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720_1974 AT

720. Verordnung: Einfuhr von Strumpfhosen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 720. Verordnung: Einfuhr von Strumpfhosen

Auf Grund der §§ 7, 10 und 12 Abs. 1 des

Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/

1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige

Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Einfuhr nachstehender Waren

zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung

zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf Bewilligungen

in vereinfachter Form zu erteilen, wenn anläßlich

der zollamtlichen Abfertigung ein vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

mit einem Sichtvermerk versehenes Ursprungszeugnis

vorgelegt wird

Tarifnummer Warenbezeichnung

ex 60.04 B Strumpfhosen aus Gewirken, aus

synthetischen Spinnstoffen, nicht

gummielastisch, nicht kautschutiert

§ 2. (1) Als Ursprungszeugnis im Sinne des § 1

gilt

a) ein Ursprungszeugnis, das den Bestimmungen

des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, entspricht,

b) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung

oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung

gemäß den Bestimmungen

des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

BGBl. Nr. 466/1972,

oder des Abkommens zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl andererseits,

BGBl. Nr. 467/1972,

c) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100/1960,

oder des Übereinkommens zur Schaffung

einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation

und der Republik Finnland, BGBl.

Nr. 193/1961,

d) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.

Nr. 93/1972,

e) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung

und die handwerkliche Herstellung

von Waren gemäß den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte

Einfuhr von handwerklich hergestellten

Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen

mit Entwicklungsländern,

BGBl. Nr. 94/1972.

(2) Das Originalursprungszeugnis ist bei der

Abfertigung einzuziehen. Abschreibungen von

Teilmengen sind auf einer beglaubigten Kopie des

Originalursprungszeugnisses zulässig

§ 3. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Bestimmungen der Verordnungen

über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung

von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter

Form, BGBl. Nr. 436/1968, BGBl. Nr. 380/

1970 und BGBl. Nr. 290/1973, für die im § 1

genannten Waren außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung über

die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung

von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter

Form, BGBl. Nr. 691/1974, sind auf die

im § 1 genannten Waren für die Dauer der Gültigkeit

dieser Verordnung nicht anzuwenden.

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