71. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 143/2000, wird wie folgt geändert
1. § 3 Z 3 lit. b lautet
„b) für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise
entstehen, im Ausmaß von bis zu 230 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von bis zu
10,9 Millionen Euro im Jahr 2002. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere
Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen der
Gewährung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist
vorzusehen, dass die Länder für einen Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten
Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Zuschuss wie der Bund zur Verfügung stellen, für die
weiteren Zuschüsse hingegen in Höhe von zwei Dritteln des Zuschusses des Bundes. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen haben nach Anhörung des Bundesministers für
Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen und den Begünstigtenkreis,
festzulegen.“
2. In § 3 Z 4 lit. c wird der Betrag von „50 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „3634000 Euro“
ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 dritter Satz wird der Betrag von „400 Millionen Schilling“ durch den Betrag von
„29 Millionen Euro“ ersetzt.
4. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2
bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und
zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.“
5. Nach § 7 Abs. 2d wird folgender Abs. 2e eingefügt
„(2e) § 3 Z 3 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2001 treten mit
1. Jänner 2001, § 3 Z 4 lit. c und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2001 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von km 128,800 (alt) bis km 131,880 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit den Verordnungen
BGBl. Nr. 184/1980 und BGBl. Nr. 598/1990 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Abfaltersbach“ für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Nach Mitteilungen der Regierung der Französischen Republik haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) (BGBl. Nr. 248/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 321/1969) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Australien 7. Juni 1971
Republik Korea 12. Dezember 1996
Mexiko 18. Mai 1994
Neuseeland 29. Mai 1973
Polen 22. November 1996
Slowakei 14. Dezember 2000
Tschechische Republik 21. Dezember 1995
Ungarn 7. Mai 1996