720. Verordnung: Einfuhr von Strumpfhosen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, 10 und 12 Abs. 1 des
Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/
1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige
Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Einfuhr nachstehender Waren
zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung
zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf Bewilligungen
in vereinfachter Form zu erteilen, wenn anläßlich
der zollamtlichen Abfertigung ein vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
mit einem Sichtvermerk versehenes Ursprungszeugnis
vorgelegt wird
Tarifnummer Warenbezeichnung
ex 60.04 B Strumpfhosen aus Gewirken, aus
synthetischen Spinnstoffen, nicht
gummielastisch, nicht kautschutiert
§ 2. (1) Als Ursprungszeugnis im Sinne des § 1
gilt
a) ein Ursprungszeugnis, das den Bestimmungen
des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, entspricht,
b) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung
oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung
gemäß den Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
BGBl. Nr. 466/1972,
oder des Abkommens zwischen der Republik
Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl andererseits,
BGBl. Nr. 467/1972,
c) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis
gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100/1960,
oder des Übereinkommens zur Schaffung
einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
und der Republik Finnland, BGBl.
Nr. 193/1961,
d) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis
im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.
Nr. 93/1972,
e) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung
und die handwerkliche Herstellung
von Waren gemäß den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte
Einfuhr von handwerklich hergestellten
Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen
mit Entwicklungsländern,
BGBl. Nr. 94/1972.
(2) Das Originalursprungszeugnis ist bei der
Abfertigung einzuziehen. Abschreibungen von
Teilmengen sind auf einer beglaubigten Kopie des
Originalursprungszeugnisses zulässig
§ 3. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Bestimmungen der Verordnungen
über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung
von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter
Form, BGBl. Nr. 436/1968, BGBl. Nr. 380/
1970 und BGBl. Nr. 290/1973, für die im § 1
genannten Waren außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen der Verordnung über
die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung
von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter
Form, BGBl. Nr. 691/1974, sind auf die
im § 1 genannten Waren für die Dauer der Gültigkeit
dieser Verordnung nicht anzuwenden.