sobald dem Präsidenten mitgeteilte Veränderungen

im Stärkeverhältnis der Klubs es erfordern,

hat der Nationalrat innerhalb einer Woche

nach Einlangen der Mitteilung beim Präsidenten

oder — falls während dieses Zeitraums keine Sitzungen

stattfinden — spätestens in der auf die Mitteilung

zweitfolgenden Sitzung eine Neuwahl der

bestehenden Ausschüsse durchzuführen. Bis zur

Konstituierung der neugewählten Ausschüsse führen

die bestehenden Ausschüsse ihre Geschäfte in

der bisherigen Zusammensetzung weiter. Die Ausschußverhandlungen

während einer Gesetzgebungsperiode

erfahren durch eine solche Neuwahl

keine Unterbrechung."

20. § 33 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Wenn jedoch ein Fünftel der Abgeordneten dies

schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den

Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen."

20a. In § 33 wird folgender Abs. 3 eingefügt

„(3) Auf Beschluß des Untersuchungsausschusses

wird Medienvertretern bei der Vernehmung von

Zeugen und Sachverständigen vom Präsidenten

nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten

Zutritt gewährt; der Präsident kann sich hiebei der

Vereinigung der Parlamentsredakteure und anderer

beruflicher Interessenvertretungen von Journalisten

bedienen. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen

und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen

sind jedoch unzulässig."

Die Abs. 3 und 4 des § 33 erhalten die Absatzbezeichnungen

„4" und „5".

21. § 34 Abs. 2 lautet

„(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so

viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie

für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung

der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer

für die betreffende Sitzung zu wählen."

22. § 35 lautet

„§ 35. (1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung

ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuß

einsetzen oder damit einen bereits bestehenden

Unterausschuß betrauen. Untersuchungsausschüsse

können Unterausschüsse lediglich zur

Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.

(2) Dem. Unterausschuß kommt beratender Charakter

zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über

Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig.

(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß

vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder

Unterausschuß wählt einen Obmann und so viele

Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für

notwendig erachtet werden. Bis zur Wahl des

Unterausschußobmannes führt der Ausschußobmann

den Vorsitz.

(4) Der Obmann des Unterausschusses beruft

diesen zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen

im Sinne des § 34 Abs. 4. Hiebei sind

auch die Bestimmungen des § 41 mit Ausnahme der

Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf Vorschlag des Obmannes beschließt der

Unterausschuß

1. ob die Verhandlung über mehrere ihm zur

Vorbehandlung übertragene Gegenstände

gemeinsam oder getrennt durchzuführen ist;

2. im Falle der gemeinsamen Verhandlung, welcher

von mehreren Gesamtanträgen dieser

zugrunde zu legen ist;

3. ob die Debatte unter einem, in Teilen oder

getrennt in General- und Spezialdebatte

durchgeführt wird.

(6) Ein verhindertes Unterausschußmitglied kann

durch einen anderen Abgeordneten desselben

Klubs nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden

des Unterausschusses vertreten werden. Bei

Verhinderung der Schriftführer ist vom Unterausschuß

ein interimistischer Schriftführer für eine Sitzung

zu wählen.

(7) Die Verhandlungen des Unterausschusses

sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.

Für die Verhandlungen der Unterausschüsse gelten

die §§ 32 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 36, 37,

mit Ausnahme des Abs. 4, und die §§ 38 bis 40 sinngemäß."

23. Dem § 35 wird folgender § 35 a angefügt

„§ 35a. (1) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß

über das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder

durch seinen Obmann oder durch einen

gewählten Berichterstatter mündlich oder schriftlich

zu berichten.

(2) Auch wenn nicht über alle Teile eines Entwurfes

Einvernehmen erzielt wurde, kann der

Obmann oder der gewählte Berichterstatter auf

Grund eines Beschlusses des Unterausschusses dem

Ausschuß eine Neufassung des gesamten Textes

vorlegen, wobei jene Teile, über die kein Einvernehmen

erzielt wurde, ersichtlich zu machen sind.

(3) Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß

jederzeit, auch während der Verhandlung über den

Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur

Berichterstattung gesetzt werden. Hiebei sind die

§§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."

24. In § 36 entfallen jeweils die Klammerausdrücke

„(Unterausschuß)" und „(Unterausschusses)".

25. § 37 lautet

„§ 37. (1) Der Präsident des Nationalrates ist

berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse,

denen er nicht als Mitglied angehört, mit

beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete"

dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere

Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender

Stimme beizuziehen.

(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen

ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens

dienen, den Bevollmächtigten im Sinne

des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.

(4) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen

der Ausschüsse als Zuhörer anwesend

zu sein.

(5) Personen, die weder gemäß Abs. 1 bis 4 noch

nach §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme

an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt

sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung

(Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder

des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung,

Präsidenten des Rechnungshofes oder

Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend

sein.

(6) Jeder Ausschuß kann von Sitzungen oder

Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die

weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den

§§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an

den Verhandlungen berechtigt sind.

