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71_2001 AT

71. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 143/2000, wird wie folgt geändert

1. § 3 Z 3 lit. b lautet

„b) für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise

entstehen, im Ausmaß von bis zu 230 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von bis zu

10,9 Millionen Euro im Jahr 2002. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere

Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen der

Gewährung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist

vorzusehen, dass die Länder für einen Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten

Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Zuschuss wie der Bund zur Verfügung stellen, für die

weiteren Zuschüsse hingegen in Höhe von zwei Dritteln des Zuschusses des Bundes. Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen haben nach Anhörung des Bundesministers für

Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen und den Begünstigtenkreis,

festzulegen.“

2. In § 3 Z 4 lit. c wird der Betrag von „50 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „3634000 Euro“

ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 dritter Satz wird der Betrag von „400 Millionen Schilling“ durch den Betrag von

„29 Millionen Euro“ ersetzt.

4. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2

bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und

zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.“

5. Nach § 7 Abs. 2d wird folgender Abs. 2e eingefügt

„(2e) § 3 Z 3 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2001 treten mit

1. Jänner 2001, § 3 Z 4 lit. c und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2001 treten

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 71. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Anras, Abfaltersbach und Strassen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von km 128,800 (alt) bis km 131,880 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit den Verordnungen

BGBl. Nr. 184/1980 und BGBl. Nr. 598/1990 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Abfaltersbach“ für

den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

BGBlPdf 71. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

Nach Mitteilungen der Regierung der Französischen Republik haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung (OECD) (BGBl. Nr. 248/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.

Nr. 321/1969) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Australien 7. Juni 1971

Republik Korea 12. Dezember 1996

Mexiko 18. Mai 1994

Neuseeland 29. Mai 1973

Polen 22. November 1996

Slowakei 14. Dezember 2000

Tschechische Republik 21. Dezember 1995

Ungarn 7. Mai 1996

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