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71_2002 AT

71. Bundesgesetz: Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

§ 828 wird wie folgt geändert

a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) dem bisherigen Wortlaut wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Eine gerichtliche oder vertraglich vereinbarte Benützungsregelung zwischen den Teilhabern einer

unbeweglichen Sache wirkt auch für deren Rechtsnachfolger, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist.“

Artikel II

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 161/2001, wird wie folgt geändert

In § 2 Abs. 1 werden die ersten beiden Sätze durch folgende drei Sätze ersetzt

„Hauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder dem dinglich oder obligatorisch

berechtigten Fruchtnießer der Liegenschaft oder mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses geschlossen

wird. Steht der Mietgegenstand im Wohnungseigentum, so wird Hauptmiete durch den Mietvertrag

mit dem Wohnungseigentümer begründet. Wenn am Mietgegenstand Wohnungseigentum erst

begründet werden soll, kommt durch den mit dem Wohnungseigentumsbewerber geschlossenen Mietvertrag

Hauptmiete mit dem Eigentümer oder den Eigentümern der Liegenschaft zustande, doch geht mit der

Begründung von Wohnungseigentum am Mietgegenstand die Rechtsstellung des Vermieters auf den

Wohnungseigentümer über.“

Artikel III

Änderung des Erwerbsgesellschaftengesetzes

Das Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert

In § 1 wird nach dem Wort „Erwerb“ die Wendung „oder auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens“

eingefügt.

Artikel IV

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert

In § 216 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und wird die Wendung „§ 13c Abs. 3 des

Wohnungseigentumsgesetzes 1975“ durch die Wendung „§ 27 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002“

ersetzt.

Artikel V

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz),

BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2001, wird wie

folgt geändert

1. In § 14d Abs. 2 Z 1 wird die Betragsangabe „1,0755 Euro“ durch die Betragsangabe „1,32 Euro“

ersetzt.

2. § 14d Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Diese Beträge sind entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 wertgesichert.“

3. § 15e Abs. 3 lit. b lautet

„b) den Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand zu dem vom Gericht festgesetzten Preis erwerben

zu wollen, sowie alle Verpflichtungen (einschließlich aller Finanzierungsübernahmen) gemäß

§ 15b Abs. 1 lit. d zu übernehmen, wird er mit Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber

der Bauvereinigung Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 2 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz

2002, BGBl. I Nr. 70/2002.“

4. Nach § 15e Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 37 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, ist nicht anzuwenden.“

5. In § 16 Abs. 2 zweiter Satz lautet die Satzfolge nach dem Strichpunkt

„das gleiche gilt für die in § 2 Abs. 3 WEG 2002 sonst genannten Teile der Liegenschaft, die im Zubehör

-Wohnungseigentum stehen können, sowie für Ein- oder Abstellplätze für Kraftfahrzeuge.“

6. In § 16 Abs. 3 wird das Zitat „im Sinne des § 5 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975“ durch das

Zitat „im Sinne des § 2 Abs. 8 WEG 2002“ ersetzt.

7. In § 16 Abs. 4 lautet der zweite Satz

„Die §§ 8 bis 10 WEG 2002 sind anzuwenden.“

8. In § 16 Abs. 5a wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 WEG 1975)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 2 Abs. 1 WEG 2002)“ sowie der Verweis „gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz WEG 1975“ durch den

Verweis „gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz WEG 2002“ ersetzt.

9. In § 21 Abs. 3 wird das Zitat „§ 25 Abs. 2 und 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl.

Nr. 417,“ durch das Zitat „§ 43 Abs. 2 und 3 WEG 2002“ ersetzt.

10. In § 22 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz WEG 1975“ durch das Zitat „gemäß

§ 32 Abs. 1 zweiter Satz WEG 2002“ ersetzt.

11. In § 23 Abs. 4c wird der Verweis „gemäß § 16 Wohnungseigentumsgesetz 1975“ durch den Verweis

„gemäß § 31 WEG 2002“ ersetzt.

12. Die Abs. 1g bis 1l in Art. IV lauten

„(1g) § 39 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. Jänner 2001

in Kraft.

(1h) § 6 Abs. 1 und 2, § 14d Abs. 2 Z 1 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1i) § 7 Abs. 3 Z 6a, § 7 Abs. 3 Z 12, § 7 Abs. 4b, § 7 Abs. 6 und 6a, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1,

§ 15a, § 15b, § 15c lit. b, §§ 15d bis f, § 17a, § 17b, § 18 Abs. 3 und Abs. 3a, § 23 Abs. 4b und Abs. 4c,

§ 39 Abs. 6e, 6f, 21 bis 21c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2001 treten mit 1. Jänner

2002 in Kraft.

(1j) § 15c lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2001 tritt mit 1. Juli 2000 in

Kraft.

(1k) § 14d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.