(7) Die Ausschüsse können beschließen, daß und

inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen

gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich

geführten Verhandlungen kann der Ausschuß

weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden

Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen;

zu einem solchen Beschluß ist eine

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen

erforderlich.

(8) Die Präsidenten des Nationalrates können

niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen

werden."

26. In den §§ 38 bis 40 entfallen jeweils die

Klammerausdrücke „(Unterausschüsse)", „(Unterausschusses)"

und „(Unterausschuß)".

27. In § 38 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte

„oder Unterausschusses".

28. In § 39 Abs. 1 entfallen die Worte „und

Unterausschüsse".

28a. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den

Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung

um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen

oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen

zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung

einzuladen; sind mit dieser Einladung Kosten verbunden,

so ist die Zustimmung des Präsidenten

erforderlich."

29. § 41 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Enthält der schriftliche Bericht eines Unterausschusses

die Neufassung des gesamten Textes eines

Entwurfes im Sinne des § 35a Abs. 2, ist dieser Verhandlungsgrundlage."

30. In § 41 Abs. 7 letzter Satz sind die Worte

„von ihm entsendeter" zu streichen.

31. § 42 Abs. 1 lautet

„(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen

einen Berichterstatter für den Nationalrat,

der das Ergebnis derselben, insbesondere

hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in

einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei

hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren

eine in knapper Form gehaltene persönliche

Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne

des § 37 Abs. 3, soweit sie vom Hauptbericht

abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird,

vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt,

dem Präsidenten des Nationalrates übergeben,

der die Vervielfältigung und die Verteilung an die

Abgeordneten verfügt."

32. § 42 Abs. 4 und 5 sowie der neu angefügte

Abs. 6 lauten

„(4) Wenn eine Minderheit von wenigstens drei

stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen

(§ 32) ein abgesondertes Gutachten

abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen

schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten,

der einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten

darf.

(5) Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte

Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine

vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme

in knapper Form zum Gegenstand

abgeben.

(6) Minderheitsberichte gemäß Abs. 4 und Stellungnahmen

gemäß Abs. 5 müssen dem Präsidenten

so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig

mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen

werden können. Der Präsident verfügt die

Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte

und der Stellungnahmen an die Abgeordneten.

Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen,

wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten

werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im

Nationalrat ist unzulässig."

33. § 43 lautet

„§ 43. (1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag

des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten

gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit — auch während

der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß

— dem Ausschuß eine Frist zur Berichter-

stattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen

Vorschlages durch den Präsidenten oder die

Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in

die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die

Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten nach

Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung

vorzunehmen.

(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom

Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein

diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag

gemäß Abs. 1 gleichzusetzen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend

die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3)

können fünf Abgeordnete schriftlich vor Eingang

in die Tagesordnung eine kurze Debatte (§ 57a)

über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen."

34. Dem § 46 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Dieser Auftrag kann sich auch auf bestimmte Verhandlungsgegenstände

beziehen."

35. § 46 Abs. 5 zweiter Satz lautet

„Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens ein

Fünftel der Abgeordneten oder die Bundesregierung

es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine

Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat

spätestens binnen fünf Tagen nach Eintreffen

des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt."

36. § 47 Abs. 2 lautet

„(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen,

wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel

der Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat

nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird."

37. § 49 Abs. 5 lautet

„(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf

Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat

mit Zweidrittelmehrheit vor Eingang in die Tagesordnung

beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand

von der Tagesordnung abgesetzt oder daß

ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand

in Verhandlung genommen wird."

38. Dem § 51 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen

Protokolls mit Schluß der Sitzung als genehmigt,

wenn der Präsident auf Grund eines schriftlichen

Verlangens von 20 Abgeordneten die vorgesehene

Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen

Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und

über etwaige — sofort zu erhebende — Einwendungen

gegen die Fassung oder den Inhalt dieses

Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat.

Eine Debatte findet nicht statt."

39. In § 52 Abs. 4 wird der Begriff „und der Petitionen"

durch den Begriff „sowie der Petitionen

und Bürgerinitiativen" ersetzt.

40. In § 53 Abs. 3 wird die Zahl „acht" jeweils

durch die Zahl „fünf" ersetzt.

41. § 53 Abs. 6 und 7 sowie der neu angefügte

Abs. 8 lauten

„(6) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der

Rednerliste beschließen,

1. die Verhandlung zu vertagen,

2. den Gegenstand nochmals an den Ausschuß

zu verweisen oder

3. zur Tagesordnung überzugehen.

Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.

(7) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der

Nationalrat die Verhandlung über einen Gegenstand

auch während der Debatte über denselben

mit Zweidrittelmehrheit vertagen. Dieser Beschluß

wird ohne Debatte gefaßt.

(8) Für den Fall, daß bei einer mehrere Tage

dauernden Verhandlung über eine Vorlage eine

Teilung der Debatte und Abstimmung erfolgt, kann

der Nationalrat nach Verhandlung jedes Teiles

beschließen, die Verhandlung über diese Vorlage

zu vertagen, um eine oder mehrere Sitzungen zur

Verhandlung anderer Gegenstände einzuschieben."

