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71_2003 AT

71. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Oberflächentechnik (§ 94 Z 51 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Werkstoffingenieurwesen mit einem für das

Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im

Bereich Oberflächentechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im

Bereich Oberflächentechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks des Metalldesigns (§ 94 Z 51 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Maschineningenieurwesen mit einem für

das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im

Bereich Metalldesign liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden

Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als

Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im

Bereich Metalldesign liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden

Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 71. Multilaterale Vereinbarung RID 1/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 § 12 der Richtlinie 96/94/EC betreffend die Beförderung von UN 2672 Ammoniaklösung

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 4.1.4, IB C003, darf UN 2672 Ammoniaklösung

mit höchstens 35% Ammoniak auch in starren Kunststoff-IBCs oder in Kombinations-IBCs des

Typs 31H1, 31H2 und 31HZ1 befördert werden.

2. Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.

3. Im Frachtbrief hat der Absender zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (1/2003)“.

4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten,

die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Jänner 2008. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen

auf den Hoheitsgebieten jener COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 2. Mai 2003 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Vereinigtes Königreich 10. März 2003

Schweden 1. April 200

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