(1l) § 15e Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 bis 4 und 5a, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 4c in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung

der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 5 lautet

„Nutzungsobjekte

die mit Wärme versorgten Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und Abstellplätze

für Kraftfahrzeuge – diese jedoch nur, wenn der Verbrauch durch Messung zugeordnet und

vom Wärmeabnehmer beeinflusst werden kann – im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 des Wohnungseigentumsgesetzes

2002, BGBl. I Nr. 70/2002, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung

dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht

(wie Hobbyraum und Sauna);“

2. § 2 Z 6 lautet

„beheizbare Nutzfläche

a) jedenfalls die Nutzfläche im Sinne des § 2 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 des Wohnungseigentumsgesetzes

2002, ausgenommen jener offener Loggien sowie jener von Abstellplätzen für

Kraftfahrzeuge, die nicht von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt

werden, und

b) die Flächen von sonstigen Räumen im Sinne der Z 5 sowie von Keller-, Dachboden- und

Hobbyräumen und Saunen; diese jedoch nur dann, wenn sie von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage

mit Wärme versorgt werden;”

3. In § 29 wird folgender Abs. 1c eingefügt

„(1c) § 2 Z 5 und Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2002 sind erst auf jene Abrechnungsperioden

anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 beginnen.“

Artikel VII

In-Kraft-Treten

Die Artikel I bis IV und VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

BGBlPdf 71. Verordnung: Limit-Verordnung 2002

Auf Grund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung

BGBl. I Nr. 8/1998 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und

Kultur verordnet

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher)

betragen in den jeweiligen Schulformen

0100 Volksschulen – Grundschule.............................................................................................. 37,06 €

0100 Vorschulstufe...................................................................................................................... 22,23 €

0100 Sonderschulen.................................................................................................................... 62,49 €

0300 Hauptschulen...................................................................................................................... 80,66 €

0400 Polytechnische Schulen...................................................................................................... 88,66 €

1000 Allgemein bildende höhere Schulen – Unterstufe.............................................................. 80,66 €

1100 Allgemein bildende höhere Schulen – Oberstufe der Gymnasien...................................... 153,70 €

der Realgymnasien.............................................................................................................145,34 €

Oberstufenrealgymnasium..................................................................................................145,34 €

1100 Steirische Realschulen........................................................................................................ 129,72 €

2000 Berufsbildende Pflichtschulen Fachbereiche Elektro u. Elektronik, Handel u. Verkehr,

Metall.................................................................................................................................. 41,78 €

alle anderen Fachbereiche .................................................................................................. 37,42 €

3100 Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten ............................. 68,31 €

3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten ............................................................................... 130,81€

3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig) ................................................ 94,83 €

3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW).......................... 106,82 €

3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftl. Berufe (FW)....................................................... 129,72 €

4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ............................................................ 133,71 €

4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten ................................................................................ 145,34 €

4600 Handelsakademien für Berufstätige.................................................................................... 170,78 €

4600 Kaufmännische Kollegs...................................................................................................... 182,40 €

4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien.............................................................................. 202,03 €

4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe ............................................................... 148,61 €

4710 Kollegs für wirtschaftliche Berufe ..................................................................................... 167,87 €

4710 Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe.............................. 202,03 €

4720 Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik/Höhere Lehranstalten für

Kunstgewerbe..................................................................................................................... 122,81 €

4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus.................................................................................. 133,35 €

4730 Aufbaulehrgänge an Kollegs für Tourismus ...................................................................... 182,40 €

4730 Kollegs für Tourismus........................................................................................................ 167,87 €

5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik................................................................... 141,34 €

5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik – Horterzieher/innen................................. 153,70 €

5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik ................................................................................... 132,99 €

5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik .............................................................................. 141,34 €

5130 Kollegs für Sozialpädagogik .............................................................................................. 134,08 €

6000 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.................................................................... 43,60 €

6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen....................................................................... 103,55 €

6100 Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ (ausgenommen Kärnten) Fachrichtung

„Landwirtschaft“ (nur Kärnten) ......................................................................................... 113,73 €

6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten ......................................................... 132,26 €

(2) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler für die lehrplanmäßig erforderlichen

Religionslehrbücher – mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen)

– betragen höchstens 7,5 vH der Summe aus dem maßgeblichen Höchstbetrag gemäß Absatz 1 und dem

Religionshöchstbetrag. An Stelle von 7,5 vH dürfen für Volksschulen und Sonderschulen 13 vH und für

Hauptschulen und allgemein bildende höhere Schulen – Unterstufen 11 vH des jeweiligen Höchstbetrages

zum Ansatz kommen.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gemäß § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen

bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch

die maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden.

§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den

Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache

in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht,

angeschafft werden.

§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen

Schulen, Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen – Unterstufen betragen zusätzlich

zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher

Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.

§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen,

betragen zusätzlich 5,45 € zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für Volksschulen,

Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen-Unterstufen.

§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete

Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden,

wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.

BGBlPdf 71. Multilaterale Vereinbarung RID 3/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften des RID unterliegt 1013 Kohlendioxid der Klasse 2, das in

Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 500 ml unter den nachstehenden Bedingungen befördert

wird, nicht den für die Klasse 2 des RID enthaltenen Vorschriften

1.1. Die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten.

1.2. Die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4

für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“

in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten.

1.3. Die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt.

1.4. Die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg.

1.5. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1013“ versehen. Diese

Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer

Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet.

2. Zusätzlich zu den sonst gemäß RID vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken

„Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 3/2002).“

3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten

der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von

mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt

nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung

unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 1. Februar 2002 und von Kroatien am 11. März 2002

unterzeichnet.

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