42. In den §§ 55 Abs. 2 und 56 Abs. 3 wird die

Zahl „acht" jeweils durch die Zahl „fünf" ersetzt.

43. § 57 lautet

„§ 57. (1) Die Redezeit eines Abgeordneten in

einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt

wird, in jedem Teil derselben darf ein

bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten, wenn

1. der Nationalrat dies spätestens vor Eingang in

die Debatte beschließt oder

2. der Präsident dies nach Beratung in der Präsidialkonferenz

— auch während der Debatte

— anordnet.

(2) Über die Beschränkung der Redezeit kann

keine Debatte durchgeführt werden.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 1 darf die Redezeit

nicht auf weniger als 15 Minuten, im Falle des

Abs. 1 Z 2 nicht auf weniger als 10 Minuten herabgesetzt

werden.

(4) Wird die Redezeit auf weniger als 20 Minuten

herabgesetzt, steht dem jeweils ersten gemeldeten

Redner jedes Klubs dennoch eine Redezeit von

20 Minuten zu.

(5) Der Präsident kann nach Beratung in der

Präsidialkonferenz vor Beginn der Debatte anordnen,

daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten

desselben Klubs in der Debatte oder, wenn diese in

Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben

ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf.

Wurde eine solche Anordnung getroffen, ist ein

Beschluß gemäß Abs. 1 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben

Klubs im Sinne des Abs. 5 kann auch vor

Beginn der Debatte mit Zweidrittelmehrheit

beschlossen werden, wobei diese Zeit für einen

Klub nicht weniger als 60 Minuten betragen darf.

(7) Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem

Klub angehören, kann im Rahmen einer Anordnung

beziehungsweise eines Beschlusses auf Festlegung

der Gesamtredezeit gemäß Abs. 5 oder 6

beschränkt werden, jedoch nicht auf weniger als

20 Minuten für jeden Redner.

(8) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung

oder ein Staatssekretär länger als 20 Minuten, kann

von jedem Klub für einen von ihm namhaft

gemachten Redner zusätzliche Redezeit im Ausmaß

der Überschreitung in Anspruch genommen

werden.

(9) Anordnungen des Präsidenten sowie

Beschlüsse im Sinne der Abs. 1, 5, 6 und 7 können

auch vor Eingang in die Tagesordnung getroffen

beziehungsweise gefaßt werden."

44. § 57a lautet

„§ 57a. (1) Kurze Debatten über einen Fristsetzungsantrag

(§ 43 Abs. 3) oder über die schriftliche

Beantwortung einer an die Bundesregierung oder

eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92a)

haben nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch

spätestens um 16 Uhr, stattzufinden.

(2) Für eine solche Debatte kann jeder Klub

einen Redner melden, dessen Redezeit auf 5 Minuten

beschränkt ist.

(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche

Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.

(4) Debatten gemäß Abs. 1 können von Abgeordneten,

die demselben Klub angehören, nur einmal

im Monat, und zwar entweder über einen Fristsetzungsantrag

oder über die schriftliche Beantwortung

einer Anfrage, verlangt werden. Wird ein solches

Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs

unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner

angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem

Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich

des Zweitunterzeichners und so weiter."

45. § 58 lautet

„§ 58. (1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein

Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung

zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der

Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines

Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß

der Debatte über den Verhandlungsgegenstand,

das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der

Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu

beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten

Sachverhalt gegenüberzustellen.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung

ist nur durch einen Abgeordneten möglich,

der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes

gemäß Abs. 2 persönlich einbezogen wurde; er hat

sich bei seiner Wortmeldung auf die Sachverhaltsdarstellung

zu beschränken.

(4) Verstößt ein Redner gegen die Bestimmungen

des Abs. 2 oder 3, ist ihm durch den Präsidenten

das Wort zu entziehen.

(5) Eine tatsächliche Berichtigung sowie eine

Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung dürfen

die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

Der Präsident kann diese Redezeit auf Ersuchen

des Redners ausnahmsweise erstrecken."

46. § 60 Abs. 4 lautet

„(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages,

in der Debatte über den Gegenstand einer

dringlichen Anfrage sowie in der Aktuellen Stunde

wird, abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 1 bis 3, zwischen „Für"- und „Gegen"-Red-

nern nicht unterschieden."

47. In § 63 Abs. 2 sind die Worte „von ihnen entsendeten"

zu streichen.

48. § 63 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise

§ 45 steht ein Schlußwort nur zur Behebung

von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen

Mängeln zu."

49. In § 63 Abs. 3 letzter Satz sind die Worte

„von ihm entsendeter" zu streichen.

50. § 65 lautet

„§ 65. (1) Nach Abschluß der Beratung hat der

Präsident den Eingang in das Abstimmungsverfahren

zu verkünden. Er hat den Gegenstand, über

den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(2) Die Abstimmungen sind so durchzuführen,

daß die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates

zum Ausdruck kommt.

