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71_2000 AT

71. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 33 Abs. 4 Z 1 werden folgende Sätze angefügt

„Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die

Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag,

der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine

oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu,

ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.“

2. In § 97 Abs. 4 Z 2 wird folgender Satz angefügt

„Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten,

denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt (§ 93 Abs. 2 Z 3), ist eine Anrechnung weiters insoweit

ausgeschlossen, als derartige Kapitalanlagen beim Empfänger der Kapitalerträge Gegenstand einer nach

§ 15 Abs. 1 Z 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 steuerbefreiten Zuwendung waren

und darauf ohne Anwendung der Steuerbefreiung eine Schenkungssteuer entfallen wäre.“

BGBlPdf 71. Verordnung: Post-Kostenrechnungsverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, wird verordnet

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die

Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß § 2 Z 1 PostG. In der Verordnung wird bestimmt, nach

welchen Regeln die Ermittlung von kostenorientierten und bundesweit einheitlichen Entgelten für

Postdienstleistungen des reservierten Postdienstes (§ 6 PostG) und für die übrigen Postdienstleistungen im

Universaldienst (§ 2 Z 6 PostG) zu erfolgen hat sowie wie die für die Erbringung des Postzeitungsversands

(§ 15 PostG) anfallenden Kosten nachzuweisen sind.

(2) Der Universaldienstbetreiber hat spätestens bei Aufnahme einer Postdienstleistung (§ 1 Abs. 1)

der obersten Postbehörde Unterlagen über den Aufbau seines Kostenrechnungssystems zur Überprüfung

mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen vorzulegen. Die Beschreibung des Kostenrechnungssystems

hat die bei der Kostenartenrechnung und der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung

angewandten Regeln, den Kostenstellenplan und das verwendete Kalkulationsschema zu umfassen.

(3) Die oberste Postbehörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung

umfasst auch die Einhaltung der formalen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Abs. 2. Auf

Anfrage hat der Betreiber der obersten Postbehörde detaillierte Kosteninformationen zur Verfügung zu

stellen.

Kostenartenrechnung

§ 2. (1) Basis der Kostenbestimmung sind die im jeweiligen Regulierungszeitraum voraussichtlich

anfallenden Verkehrsmengen und die Prognosekosten, die dem Betreiber durch die Erbringung der mit

der Postdienstleistung verbundenen Abhol-, Annahme-, Sortier-, Transport- und Zustellungstätigkeiten

entstehen bzw. gemäß § 4 Abs. 2 zugeordnet werden. Die Verkehrsmengen und Prognosekosten sind

unter Bedachtnahme auf die Istmengen und Istkosten in abgelaufenen Zeiträumen und die voraussichtliche

Entwicklung zu ermitteln.

(2) Die kalkulatorischen Zinskosten sind als durchschnittliche gewichtete Opportunitätskosten auf

Basis des betriebsnotwendigen Kapitals zu bestimmen. Bei der Festlegung der Höhe dieser Kosten und

der Abschreibungsbasis ist sicherzustellen, dass der Betreiber die zur Aufrechterhaltung oder notwendigen

Verbesserung einer flächendeckenden Beförderungsinfrastruktur notwendigen Investitionen tätigen

kann („Substanzerhaltung“).

Kostenstellenrechnung und innerbetriebliche Leistungsverrechnung

§ 3. (1) Die Hauptkostenstellen sind gemäß den Netzwerkelementen der Beförderungsinfrastruktur

und den durchgeführten Tätigkeiten zu bilden, wobei bei gleichartiger Aufgabenstruktur eine

Zusammenfassung mehrerer physischer Einrichtungen zulässig ist. Für die Hauptkostenstellen sind auf

Basis der Leistungsstunden (Bezugsgröße) bundesweite durchschnittliche vollkostenbasierende Kostenverrechnungssätze

zu berechnen.

(2) Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung durch die Hauptkostenstellen gemäß

§ 3 Abs. 1 Leistungen von anderen Kostenstellen im Unternehmen des Betreibers bezogen, für die ein

veröffentlichter Preis vorliegt, ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende

öffentliche Preis anzusetzen. Liegt kein veröffentlichter Preis vor, so ist der mit dem für die entsprechende

Leistung unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 ermittelten Kostenverrechnungssatz als Wertansatz

heranzuziehen. Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung Leistungen von verbundenen

Unternehmen in Anspruch genommen, so ist der Betreiber so zu behandeln, wie ein gleichartiger anderer

Abnehmer („Drittvergleich“). Bei Fehlen entsprechender Vergleichswerte sind die dadurch anfallenden

Kosten anzusetzen („Quersubventionierungsverbot“).

Kalkulation

§ 4. (1) Die Prozesskosten der Postdienstleistung ergeben sich aus der Multiplikation der Kosten je

Beförderungsvorgang (Prozessdurchlauf) mit der Verkehrsmenge (Anzahl der Prozessdurchläufe). Die

Kosten je Prozessdurchlauf setzen sich aus den Kosten der jeweiligen Teilprozesse zusammen; die Kosten

eines Teilprozesses ergeben sich als die Summe der Kosten der Tätigkeiten, die den Teilprozess bilden.

Die Kosten einer Tätigkeit bilden sich aus der Multiplikation des unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2

gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Kostenverrechnungssatzes der die Tätigkeit ausführenden Hauptkostenstelle

mit dem für die Tätigkeit durchschnittlich notwendigen Zeitwert und der Häufigkeit, mit der die Tätigkeit

bei einem Prozessdurchlauf durchgeführt wird.

(2) Gemeinkosten, die sich nicht nach Abs. 1 der Postdienstleistung zuordnen lassen, sind

entsprechend dem Verhältnis der Summen der Prozess- und Einzelkosten der leistungsempfangenden

Postdienstleistungen umzulegen.

(3) Die für die Erbringung der Postdienstleistung erforderlichen Kosten ergeben sich als Summe aus

Einzelkosten, Prozesskosten gemäß § 4 Abs. 1 und Umlagen gemäß § 4 Abs. 2. Das kostenorientierte und

bundesweit einheitliche Entgelt der Postdienstleistung ergibt sich durch Division der für die Erbringung

der Postdienstleistung erforderlichen Kosten durch die Verkehrsmenge.

Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

§ 5. (1) Die Österreichische Post AG hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser

Verordnung der Mitteilungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 nachzukommen.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

BGBlPdf 71. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 10. Dezember

1999 ihre Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die

Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 220/1999) hinterlegt.

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