(3) Es sind daher in der Regel die abändernden

Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden

vor den übrigen, zur Abstimmung zu

bringen.

(4) Jeder Abgeordnete kann — wenn dies der

Klarheit des Abstimmungsvorganges beziehungsweise

des Ergebnisses der Abstimmung dient — vor

Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen,

daß über bestimmte Teile eines Gegenstandes

getrennt abgestimmt wird.

(5) Der Präsident hat bekanntzugeben, in welcher

Weise er die Abstimmung durchzuführen

beabsichtigt, insbesondere, über welche Teile des

Gegenstandes er unter Berücksichtigung gestellter

Abänderungs- und Zusatzanträge abstimmen lassen

beziehungsweise inwieweit er einem allfälligen Verlangen

auf getrennte Abstimmung Rechnung tragen

und in welcher Reihenfolge er die Fragen zur

Abstimmung bringen wird.

(6) Gegen diese Ankündigung des Präsidenten

kann jeder Abgeordnete Einwendungen erheben,

über die, falls der Präsident ihnen nicht beitritt, der

Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden hat.

(7) Darüber hinaus kann jeder Abgeordnete,

jedoch ohne Unterbrechung des Abstimmungsvorganges,

nur noch die Berichtigung oder Klarstellung

der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung

der Fragen beantragen. Tritt der Präsident

dem Antrag nicht bei, ist sofort und ohne Debatte

darüber abzustimmen.

(8) Es steht dem Präsidenten frei, sofern er es zur

Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung

oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für

zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche

Frage zur Beschlußfassung zu bringen."

51. § 66 lautet

„§ 66. (1) Die Abstimmung ist in der Regel durch

Aufstehen und Sitzenbleiben durchzuführen.

(2) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder

Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die

Zahl der „für" und „gegen" die Frage Stimmenden

bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch nach eigenem

Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das

Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint,

eine namentliche Abstimmung anordnen.

(3) Wenn wenigstens 20 Abgeordnete vor Eingang

in das Abstimmungsverfahren schriftlich die

Durchführung einer namentlichen Abstimmung

verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres

stattzugeben. Sofern nicht eine namentliche

Abstimmung verlangt ist, kann der Nationalrat auf

Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von

20 Abgeordneten eine geheime Abstimmung

beschließen.

(4) Bei der namentlichen und der geheimen

Abstimmung hat die Stimmenabgabe ausschließlich

durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die die

Bezeichnung „Ja" oder „Nein" tragen. Die amtlichen

Stimmzettel für die namentliche Abstimmung

haben überdies den Namen des Abgeordneten zu

tragen und sind, je nachdem sie auf „Ja" oder

„Nein" lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen.

Bei beiden Abstimmungsformen sind die

Abgeordneten namentlich aufzurufen, und jeder

hat seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne zu

werfen; hiebei sind die Abstimmenden zu zählen.

Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend

ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.

(5) Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat

die geheime Abstimmung in Wahlzellen zu erfolgen.

Die Abstimmung ist in derselben Weise wie

nach Abs. 4 durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion

in diesem Fall Vorsorge zu treffen,

daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet

den Stimmzettel ausfüllen und in das dafür

bestimmte Kuvert geben kann. Der Stimmzettel

und dieses Kuvert sind den Abgeordneten von den

damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion

vor Eintritt in die Wahlzelle zu überreichen;

das Kuvert ist unmittelbar nach Verlassen der

Wahlzelle in der Urne zu hinterlegen.

(6) Sobald der Präsident die namentliche oder

geheime Abstimmung für beendet erklärt, haben

die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion

unter Aufsicht der Schriftführer die

Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten

das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen. Stimmt

bei der namentlichen Abstimmung die Zahl der

Stimmzettel oder bei der geheimen Abstimmung

die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten,

die tatsächlich abgestimmt haben, nicht überein, so

ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese

Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß

sein könnte.

(7) Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung

zu verkünden. Im Fall der namentlichen

Abstimmung sind die Namen der Abgeordneten

unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das

Stenographische Protokoll aufzunehmen."

52. § 67 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es

schriftlich verlangt, ist die Abstimmung

1. über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung

oder einzelnen ihrer Mitglieder

das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74

Abs. 1 B-VG), und "

2. über einen Gesetzesvorschlag betreffend die

Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2

B-VG)

auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.

(2) Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1

erwähnten Abstimmungen kann nur durch

Beschluß des Nationalrates erfolgen."

52a. § 69 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz

zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann

in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden."

53. § 69 Abs. 4 lautet

„(4) Über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten

(Initiativanträge) ist eine erste Lesung durchzuführen,

wenn es im Antrag verlangt wird. Wird verlangt,

die erste Lesung innerhalb von drei Monaten

durchzuführen, ist dies bei der Erstellung der

Tagesordnungen des Nationalrates zu berücksichtigen.

Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages

erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren

Antragstellern der von ihnen Bezeichnete, das

Wort."

54. § 71 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt

nach Erschöpfung der Rednerliste für die Generaldebatte."

55. In § 72 Abs. 3 wird die Zahl „acht" jeweils

durch die Zahl „fünf" ersetzt.

56. § 71 Abs. 6 lautet

„(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat

die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der

Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste

beschließen,

1. die Verhandlung zu vertagen,

2. den Gegenstand nochmals an den Ausschuß

zu verweisen oder

3. zur Tagesordnung überzugehen.

Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt."

57. § 73 Abs. 3 lautet

„(3) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der

Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise

für jeden Teil derselben (Abs. 2)

beschließen,

1. die Verhandlung zu vertagen,

2. den Gegenstand nochmals an den Ausschuß

zu verweisen oder

3. zur Tagesordnung überzugehen.

Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt."

58. § 74 Abs. 2 erster Satz lautet

„In der dritten Lesung können nur Anträge auf

Behebung von Widersprüchen, die sich bei der

Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben,

gestellt werden; ferner können Schreib- und

Druckfehler sowie sprachliche Mängel behoben

werden."

59. In § 78 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck

„Berichte der Volksanwaltschaft" eingefügt

„und Stenographische Protokolle über parlamentarische

Enqueten"

60. In § 79 Abs. 1 zweiter Satz wird das Datum

„15. Oktober" durch das Datum „31. Dezember"

ersetzt.

61. Dem § 80 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung

gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz sowie Ersuchen

um Entscheidung über das Vorliegen eines

Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 werden

dem betroffenen Abgeordneten mitgeteilt."

62. § 81 lautet

„§ 81.(1) Über Erklärungen von Mitgliedern der

Bundesregierung sowie Mitteilungen über die

Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung

und Staatssekretären findet sogleich eine Debatte

statt, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich

verlangt wird.

(2) Richtet sich das Verlangen nicht ausdrücklich

darauf, die Debatte sogleich durchzuführen,

bestimmt der Präsident deren Zeitpunkt nach Beratung

in der Präsidialkonferenz.

(3) Werden gegen die sofortige Durchführung

der Debatte (Abs. 1) Einwendungen erhoben, entscheidet

der Nationalrat. In diesem Fall darf die

Debatte jedoch nicht später als am Ende der

nächstfolgenden Sitzung — bei Außerachtlassung

der Sitzungen gemäß § 94 Abs. 5 dritter und vierter

Satz — stattfinden."

63. § 82 Abs. 2 Z 8 lautet

„8. Ferner bedarf es in den Fällen der §§ 44

Abs. 2, 49 Abs. 5, 53 Abs. 7 und 57 Abs. 6 dieses

Bundesgesetzes einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen."

64. § 87 Abs. 2 lautet

„(2) Wahlen sind in der Regel mit Stimmzetteln

durchzuführen und werden durch unbedingte

Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Wahlen

mit Stimmzetteln sind geheim durchzuführen.

Für die Wahl der Ausschüsse gelten die Bestimmungen

der §§ 30, 32 und 33."

65. § 87 Abs. 7 lautet

„(7) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann

auf Vorschlag des Präsidenten über diesen gemäß

§ 66 Abs. 1 abgestimmt werden. Wird jedoch eine

Einwendung erhoben, hat es bei der Wahl mit

Stimmzetteln zu bleiben. Die Wahl des Präsidenten,

des Zweiten und des Dritten Präsidenten ist

stets mit Stimmzetteln durchzuführen. Der Präsident

kann, wenn ihm das Ergebnis einer gemäß

§ 66 Abs. 1 durchgeführten Wahl zweifelhaft

erscheint, eine Wahl mit Stimmzetteln anordnen."

66. § 88 lautet

„§ 88. (1) Bei Wahlen mit Stimmzetteln hat der

Präsident anzugeben, in welcher Form ein Wahlvorschlag,

für den die Stimmenabgabe erfolgt,

kenntlich zu machen ist.

(2) Die Wahl hat durch Hinterlegung der Stimmzettel

in einer Urne stattzufinden. Hiezu sind die

Abgeordneten namentlich aufzurufen und zu zählen.

Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend

ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.

(3) Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat

die Wahl in Wahlzellen zu erfolgen. Die Wahl ist

in derselben Weise wie nach Abs. 2 durchzuführen,

doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall

Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der

Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen

und in das Wahlkuvert geben kann. Der Stimmzettel

und das Wahlkuvert sind den Abgeordneten von

den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion

vor Betreten der Wahlzelle zu überreichen;

das Wahlkuvert ist unmittelbar nach Verlassen

der Wahlzelle in die Urne zu legen.

(4) Nachdem der Präsident den Wahlvorgang

für beendet erklärt hat, haben die damit beauftragten

Bediensteten unter Aufsicht der Schriftführer

die Stimmenzählung vorzunehmen und das Wahlergebnis

dem Präsidenten mitzuteilen. Stimmt die

Zahl der Stimmzettel oder im Fall des Abs. 3 die

der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die

tatsächlich gewählt haben, nicht überein, so ist die

Wahl zu wiederholen, falls die Differenz das Wahlergebnis

beeinflussen könnte.

(5) Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers

nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.

(6) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl zu

verkünden."

67. § 91 Abs. 4 erster Satz lautet

„Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten

nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten

mündlich oder schriftlich zu antworten."

67a. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt

„§ 91a. (1) Anfragen, die ein Abgeordneter

innerhalb einer Tagung an den Präsidenten des

Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten

des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht

unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches

des Präsidenten des Rechnungshofes,

soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes,

die Diensthoheit im Sinne des

Art. 21 Abs. 3 B-VG und die Organisation des

Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz

betreffen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 91

sinngemäß."

68. § 92 lautet

„§ 92. (1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten

kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über

die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß

§ 91 Abs. 1 vor Eingang in die Tagesordnung der

Sitzung, in der der Antrag gestellt wurde, oder

nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindet.

(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden,

wenn sie von 20 Abgeordneten schriftlich

verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr

als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen

auf Besprechung von Anfragebeantwortungen

unterzeichnen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 oder Verlangen gemäß

Abs. 2 können in einer Sitzung innerhalb einer

Woche nach Einlangen der Anfragebeantwortung

oder — falls während dieses Zeitraums keine Sitzungen

stattfinden — in der dem Einlangen nächstfolgenden,

nicht unter § 94 Abs. 5 dritter und vierter

Satz fallenden Sitzung gestellt werden.

(4) Richtet sich ein Verlangen gemäß Abs. 2 auf

Durchführung der Besprechung vor Eingang in die

Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht,

diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, nicht

aber über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.

(5) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung

darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.

(6) Bei einer solchen Besprechung kann nur der

Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die

Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis.

Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben

sein.

(7) Falls für eine Sitzung entweder die Abhaltung

einer Aktuellen Stunde vorgesehen oder die dringliche

Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen

oder verlangt wurde, kann die Besprechung

in jedem Fall erst am Schluß der Sitzung

stattfinden."

69. Nach § 92 wird folgender § 92 a eingefügt

„§ 92a. (1) Über die schriftliche Beantwortung

einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 hat eine kurze

Debatte (§ 57a) stattzufinden, wenn dies von fünf

Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung

verlangt wird.

(2) Die Bestimmungen des § 92 Abs. 3 und 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

(3) In einer solchen Debatte dürfen keine

Anträge gestellt werden."

70. In § 93 Abs. 1 wird die Zahl „acht" durch die

Zahl „fünf" ersetzt.

71. § 93 Abs. 2 lautet

„(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung

oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete

Staatssekretär ist verpflichtet, nach der

Begründung der Anfrage und vor Eingang in die

Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand

abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung

gemäß § 91 Abs. 4 zulässig."

71a. § 93 Abs. 3 lautet

„(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres

stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf

Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter

darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr

als zwei solche Verlangen unterzeichnen."

72. In § 93 Abs. 5 wird die Zahl „20" durch die

Zahl „15" ersetzt.

73. § 94 Abs. 2 lautet

„(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung

oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete

Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen

mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen

werden, zu beantworten. Ist den Genannten die

Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich,

so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen."

74. § 94 Abs. 5 lautet

„(5) Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit

einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident

nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die

Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten.

Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren

Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates

in der gleichen Dauer angesetzt werden. In einer

solchen Sitzung sind — sofern für denselben Tag

eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht

genommen ist — Debatten über Anträge auf Einsetzung

eines Untersuchungsausschusses, kurze

Debatten gemäß § 57a, Besprechungen von Anfragebeantwortungen

sowie die dringliche Behandlung

von Anfragen nicht zulässig."

74a. § 95 Abs. 5 lautet

„(5) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen

werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle

Abgeordneten verteilt. Beim Aufruf ist die Frage

vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen."

75. Nach § 97 wird folgender Abschnitt XIIIa

eingefügt

„XIIIa. Aktuelle Stunde

§ 97a. (1) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn

dies vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz

angeordnet oder von fünf Abgeordneten

schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn

der ersten Sitzung des Nationalrates jener Sitzungswoche,

in der die Aktuelle Stunde stattfinden

soll — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage

nicht eingerechnet —, unter gleichzeitiger

Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen

mehrere Verlangen vor, bestimmt der Präsident

unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen

den Fraktionen, welchem Folge gegeben wird.

(2) In einer Sitzungswoche darf nur eine Aktuelle

Stunde anberaumt werden. Im Falle der Anberaumung

einer Aktuellen Stunde werden diesbezügliche

Verlangen, die sich auf dieselbe Sitzungswoche

beziehen, gegenstandslos.

(3) Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung

der Mitglieder der Bundesregierung.

(4) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache

über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse

aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es

können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse

gefaßt werden.

(5) Die Aktuelle Stunde findet nach Erledigung

der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr,

statt. Wurde in derselben Sitzung die dringliche

Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen

beziehungsweise verlangt, entfällt die Aktuelle

Stunde.

(6) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen

Stunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten,

wobei 45 Minuten auf Diskussionsbeiträge

der Abgeordneten entfallen. Sofern die Redezeit

der Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise

der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort

gemeldeten Staatssekretäre insgesamt 15 Minuten

überschreitet, verlängert sich die Redezeit der

Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitung. Der

Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach

90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.

(7) Die Aussprache wird im Fall eines Verlangens

gemäß Abs. 1 von dessen Erstunterzeichner

eröffnet. Ansonsten nimmt der Präsident bei der

ersten Worterteilung auf die Grundsätze des § 60

Abs. 3 Bedacht. Jeder Abgeordnete darf sich nur

einmal zum Wort melden und nicht länger als fünf

Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche

Berichtigung finden keine Anwendung."

76. Der Abschnitt XIV lautet

„XIV. Parlamentarische Enqueten und Enquete-

Kommissionen

§ 98. (1) Der Hauptausschuß des Nationalrates

kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung

einer parlamentarischen Enquete (Einholung

schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von

Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen

unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über

Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache

ist, beschließen. Bei der Verhandlung über

einen solchen Antrag können Abänderungs- und

Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten

Abgeordneten gestellt werden. Der

Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung

einer Enquete jederzeit — unter Einhaltung

der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse

— abändern.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete

gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu

überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis

und Tag der parlamentarischen

Enquete zu enthalten.

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses

von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten

Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag

in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident

diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden

Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch

ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher

Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten

nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß

eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von

Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame

Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch

eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden

kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des

Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die

Kommission sowie die Zusammensetzung derselben

zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat

ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat

abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben

sind.

(5) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen,

die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet

haben, darf drei nicht übersteigen.

(6) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen

finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über das Ausschußverfahren sinngemäß

Anwendung.

§ 98a. (1) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß

nicht auf Vorschlag des Präsidenten

anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Für die

Vorsitzführung bei einer Enquete gilt § 13 Abs. 2

und 3 sinngemäß.

(2) Die Enqueten sind für Medienvertreter

zugänglich, sofern der Hauptausschuß bei der

Beschlußfassung über eine Enquete nicht anderes

beschlossen hat. Personen, die berechtigt sind, den

Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen,

dürfen jedenfalls als Zuhörer anwesend

sein. Über die Zutrittsmöglichkeit der Medienvertreter

entscheidet der Präsident nach Maßgabe der

räumlichen Möglichkeiten.

(3) Im übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche

Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache

und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41

Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.

(4) Über die Verhandlungen in einer parlamentarischen

Enquete werden — sofern die dem Teilnehmerkreis

der Enquete angehörenden Abgeordneten

für Teile derselben nicht anderes beschließen —

Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt

herausgegeben. Weitere die Enquete betreffende

Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

(5) Die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden

Abgeordneten können beschließen, das

Stenographische Protokoll als Verhandlungsgegenstand

dem Nationalrat vorzulegen."

77. § 99 lautet

„§ 99. (1) Der Nationalrat kann auf Grund eines

Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen,

den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer

Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.

(2) Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne

Beschluß des Nationalrates durchzuführen, wenn

ein gemäß § 26 eingebrachter Antrag von mindestens

20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist

und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer

der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden

Angelegenheit der Bundesgebarung (Art. 122

Abs. 1 B-VG) bezieht.

(3) Sind bereits zwei Gebarungsüberprüfungen

gemäß Abs. 2 anhängig, darf kein weiteres Verlangen

gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter

ein diesbezügliches Verlangen unterstützen,

solange eine Gebarungsüberprüfung auf Grund

eines von ihm unterstützten Verlangens anhängig

ist. Als anhängig gilt eine Gebarungsüberprüfung

bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes

an den Nationalrat.

(4) Ein den Erfordernissen der Abs. 2 und 3

genügendes Verlangen ist vom Präsidenten am

Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntzugeben.

(5) Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne

des Abs. 1 beziehungsweise ein Verlangen im Sinne

des Abs. 2 unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über

die Durchführung der Gebarungsüberprüfung

gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu berichten."

78. Der Abschnitt XVI lautet

„XVI. Parlamentarische Petitionen und parlamentarische

Bürgerinitiativen

§ 100. (1) Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen

sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich

vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit

beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung

Bundessache ist, und

1. als Petitionen von einem Mitglied des Nationalrates

überreicht oder

2. als Bürgerinitiativen von mindestens 500

österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt

der Unterstützung das 19. Lebensjahr

vollendet haben, unterstützt worden sind.

(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative

erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen,

Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung

sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden.

Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative

muß in der Wählerevidenz eingetragen sein.

(3) Eine Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion

durch den Erstunterzeichner vorzulegen,

wobei dieser seinen ordentlichen Wohnsitz nachzuweisen

hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen,

ob die Eintragung des Erstunterzeichners in

der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung

der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen

kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden,

der die Art und Weise derselben bestimmt.

(4) Der Präsident weist Petitionen und Bürgerinitiativen,

die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3

erfüllen, dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen

zu. Anläßlich der Überreichung von

Petitionen kann jedoch das betreffende Mitglied

des Nationalrates dem Ausschuß für Petitionen und

Bürgerinitiativen vorschlagen, die Zuweisung derselben

an einen anderen Ausschuß zu veranlassen.

(5) Petitionen und Bürgerinitiativen liegen in der

Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme auf und

werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des

Ausschusses, dem sie zugewiesen wurden, verteilt.

Der Präsident kann von der Vervielfältigung zur

Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile nach

Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz

absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht

auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung

notwendig erscheinen läßt. Der Präsident kann,

wenn er dies aus triftigen Gründen für erforderlich

hält, jedoch auch die Verteilung an alle Abgeordneten

verfügen.

§ 100a. Für das Verfahren im Ausschuß für Petitionen

und Bürgerinitiativen sind die Vorschriften

über die Bildung der Ausschüsse und die Geschäftsbehandlung

in deren Sitzungen sowie über die

Berichterstattung derselben mit Maßgabe der folgenden

Bestimmungen anzuwenden.

§ 100b. (1) Der Ausschuß für Petitionen und

Bürgerinitiativen hält in jeder Sitzung eine Besprechung

des Einlaufes ab; zu diesem Zweck kann der

Obmann auch eine eigene Sitzung anberaumen. In

diesem Verfahrensabschnitt kann der Ausschuß

1. beschließen,

a) von der Verhandlung sogleich Abstand zu

nehmen, wenn er die Auffassung vertritt,

daß der Gegenstand zur weiteren Behandlung

offenkundig ungeeignet ist, oder

b) den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur

weiteren Behandlung zu übermitteln oder

c) den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand

einem anderen Ausschuß zuzuweisen,

und

2. auch bereits Beschlüsse gemäß Abs. 2 beziehungsweise

§ 40 Abs. 1 fassen.

In den Fällen der Z 1 lit. a und b hat der Ausschuß

dem Nationalrat im Sinne des § 100c Abs. 3 Z 3 zu

berichten.

(2) Im Zuge seiner Vorberatung kann der Ausschuß

für Petitionen und Bürgerinitiativen

1. die Einholung von Stellungnahmen der Bundesregierung

beziehungsweise einzelner ihrer

Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft

durch den Präsidenten beschließen und allenfalls

eine diesbezügliche Frist setzen,

2. beschließen, ob und an welchen Teilen der

Verhandlungen der Erstunterzeichner, die

Mitglieder der Volksanwaltschaft beziehungsweise

informierte Vertreter von Mitgliedern

der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft

teilnehmen und in der Debatte das

Wort ergreifen können.

§ 100c. (1) Am Schluß der Verhandlungen kann

der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen

beschließen, den Präsidenten zu ersuchen, den

Gegenstand — allenfalls unter Anschluß einer

Empfehlung des Ausschusses über Art beziehungsweise

Inhalt der Erledigung — einem anderen Ausschuß

zuzuweisen.

(2) Hinsichtlich der Berichterstattung an den

Nationalrat kann der Ausschuß für Petitionen und

Bürgerinitiativen entweder beschließen, über eine

Petition beziehungsweise Bürgerinitiative gesondert

zu berichten oder mehrere gemeinsam in einem

Sammelbericht zusammenzufassen. Die Stellung

Selbständiger Anträge gemäß § 27 ist nicht zulässig.

(3) Der Bericht gemäß Abs. 2 hat in jedem Fall

einen Antrag an den Nationalrat zu enthalten, und

zwar den Gegenstand

1. an die Bundesregierung oder einzelne ihrer

Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten

oder

2. der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung

zu übermitteln oder

3. durch Kenntnisnahme des Ausschußberichtes

zu erledigen.

(4) Für die Verhandlung im Plenum gelten die

allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung

in den Sitzungen des Nationalrates mit

der Maßgabe, daß Abänderungs- und Zusatzanträge

über Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht hinausgehen dürfen

und die Abstimmung über die in einem Sammelbericht

gemäß Abs. 2 gestellten Anträge, soweit

nicht Abänderungs- oder Zusatzanträge vorliegen,

unter einem erfolgt. Zu Berichten im Sinne des

§ 100b Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist die Stellung von

Abänderungs- und Zusatzanträgen nicht zulässig.

§ 100d. Der Parlamentsdirektion obliegt die

Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen

für die Einbringung von Bürgerinitiativen;

sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2

und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen

Verfahrens zu informieren und ihn

von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen."

79. § 102 lautet

„§ 102. (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an

den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt

ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates

verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder

Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet,

spricht der Präsident die Mißbilligung darüber

durch den Ruf „zur Ordnung" aus.

(2) Der Präsident kann in einem solchen Falle

einen Redner unterbrechen oder ihm das Wort

auch völlig entziehen.

(3) Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf

in kurzer Aufeinanderfolge zum wiederholten Mal

erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, daß

Wortmeldungen desselben für den Rest der Sitzung

nicht entgegengenommen werden."

80. § 107 lautet

„§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10

Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 69 Abs. 4 und 79 Abs. 3

wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die

tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den

Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 330."

Artikel II

1. Artikel I 2 52a und 78 tritt mit 1. Juli 1989 in

Kraft.

2. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →