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71. Bundesgesetz: Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 werden

a) im Abs. 1 das Zitat „(§ 7)“ durch das Zitat „(§§ 5 und 5a)“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f und g

angefügt

„f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern

erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;

g) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.“

2. § 1a lautet

„§ 1a. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der

Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-

Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen

Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer

anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten

1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung

der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 EGG; § 1b);

2. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten

Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;

3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt

sind;

5. die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären

Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich

unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim

Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich

herausstellt, daß die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter

Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der

zuständigen Rechtsanwaltskammer, daß die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften

nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in

die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer

nachzuweisen.

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-

Gesellschaften.“

3. Nach dem § 1a wird folgender § 1b eingefügt

„§ 1b. (1) Als Firma der Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muß neben dem Hinweis auf die Ausübung der

Rechtsanwaltschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, enthalten. Die

Namen anderer Personen als der Rechtsanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen

werden.

(2) Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Partnerschaft

oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf – jedoch nur mit einem die

neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.“

4. Im § 2 wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt

„Eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem

Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, ist

anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfaßt; sie ist im Ausmaß der

tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.“

5. § 4 lautet

„§ 4. Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, geregelt.“

6. Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt

„§ 7a. (1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen

einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der

seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer,

der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer

anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im

Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(3) § 5 Abs. 2 zweiter Satz, § 5a und § 21 letzter Satz gelten sinngemäß.

(4) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4

ZustG.“

7. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt

treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften

werden dadurch nicht berührt.“

8. Im § 15 wird der Punkt am Ende von Abs. 1 und Abs. 3 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und

folgender Satz angefügt

„die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist

jedoch unzulässig.“

9. § 16 Abs. 4 lautet

„(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines

Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat

er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die

Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt

auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der

Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie

über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung,

die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den

betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.“

10. § 21a lautet

„§ 21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem

Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen

ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in

Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit

aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung

trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß

bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft

zu untersagen.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 5600000 S für jeden Versicherungsfall zu

betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche

decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß

die Mindestversicherungssumme insgesamt 33600000 S für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die

Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben

der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden

vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(5) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und

umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes

oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten

kann, und auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu

erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach

der Verständigung.“

11. Im § 21c

a) wird in der Z 1 der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt

„e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren

ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen

ist.“

b) lautet die Z 2

„2. Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei

Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte

Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend

nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der

Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als

Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.“

c) lautet die Z 7

„7. Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz

haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a sinngemäß.“

d) lautet die Z 8

„8. Rechtsanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch

vorsehen, daß ein der Gesellschaft angehörender Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch

außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an

anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.“

e) wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt

„9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen

andere Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.

Prokura darf nicht erteilt werden.“

f) lautet die Z 10

„10. Bei der Willensbildung der Gesellschaft muß Rechtsanwälten ein bestimmender Einfluß

zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt

darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung)

gebunden werden.“

12. Im § 21d Abs. 1 wird das Zitat „§ 1a Abs. 1 und 3“ durch das Zitat „§ 1a Abs. 2 und 3“ ersetzt.

13. § 21e lautet

„§ 21e. Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten

Gesellschafter vertretungsbefugt im Sinn des § 8.“

14. Nach dem § 21e wird folgender § 21f eingefügt

„§ 21f. Zum Liquidator einer aufgelösten Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur ein Rechtsanwalt

bestellt werden.“

15. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe,

daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen

der Plenarversammlung erforderlich ist.“

16. Im § 26 werden

a) im Abs. 1 die Wendung „101 bis 200“ durch die Wendung „101 bis 250“, die Wendung „201 bis 500“

durch die Wendung „251 bis 1000“ und die Zahl „500“ durch die Zahl „1000“ ersetzt;

b) im Abs. 2 das Zitat „§ 28 Abs. 1 Buchstaben b, d, f, g und i“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g,

h und i“ ersetzt;

c) im Abs. 4 der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs. 1 lit. b) sowie, wenn eine

sofortige Beschlußfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach § 28 Abs. 1 lit. h und

nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuß oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des

Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der

Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste

Kammermitglied herangezogen, so kann der betreffende Beschluß ohne gesonderte Beschlußfassung von

der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.“

17. Im § 30 wird im Abs. 4 das Zitat „(§§ 55a ff des Disziplinarstatutes)“ durch das Zitat „(§§ 59 ff DSt)“

ersetzt.

18. § 34 lautet

„§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. bei Verlust der Eigenberechtigung;

3. bei Verzicht;

4. bei rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses oder rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrags

mangels kostendeckenden Vermögens;

5. bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

6. durch Tod.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht

1. in den Fällen des § 20;

2. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens

oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a

Abs. 2;

3. wenn über einen Rechtsanwalt das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und

nach § 238 AußStrG fortgesetzt wird und ihm der Ausschuß wegen zu besorgender schwerer

Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die

Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens

untersagt.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der

Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. In den Fällen des

Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu

bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts

für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen

Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem

mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der

Liste zu löschen.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit

verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter

Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum bleibt.“

19. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen

Zustimmung die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie die Durchführung

und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen

übertragen.“

20. Im § 37 wird folgende Z 2b eingefügt

„2b. für die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von

Treuhandschaften, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten, sowie für

die Schaffung und Führung von verbindlichen Einrichtungen, die der Sicherung und Überwachung

der Erfüllung dieser Pflichten dienen und die auch mittels automationsunterstütztem

Datenverkehr geführt werden können;“

21. Im § 41 lauten

a) im Abs. 1 der erste Satz

„Die Vertreterversammlung wählt aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den

Präsidenten und zwei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.“

b) der Abs. 2

„(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Der § 25

Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt

§ 40 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit

Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.“

22. Dem § 47 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz

dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen

im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen

angemessenen Vorschuß gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der

gewährte Vorschuß, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz

den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.“

23. Im § 50 wird der Abs. 3 durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt

„(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten

Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden,

insbesondere ein günstigeres Anfallsalter sowie günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und

Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen

können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung

von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen

zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem

Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren

gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungs-

ansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen und Prämien berechnet werden, auf das

Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der

Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.

(4) Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und

deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49)

beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese

Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen

Gruppenversicherung bestehen.

(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs. 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.“

24. Im § 51 lautet der erste Satz

„Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine

Umlagenordnung zu beschließen.“

25. § 52 Abs. 4 lautet

„(4) Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen

vorsehen, besonders höhere Versorgungsleistungen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen

Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen,

sowie angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen. Sie kann auch nach der Dauer der

Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine

Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der

Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen. Bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen

ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.“

26. Im § 53 Abs. 1 werden

a) der Hundertsatz „5 vH“ durch den Hundertsatz „20 vH“ und der Hundertsatz „120 vH“ durch den

Hundertsatz „200 vH“ ersetzt;

b) folgender letzter Satz angefügt

„Diese Regeln gelten nicht für eine Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren.“

27. Im § 57

a) wird im Abs. 1 der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „42000 S“ ersetzt;

b) lautet im Abs. 2 der erste Satz

„Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig

anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 84000 S zu

bestrafen.“

Artikel II

Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der

Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu

bewerten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.“

2. § 10 Z 6 lautet

„6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht,

a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet

wurde, höchstens............................................................................................... mit 270000 S,

b) ansonsten höchstens .......................................................................................... mit 120000 S;“

3. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt

„Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines

Einvernehmensrechtsanwalts nach § 4 Abs. 1 EWR-RAG 1992 entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH

der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis

und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.“

4. In der Tarifpost 1 Abschnitt I

a) lautet die lit. a

„a) bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;“

b) wird folgende lit. g angefügt

„g) Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 4 Abs. 2 EWR-RAG

1992;“

5. In der Tarifpost 2 Abschnitt II lautet die Z 2 lit. b

„b) Tagsatzungen, bei denen das Vermögensverzeichnis unterschrieben werden soll;“

6. In der Tarifpost 3 B lauten

a) im Abschnitt I der Einleitungssatz

„I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen,

Vorstellungen, Rekurse, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, Rekursbeantwortungen, soweit

sie nicht unter Abschnitt C fallen, und Beschwerden:“

b) im Abschnitt II der Einleitungssatz

„II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung:“

7. In der Tarifpost 3 C wird der Punkt am Ende des Abschnitts II durch einen Strichpunkt ersetzt und

folgender Abschnitt III eingefügt

„III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.“

8. Nach der Tarifpost 3 C wird folgende Tarifpost 3 D eingefügt

„D

In Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, in denen ein Rechtsanwalt beide

Parteien vertritt, gebührt dem Rechtsanwalt, sofern der Scheidung durchschnittliche familien- und

vermögensrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen, die nach Art und Umfang durchschnittliche

rechtsanwaltliche Leistungen erfordern, insgesamt gegenüber beiden Parteien für die Verfassung der

schriftlichen Vereinbarung nach § 55a EheG und des Scheidungsantrags, für die Verrichtung der

mündlichen Verhandlung sowie für die im Zusammenhang damit vorgenommenen Nebenleistungen nach

den Tarifposten 5 bis 8 eine Entlohnung von 15000 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen. Ist

Gegenstand eines derartigen Verfahrens auch eine durchschnittlichen Vermögensverhältnissen

entsprechende Liegenschaft, so gebührt dem Rechtsanwalt eine Entlohnung von 30000 S zuzüglich

Umsatzsteuer und Barauslagen, die auch die einfache grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung

einschließlich der dafür erforderlichen abgabenrechtlichen Abwicklung umfaßt.“

9. Am Ende der Tarifpost 3 wird folgende Anmerkung 5 angefügt

„5. Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend

rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.“

Artikel III

Änderungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 21/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 12 Abs. 2 wird das Zitat „§ 20 Z 4 bis 8“ durch das Zitat „§ 20 Z 4 bis 9“ ersetzt.

2. Im § 20 werden der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt

„9. Grundzüge des Europarechts.“

Artikel IV

Änderungen des Disziplinarstatuts 1990

Das Disziplinarstatut 1990, Art. I BGBl. Nr. 474/1990, wird wie folgt geändert

1. Der Titel des Gesetzes lautet

„Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt)“

2. Im § 2

a) lautet der Abs. 1

„(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens

ausgeschlossen, wenn

1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen

zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein

Untersuchungskommissär bestellt oder

2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß

gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil

wiederaufgenommen oder

3. innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis

gefällt worden ist.“

b) lautet im Abs. 2 die Z 1

„1. wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches

Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die

Sicherheitsbehörden geführt werden, für die Dauer dieses Verfahrens;“

c) wird im Abs. 3 die Wendung „Abs. 1 Z 2 angeführte Frist“ durch die Wendung „Abs. 1 Z 2 und 3

angeführten Fristen“ ersetzt;

d) entfällt der Abs. 5.

3. Im § 16 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „630000 S“ ersetzt.

4. Im § 19

a) lautet der Abs. 1

„(1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

1. gegen den Rechtsanwalt ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft

Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

2. der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder

3. die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder

4. gegen den Rechtsanwalt ein Beschluß über die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens,

die Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens oder auf

Anordnung einstweiliger Vorkehrungen nach § 73 KO ergangen ist

und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur

Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die

Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.“

b) wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Der Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der

Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung

der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen

bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die

dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung

anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des

Rechtsanwalts, führen könnte.“

c) lautet im Abs. 4 der zweite Satz

„Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung

der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft.“

5. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt

„Dies gilt sinngemäß, solange von der Staatsanwaltschaft sicherheitsbehördliche Vorerhebungen durchgeführt

werden.“

6. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt

„Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Veranlassung und Beendigung

von Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden zu verständigen.“

7. Im § 25 Abs. 2 und 3 und im § 29 wird die Frist von „zwei Wochen“ jeweils durch die Frist von „vier

Wochen“ ersetzt.

8. Im § 59 Abs. 2 lautet der letzte Satz

„Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz, dem

Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission mitzuteilen.“

9. Im § 67 Abs. 2, in der Überschrift des Neunten Abschnitts, im § 73 und im § 76 Abs. 1 werden die

Worte „Disziplinarstrafe“ bzw. „Disziplinarstrafen“ jeweils durch die Worte „Verurteilung“ bzw.

„Verurteilungen“ ersetzt.

10. Im § 75 lautet der erste Satz

„Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder erneut rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder

mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.“

11. Im § 77 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der

Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen – ausgenommen die Wiedereinsetzungsfrist

und die im § 33 Abs. 2 genannte Frist – zulässig ist.“

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit dem 1. Juni

1999 in Kraft.

2. § 1 Abs. 2 lit. f RAO in der Fassung des Art. I Z 1 ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die

erstmals nach dem 31. Mai 1999 in eine Rechtsanwaltsliste eingetragen werden.

3. Art. I Z 9 (§ 16 Abs. 4 RAO) ist anzuwenden, wenn die betreffende Bestellung nach dem 31. Mai

1999 erfolgt ist.

4. Art. I Z 10 (§ 21a RAO) und § 1 Abs. 2 lit. g RAO in der Fassung des Art. I Z 1 sind auf

Rechtsanwälte (Rechtsanwalts-Gesellschaften) anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 eingetragen

werden. Rechtsanwälte (Rechtsanwalts-Gesellschaften), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits

eingetragen sind, haben bis spätestens 31. Dezember 1999 den Abschluß einer dem § 21a RAO

entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

5. Wird eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsanwalts-

Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten zur Eintragung in das Firmenbuch als

Gesellschaft mit beschränkter Haftung angemeldet, so lösen ein damit zusammenhängender Übergang von

Hauptmietrechten der Rechtsanwalts-Gesellschaft auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine

durch die Veränderung der Rechtsform bewirkte entscheidende Änderung der rechtlichen und

wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten die Rechtsfolgen nach § 12a Abs. 2 und 3 MRG nicht aus.

6. Art. I Z 18 (§ 34 RAO) ist anzuwenden, wenn der betreffende Erlöschens- oder Ruhenstatbestand

nach dem 31. Mai 1999 verwirklicht wurde.

7. Art. I Z 27 (§ 57 RAO) ist auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999

begangen werden.

8. Art. II Z 1 bis 7 und 9 (§§ 9 Abs. 3, 10 und 16 sowie TP 1, TP 2, TP 3 B, TP 3 C und Anm. 5 zu

TP 3 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Mai

1999 bewirkt werden.

9. Art. II Z 8 (TP 3D Rechtsanwaltstarifgesetz) ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der

Scheidungsantrag nach dem 31. Mai 1999 bei Gericht eingebracht wurde.

10. Art. III (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz) ist anzuwenden, wenn der Prüfungswerber nach dem

31. Mai 1999 die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung beantragt.

11. Art. IV (Disziplinarstatut) ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999

begangen werden.

Artikel VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

BGBlPdf 71. Verordnung: Änderung der Präventionsbeirat-Verordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Einsetzung eines Beirates für Grundsatzfragen

der Gewaltprävention (Präventionsbeirat-Verordnung), BGBl. Nr. 572/1996, wird wie folgt

geändert

1. In § 3 Abs. 1 lautet der erste Satz

„Dem Beirat gehören fünfzehn Mitglieder an.“

2. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Für je ein Mitglied kommt dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz ein Vorschlagsrecht zu. Die Länder haben das Recht, für zwei Mitglieder einstimmig

Vorschläge zu erstatten. Für vier Mitglieder haben Organisationen, zu deren wesentlichen Aufgaben der

Schutz von Menschen vor Gewalt zählt, ein Vorschlagsrecht.“

3. In § 5 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3

eingefügt

„(3) Der Beirat kann beschließen,

1. eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz eines Mitgliedes des Beirates mit der Vorbereitung von

Vorschlägen zu besonderen Fragen der Gewaltprävention zu beauftragen;

2. zu den Beratungen des Beirates oder einer Arbeitsgruppe Sachverständige, die nicht Mitglieder

des Beirates sind, beizuziehen.

BGBlPdf 71. Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung der französischen, russischen und

spanischen Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

(Übersetzung)

Lissabon, 11. April 1997

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß das Recht auf Bildung ein Menschenrecht ist und daß die

Hochschulbildung, die dem Streben nach Wissen und der Förderung des Wissens dient, sowohl für den

einzelnen als auch für die Gesellschaft ein außergewöhnlich wertvolles kulturelles und wissenschaftliches

Gut darstellt;

IN DER ERWÄGUNG, daß der Hochschulbildung eine wesentliche Rolle bei der Förderung des

Friedens, des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz sowie bei der Schaffung gegenseitigen

Vertrauens zwischen den Völkern und Nationen zukommen soll;

IN DER ERWÄGUNG, daß die große Vielfalt der Bildungssysteme in der europäischen Region

deren kulturelle, gesellschaftliche, politische, philosophische, religiöse und wirtschaftliche Vielfalt

widerspiegelt und ein außerordentliches Gut darstellt, das es in vollem Umfang zu achten gilt;

IN DEM WUNSCH, allen Menschen der Region die Möglichkeit zu geben, diese reiche Vielfalt voll

zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Staates und den Studenten der Bildungseinrichtungen jeder

Vertragspartei der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsparteien erleichtert wird,

insbesondere indem ihre Bemühungen erleichtert werden, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser

anderen Vertragsparteien fortzusetzen oder dort eine Studienzeit abzuschließen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Anerkennung von in einem anderen Staat der europäischen Region

durchgeführten Studien und erworbenen Zeugnissen, Diplomen und Graden eine wichtige Maßnahme zur

Förderung der akademischen Mobilität zwischen den Vertragsparteien darstellt;

DEM GRUNDSATZ der institutionellen Eigenständigkeit große Bedeutung beimessend und im

Bewußtsein der Notwendigkeit, diesen Grundsatz hochzuhalten und zu schützen;

ÜBERZEUGT, daß eine gerechte Anerkennung von Qualifikationen einen wesentlichen Bestandteil

des Rechtes auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstellt;

IM HINBLICK auf die Übereinkommen des Europarats und der UNESCO betreffend die akademische

Anerkennung in Europa, nämlich

– die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse Kundgemacht in BGBl. Nr. 44/1957 (1953, ETS 15) und

das Zusatzprotokoll Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1985 dazu (1964, ETS 49),

– das Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten

Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1957 (1956, ETS 21),

– das Europäische Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden

und Hochschulzeugnissen Kundgemacht in BGBl. Nr. 143/1961 (1959, ETS 32),

– das Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich

in den Staaten der europäischen Region Kundgemacht in BGBl. Nr. 244/1986 (1979),

– das Europäische Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an

Universitäten Kundgemacht in BGBl. Nr. 119/1992 (1990, ETS 138);

FERNER IM HINBLICK auf das Internationale Übereinkommen über die Anerkennung von

Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen

und europäischen Staaten (1976), das im Rahmen der UNESCO angenommen wurde und die akademische

Anerkennung in Europa teilweise mit erfaßt;

EINGEDENK dessen, daß dieses Übereinkommen auch im Zusammenhang mit den UNESCO-

Übereinkommen und der Internationalen Empfehlung für andere Regionen der Welt sowie der

Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustausches zwischen diesen Regionen betrachtet werden

soll;

IM BEWUSSTSEIN der weitreichenden Veränderungen im Hochschulbereich in der europäischen

Region seit Annahme dieser Übereinkünfte, die zu einer erheblich größeren Diversifizierung innerhalb der

nationalen Hochschulsysteme und zwischen ihnen geführt haben, und der Notwendigkeit, die

Übereinkünfte und die Rechtspraxis anzupassen, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen;

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, gemeinsame Lösungen für die praktischen Anerkennungsprobleme

in der europäischen Region zu finden;

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die gegenwärtige Anerkennungspraxis zu verbessern,

transparenter zu machen und besser an die gegenwärtige Lage im Bereich der Hochschulbildung in der

europäischen Region anzupassen;

IM VERTRAUEN auf die positive Bedeutung eines Übereinkommens, das unter der gemeinsamen

Schirmherrschaft des Europarats und der UNESCO ausgearbeitet und angenommen wird, um der weiteren

Entwicklung der Anerkennungspraxis in der europäischen Region einen Rahmen zu geben;

IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung, die der Schaffung dauerhafter Durchführungsmechanismen zur

Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens zukommt –

sind wie folgt übereingekommen

Abschnitt I

Begriffsbestimmungen

Artikel I

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung

Zugang (zur Hochschulbildung)

Das Recht qualifizierter Kandidaten, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und

in Betracht gezogen zu werden.

Zulassung (zu Hochschuleinrichtungen und -programmen)

Der Vorgang oder das System, qualifizierten Bewerbern zu gestatten, das Hochschulstudium an einer

bestimmten Einrichtung und/oder in einem bestimmten Programm aufzunehmen.

Bewertung (von Einrichtungen und Programmen)

Der Vorgang zur Feststellung der Bildungsqualität einer Hochschuleinrichtung oder eines Hochschulprogramms.

Bewertung (der Qualifikationen von Einzelpersonen)

Die schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikationen von Einzelpersonen

durch eine zuständige Stelle.

Zuständige Anerkennungsbehörde

Eine Stelle, die den amtlichen Auftrag hat, bindende Entscheidungen über die Anerkennung

ausländischer Qualifikationen zu treffen.

Hochschulbildung

Alle Arten von Studienabschnitten oder Studiengängen, von Ausbildung oder forschungsbezogener

Ausbildung auf postsekundarem Niveau, die von den einschlägigen Behörden einer Vertragspartei als zu

ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt sind.

Hochschuleinrichtung

Eine Einrichtung, die Hochschulbildung vermittelt und von der zuständigen Behörde einer

Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist.

Hochschulprogramm

Ein Studienabschnitt, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem

gehörend anerkannt ist und mit dessen Abschluß der Student eine Hochschulqualifikation erlangt.

Studienzeit

Jeder Bestandteil eines Hochschulprogramms, der beurteilt und für den ein Nachweis ausgestellt

wurde und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb

von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich bringt.

Qualifikation

A. Hochschulqualifikation

Jeder von einer zuständigen Behörde ausgestellte Grad sowie jedes derartige Diplom oder andere

Zeugnis, die den erfolgreichen Abschluß eines Hochschulprogramms bescheinigen.

B. Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht

Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder andere Zeugnis, das den erfolgreichen

Abschluß eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hinsichtlich

der Zulassung zur Hochschulbildung in Betracht gezogen zu werden (vgl. Bestimmung des Begriffs

„Zugang“).

Anerkennung

Eine von einer zuständigen Behörde erteilte formale Bestätigung des Wertes einer ausländischen

Bildungsqualifikation für den Zugang zu Bildungs- und/oder zur Erwerbstätigkeit.

Voraussetzung

A. Allgemeine Voraussetzungen

In allen Fällen zu erfüllende Bedingungen für den Zugang zur Hochschulbildung oder zu einer

bestimmten Stufe der Hochschulbildung oder für die Zuerkennung einer Hochschulqualifikation einer

bestimmten Stufe.

B. Besondere Voraussetzungen

Bedingungen, die zusätzlich zu allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Zulassung

zu einem bestimmten Hochschulprogramm oder die Zuerkennung einer besonderen Hochschulqualifikation

in einer bestimmten Studienrichtung zu erwirken.

Abschnitt II

Zuständigkeit staatlicher Behörden

Artikel II.1

(1) Soweit zentralstaatliche Behörden dafür zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen

zu treffen, sind die Vertragsparteien durch dieses Übereinkommen unmittelbar gebunden und ergreifen

die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung des Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu

gewährleisten.

Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten den Gliedstaaten

einer Vertragspartei obliegt, stellt die Vertragspartei einem der Verwahrer bei der Unterzeichnung oder

bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder

jederzeit danach eine kurze Darstellung seiner verfassungsrechtlichen Lage oder Gliederung zur

Verfügung. In solchen Fällen treffen die zuständigen Behörden der Gliedstaaten derartiger Vertragsparteien

die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens in ihrem

Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

(2) Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten einzelnen

Hochschuleinrichtungen obliegt, übermittelt jede Vertragspartei entsprechend ihrer verfassungsrechtlichen

Lage oder Gliederung diesen Einrichtungen oder Stellen den Wortlaut dieses Übereinkommens und

unternimmt alle möglichen Schritte, um zu erreichen, daß seine Bestimmungen wohlwollend geprüft und

zur Anwendung gebracht werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den

nachstehenden Artikeln dieses Übereinkommens.

Artikel II.2

Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach teilt jeder Staat, der Heilige Stuhl oder die Europäische

Gemeinschaft einem der Verwahrer dieses Übereinkommens mit, welche Behörden für die verschiedenen

Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind.

Artikel II.3

Dieses Übereinkommen ist nicht so anzusehen, als beeinträchtige es günstigere Bestimmungen über

die Anerkennung von in einer der Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, die in einem bereits

bestehenden oder künftigen Vertrag, dessen Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist

oder wird, enthalten sind oder sich daraus ergeben.

Abschnitt III

Wesentliche Grundsätze in bezug auf die Bewertung von Qualifikationen

Artikel III.1

(1) Inhabern von Qualifikationen, die in einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden, ist auf ein an

die geeignete Stelle gerichtetes Ersuchen angemessener Zugang zu einer Bewertung dieser Qualifikationen

zu ermöglichen.

(2) In dieser Hinsicht darf keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der

Hautfarbe, einer Behinderung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen,

der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des

Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status oder auf Grund anderer Umstände geben, die mit dem

Wert der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, nicht zusammenhängen. Um dieses Recht zu

gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei, angemessene Vorkehrungen für die Bewertung eines

Antrags auf Anerkennung von Qualifikationen allein auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und

Fähigkeiten zu treffen.

Artikel III.2

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und

Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, transparent, einheitlich und zuverlässig sind.

Artikel III.3

(1) Entscheidungen über die Anerkennung werden auf der Grundlage angemessener Informationen

über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird.

(2) Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie dem

Antragsteller, der diese Informationen nach Treu und Glauben zur Verfügung stellt.

(3) Unbeschadet der Verantwortung des Antragstellers haben die Einrichtungen, welche die

betreffenden Qualifikationen ausgestellt haben, die Pflicht, auf sein Ersuchen und innerhalb angemessener

Frist dem Inhaber der Qualifikation, der Einrichtung oder den zuständigen Behörden des Staates, in dem

die Anerkennung angestrebt wird, sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Vertragsparteien weisen alle zu ihrem Bildungssystem gehörenden Bildungseinrichtungen an

oder legen ihnen gegebenenfalls nahe, jedem begründeten Ersuchen um Informationen zum Zweck der

Bewertung von Qualifikationen, die an diesen Einrichtungen erworben wurden, nachzukommen.

(5) Die Beweislast, daß ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der

die Bewertung durchführenden Stelle.

Artikel III.4

Um die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, stellt jede Vertragspartei sicher, daß

hinreichende und klare Informationen über ihr Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden.

Artikel III.5

Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb einer von der zuständigen

Anerkennungsbehörde im voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen, die ab dem Zeitpunkt der

Vorlage aller erforderlichen Informationen zu dem Fall berechnet wird. Wird die Anerkennung versagt, so

ist dies zu begründen, und der Antragsteller ist über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die er

ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen. Wird die Anerkennung

versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist

Rechtsmittel einlegen.

Abschnitt IV

Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen

Artikel IV.1

Jede Vertragspartei erkennt für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem

gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche

die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern

nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei,

in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung

der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel IV.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen

Vertragspartei ausgestellten Qualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation

zu erhalten, und Artikel IV.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel IV.3

Soweit eine Qualifikation nur den Zugang zu spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder

-programmen in der Vertragspartei ermöglicht, in der die Qualifikation erworben wurde, gewährt jede

andere Vertragspartei dem Inhaber dieser Qualifikation den Zugang zu ähnlichen spezifischen

Hochschulprogrammen in Einrichtungen, die zu ihrem Hochschulsystem gehören, sofern nicht ein

wesentlicher Unterschied zwischen den Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die

Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation

angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel IV.4

Soweit die Zulassung zu bestimmten Hochschulprogrammen nicht nur von der Erfüllung allgemeiner

Zugangsvoraussetzungen, sondern zusätzlich von der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen abhängt,

können die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei auch von den Inhabern der in anderen

Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen die Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen verlangen

oder eine Bewertung vornehmen, ob die Bewerber mit in anderen Vertragsparteien erworbenen

Qualifikationen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen.

Artikel IV.5

Soweit Schulabschlußzeugnisse in der Vertragspartei, in der sie erworben wurden, den Zugang zur

Hochschulbildung nur in Verbindung mit zusätzlichen qualifizierenden Prüfungen ermöglichen, können

die anderen Vertragsparteien den Zugang von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig machen

oder eine Alternative für die Erfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen in ihrem eigenen

Bildungssystem anbieten. Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der

Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde oder jederzeit danach einem der Verwahrer notifizieren, daß sie von diesem Artikel

Gebrauch machen, und nennen dabei die Vertragsparteien, hinsichtlich deren sie diesen Artikel

anzuwenden beabsichtigen, sowie die Gründe hierfür.

Artikel IV.6

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten

Hochschuleinrichtung oder einem bestimmten Programm innerhalb einer solchen Einrichtung eingeschränkt

sein oder selektiv erfolgen. In Fällen, in denen die Zulassung zu einer Hochschuleinrichtung

und/oder einem Programm selektiv erfolgt, sollen die Zulassungsverfahren dergestalt sein, daß die

Bewertung ausländischer Qualifikationen nach den in Abschnitt III beschriebenen Grundsätzen der

Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung gewährleistet ist.

Artikel IV.7

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2 , IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten

Hochschuleinrichtung vom Nachweis abhängig gemacht werden, daß der Bewerber die Unterrichtssprache

oder -sprachen der betreffenden Einrichtung oder andere festgelegte Sprachen ausreichend

beherrscht.

Artikel IV.8

In den Vertragsparteien, in denen der Zugang zur Hochschulbildung auf der Grundlage nichttraditioneller

Qualifikationen erlangt werden kann, werden in anderen Vertragsparteien erworbene ähnliche

Qualifikationen in ähnlicher Weise bewertet wie nichttraditionelle Qualifikationen, die in der Vertragspartei

erworben wurden, in der die Anerkennung angestrebt wird.

Artikel IV.9

Zum Zweck der Zulassung zu Hochschulprogrammen kann jede Vertragspartei die Anerkennung von

Qualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt

werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen

abhängig machen, die mit der Vertragspartei, auf die diese Einrichtungen zurückgehen,

getroffen wurden.

Abschnitt V

Anerkennung von Studienzeiten

Artikel V.1

Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer

anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schließt solche Studienzeiten ein, die

in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluß eines Hochschulprogrammes

führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei

vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in

der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden.

Artikel V.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im

Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragspartei abgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr

Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu erhalten, und Artikel V.1 in einem solchen Fall sinngemäß

angewendet wird.

Artikel V.3

Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn

a) zwischen der für die entsprechende Studienzeit verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder

zuständigen Behörde einerseits und der für die angestrebte Anerkennung verantwortlichen

Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde andererseits zuvor eine diesbezügliche Vereinbarung

geschlossen worden ist und

b) die Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit abgeschlossen worden ist, ein Zeugnis oder

einen Nachweis der Studienleistungen ausgestellt hat, aus dem hervorgeht, daß der Studierende

die für die betreffende Studienzeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat.

Abschnitt VI

Anerkennung von Hochschulqualifikationen

Artikel VI.1

Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen

Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei

verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation,

deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei,

in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel VI.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen

Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser

Qualifikation zu erhalten, und Artikel VI.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel VI.3

Die in einer Vertragspartei erfolgte Anerkennung einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten

Hochschulqualifikation hat eine oder beide der nachstehenden Folgen

a) Zugang zu weiteren Hochschulstudien, einschließlich der dazugehörigen Prüfungen, und/oder zur

Vorbereitung auf die Promotion zu denselben Bedingungen, die für Inhaber von Qualifikationen

der Vertragspartei gelten, in der die Anerkennung angestrebt wird;

b) Führen eines akademischen Grades in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen

Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die

Anerkennung angestrebt wird.

Darüber hinaus kann die Anerkennung den Zugang zum Arbeitsmarkt vorbehaltlich der Gesetze und

sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die

Anerkennung angestrebt wird, erleichtern.

Artikel VI.4

Die in einer Vertragspartei erfolgte Bewertung einer in einer anderen Vertragspartei erteilten

Hochschulqualifikation kann folgende Form annehmen

a) Gutachten zu Zwecken allgemeiner Erwerbstätigkeit;

b) Gutachten für eine Bildungseinrichtung zum Zweck der Zulassung zu ihren Programmen;

c) Gutachten für eine andere zuständige Anerkennungsbehörde.

Artikel VI.5

Jede Vertragspartei kann die Anerkennung von Hochschulqualifikationen, die von in ihrem

Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften

der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der

Vertragspartei getroffen wurden, auf die diese Einrichtungen zurückgehen.

Abschnitt VII

Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen

gleichgestellte Personen innehaben

Artikel VII

Jede Vertragspartei unternimmt alle durchführbaren und angemessenen Schritte im Rahmen ihres

Bildungssystems in Übereinstimmung mit ihren Verfassungs-, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften, um

Verfahren zu entwickeln, mit denen gerecht und zügig bewertet werden kann, ob Flüchtlinge, Vertriebene

und Flüchtlingen gleichgestellte Personen die einschlägigen Voraussetzungen für den Zugang zur

Hochschulbildung, zu weiteren Hochschulprogrammen oder zur Erwerbstätigkeit erfüllen, auch in Fällen,

in denen die in einer der Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen nicht durch Urkunden nachgewiesen

werden können.

Abschnitt VIII

Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen

Artikel VIII.1

Jede Vertragspartei stellt hinreichende Informationen über alle zu ihrem Hochschulsystem gehörenden

Einrichtungen und über alle von diesen Einrichtungen durchgeführten Programme zur Verfügung, um

die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die

Qualität der von diesen Einrichtungen ausgestellten Qualifikationen die Anerkennung in der Vertragspartei,

in der die Anerkennung angestrebt wird, rechtfertigt. Diese Informationen ergehen in folgender

Form

a) im Fall von Vertragsparteien, die ein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen

und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Methoden und Ergebnisse

dieser Bewertung sowie die Qualitätsnormen für jede Art von Hochschuleinrichtung, die

Hochschulqualifikationen erteilt, und jede Art von Hochschulprogramm, das zu Hochschulqualifikationen

führt;

b) im Fall von Vertragsparteien, die kein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen

und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Anerkennung der

verschiedenen Hochschulqualifikationen, die an den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden

Hochschuleinrichtungen oder innerhalb der zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschulprogramme

erworben wurden.

Artikel VIII.2

Jede Vertragspartei trifft angemessene Vorkehrungen für die Ausarbeitung, Führung und Veröffentlichung

folgender Unterlagen

a) Überblick über die verschiedenen Arten von zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen

mit den typischen Merkmalen jeder Art von Einrichtung;

b) Liste der zu ihrem System gehörenden anerkannten (öffentlichen und privaten) Einrichtungen,

aus der deren Befugnis zur Verleihung verschiedener Arten von Qualifikationen sowie die

Voraussetzungen für den Zugang zu jeder Art von Einrichtung und Programm hervorgehen;

c) Beschreibung der Hochschulprogramme;

d) Liste der außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Bildungseinrichtungen, welche die Vertragspartei

als zu ihrem Bildungssystem gehörend betrachtet.

Abschnitt IX

Informationen über Anerkennungsangelegenheiten

Artikel IX.1

Um die Anerkennung von Qualifikationen in bezug auf die Hochschulbildung zu erleichtern,

verpflichten sich die Vertragsparteien, transparente Systeme für die vollständige Beschreibung der

erworbenen Qualifikationen zu schaffen.

Artikel IX.2

(1) In Anbetracht des Bedarfs an angemessenen, genauen und aktuellen Informationen errichtet oder

unterhält jede Vertragspartei ein nationales Informationszentrum und notifiziert einem der Verwahrer

dessen Errichtung oder alle diesbezüglichen Veränderungen.

(2) Das nationale Informationszentrum jeder Vertragspartei

a) erleichtert den Zugang zu verbindlichen und genauen Informationen über das Hochschulsystem

und die Hochschulqualifikationen des Staates, in dem es sich befindet;

b) erleichtert den Zugang zu Informationen über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der

anderen Vertragsparteien;

c) berät oder informiert über Anerkennungsangelegenheiten und die Bewertung von Qualifikationen

in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

(3) Jedes nationale Informationszentrum muß über die notwendigen Mittel verfügen, die es in die

Lage versetzen, seine Aufgaben zu erfüllen.

Artikel IX.3

Die Vertragsparteien fördern durch die nationalen Informationszentren oder auf andere Weise die

Verwendung des Anhangs zum Diplom („Diploma Supplement“) der UNESCO und des Europarats oder

jedes anderen vergleichbaren Dokumentes durch die Hochschuleinrichtungen der Vertragsparteien.

Abschnitt X

Durchführungsmechanismen

Artikel X.1

Die folgenden Gremien überwachen, fördern und erleichtern die Durchführung des Übereinkommens

a) der Ausschuß für das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich

in der europäischen Region;

b) das europäische Netzwerk nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und

Mobilität (ENIC-Netzwerk), das durch Beschluß des Ministerkomitees des Europarats vom

9. Juni 1994 und des UNESCO-Regionalausschusses für Europa vom 18. Juni 1994 errichtet

wurde.

Artikel X.2

(1) Hiermit wird der Ausschuß des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im

Hochschulbereich in der europäischen Region (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) eingesetzt. Er

setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsparteien zusammen.

(2) Im Sinne dieses Artikels gilt der Begriff „Vertragspartei“ nicht für die Europäische Gemeinschaft.

(3) Die in Artikel XI.1 Absatz 1 bezeichneten Staaten und der Heilige Stuhl, soweit sie nicht

Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Europäische Gemeinschaft und der Präsident des

ENIC-Netzwerks können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen. Vertreter

staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in der Region im Bereich der Anerkennung tätig sind,

können auch eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

(4) Der Präsident des UNESCO-Regionalausschusses für die Anwendung des Übereinkommens über

die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der

europäischen Region wird ebenfalls eingeladen, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter

teilzunehmen.

(5) Der Ausschuß fördert die Anwendung dieses Übereinkommens und überwacht dessen Durchführung.

Zu diesem Zweck kann er mit der Mehrheit der Vertragsparteien Empfehlungen, Erklärungen,

Protokolle und Muster für ein einwandfreies Verfahren beschließen, um die zuständigen Behörden der

Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens und der Prüfung von Anträgen auf

Anerkennung von Hochschulqualifikationen anzuleiten. Die Vertragsparteien sind durch diese

Anleitungen zwar nicht gebunden, bemühen sich jedoch nach Kräften, sie anzuwenden, die zuständigen

Behörden auf sie hinzuweisen und ihre Anwendung anzuregen. Der Ausschuß holt die Meinung des

ENIC-Netzwerks ein, bevor er seine Beschlüsse faßt.

(6) Der Ausschuß erstattet den zuständigen Gremien des Europarats und der UNESCO Bericht.

(7) Der Ausschuß unterhält Verbindungen zu den UNESCO-Regionalausschüssen in bezug auf die

Anwendung der unter der Schirmherrschaft der UNESCO geschlossenen Übereinkommen über die

Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich.

(8) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien anwesend ist.

(9) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle drei Jahre zu einer

ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuß tritt erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens zusammen.

(10) Das Sekretariat des Ausschusses wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor

der UNESCO gemeinsam übertragen.

Artikel X.3

(1) Jede Vertragspartei ernennt ihr nach Artikel IX.2 errichtetes oder unterhaltenes nationales

Informationszentrum zum Mitglied des europäischen Netzwerks nationaler Informationszentren über

akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk). In Fällen, in denen von einer Vertragspartei

mehr als ein nationales Informationszentrum nach Artikel IX.2 errichtet oder unterhalten wird, sind alle

diese Zentren Mitglieder des Netzwerks, doch haben die betreffenden nationalen Informationszentren

zusammen nur eine Stimme.

(2) Das ENIC-Netzwerk, in seiner auf die Vertragsparteien dieses Übereinkommens begrenzten

Zusammensetzung, gewährleistet und unterstützt die praktische Durchführung des Übereinkommens

durch die zuständigen nationalen Behörden. Das Netzwerk tritt mindestens einmal jährlich zu einer

Plenartagung zusammen. Es wählt in Übereinstimmung mit seinem Mandat seinen Präsidenten und seinen

Präsidialausschuß.

(3) Das Sekretariat des ENIC-Netzwerks wird dem Generalsekretär des Europarats und dem

Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten durch das ENIC-Netzwerk mit den nationalen Informationszentren

der anderen Vertragsparteien zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen

zu sammeln, die den nationalen Informationszentren bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der akademischen

Anerkennung und Mobilität von Nutzen sind.

Abschnitt XI

Schlußklauseln

Artikel XI.1

(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für

a) die Mitgliedstaaten des Europarats,

b) die Mitgliedstaaten der europäischen Region der UNESCO,

c) jeden anderen Unterzeichnerstaat oder Vertragsstaat oder jede andere Vertragspartei des

Europäischen Kulturübereinkommens des Europarats und/oder des Übereinkommens der

UNESCO über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den

Staaten der europäischen Region,

die zu der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten Diplomatischen Konferenz eingeladen

wurden.

(2) Diese Staaten und der Heilige Stuhl können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und

später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder

c) indem sie ihm beitreten.

(3) Die Unterzeichnung erfolgt bei einem der Verwahrer. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden werden bei einem der Verwahrer hinterlegt.

Artikel XI.2

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von

einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des

Europarats und/oder Staaten der europäischen Region der UNESCO, ihre Zustimmung ausgedrückt

haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. Für jeden anderen Staat tritt es am ersten Tag des

Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem er seine

Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Artikel XI.3

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht einer der in Artikel XI.1

aufgeführten Gruppen angehört, um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersuchen. Jedes diesbe-

zügliche Ersuchen wird an einen der Verwahrer gerichtet, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung

des Ausschusses an die Vertragsparteien weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee

des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.

(2) Die Entscheidung, einen Staat, der um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersucht hat, zum

Beitritt einzuladen, wird mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien getroffen.

(3) Nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, kann die Europäische Gemeinschaft ihm

auf Grund eines an einen der Verwahrer gerichteten Ersuchens ihrer Mitgliedstaaten beitreten. In diesem

Fall findet Absatz 2 keine Anwendung.

(4) Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft tritt dieses Übereinkommen am

ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der

Beitrittsurkunde bei einem der Verwahrer folgt.

Artikel XI.4

(1) Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die gleichzeitig Vertragsparteien einer oder mehrerer

der folgenden Übereinkünfte sind, nämlich

– der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, ETS 15) und

des Zusatzprotokolls dazu (1964, ETS 49),

– des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten

(1956, ETS 21),

– des Europäischen Übereinkommens über die akademische Anerkennung von akademischen

Graden und Hochschulzeugnissen (1959, ETS 32),

– des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden

im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen

Staaten (1976),

– des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich

in den Staaten der europäischen Region (1979),

– des Europäischen Übereinkommens über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten

(1990, ETS 138),

a) wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen nur das vorliegende Übereinkommen an;

b) wenden die obengenannten Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, in ihren Beziehungen zu

anderen Staaten, die Vertragsparteien jener Übereinkünfte, nicht aber des vorliegenden Übereinkommens

sind, weiterhin an.

(2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, davon abzusehen, Vertragsparteien

einer der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte zu werden, deren Vertragspartei sie noch nicht sind,

mit Ausnahme des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und

Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen

Staaten.

Artikel XI.5

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf

die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Erklärung die

Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet

erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf

einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete

Hoheitsgebiet durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die

Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach

Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

Artikel XI.6

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an einen der Verwahrer

gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf

Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Die Kündigung läßt jedoch Anerkennungsentscheidungen,

die zuvor auf Grund dieses Übereinkommens getroffen wurden, unberührt.

(3) Die Beendigung oder die Suspendierung der Anwendung dieses Übereinkommens infolge der

Verletzung einer für die Erreichung des Zieles oder Zweckes dieses Übereinkommens wesentlichen

Bestimmung durch eine Vertragspartei erfolgt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Artikel XI.7

(1) Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung

oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

erklären, daß sie sich das Recht vorbehalten, einen oder mehrere der folgenden Artikel dieses Übereinkommens

ganz oder teilweise nicht anzuwenden

Artikel IV.8

Artikel V.3

Artikel VI.3

Artikel VIII.2

Artikel IX.3

Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an

einen der Verwahrer gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit

dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens

angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie

kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die

Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel XI.8

(1) Entwürfe zur Änderung dieses Übereinkommens können vom Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit

der Vertragsparteien beschlossen werden. Jeder derart beschlossene Änderungsentwurf wird in ein

Protokoll zu diesem Übereinkommen aufgenommen. Das Protokoll legt die Voraussetzungen für sein

Inkrafttreten fest, die in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmungserklärung der Vertragsparteien,

dadurch gebunden zu sein, verlangt.

(2) Eine Änderung des Abschnitts III dieses Übereinkommens nach dem Verfahren in Absatz 1 ist

nicht zulässig.

(3) Jeder Änderungsvorschlag wird einem der Verwahrer übermittelt, der ihn spätestens drei Monate

vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch

das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.

Artikel XI.9

(1) Der Generalsekretär des Europarats und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind die Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Der Verwahrer, bei dem eine Akte, Notifikation oder Mitteilung hinterlegt wurde, notifiziert den

Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Mitgliedstaaten des Europarats und/oder der

europäischen Region der UNESCO

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel XI.2 und Artikel XI.3

Absatz 4;

d)jeden nach Artikel XI.7 angebrachten Vorbehalt sowie die Rücknahme jedes derartigen

Vorbehalts;

e) jede Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel XI.6;

f) jede nach Artikel II.1 oder Artikel II.2 abgegebene Erklärung;

g) jede nach Artikel IV.5 abgegebene Erklärung;

h) jedes Beitrittsersuchen nach Artikel XI.3;

i) jeden nach Artikel XI.8 gemachten Vorschlag;

j) jede andere Akte, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

(3) Der Verwahrer, der auf Grund dieses Übereinkommens eine Mitteilung erhält oder eine

Notifikation vornimmt, setzt den anderen Verwahrer sofort davon in Kenntnis.

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Lissabon am 11. April 1997 in englischer, französischer, russischer und spanischer

Sprache, wobei alle vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, in zwei Urschriften, von denen eine

im Archiv des Europarats und die andere im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in Artikel XI.1

genannten Staaten, dem Heiligen Stuhl und der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Sekretariat der

Vereinten Nationen übersandt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 3. Februar 1999 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. XI.2 für Österreich mit 1. April 1999 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

Aserbaidschan, Estland, Kasachstan, Litauen, Rumänien, Schweiz.

Anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende

Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Rumänien

Erklärung

Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, daß die zuständige Behörde für

Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich das „National Centre

for the Recognition and Equivalence of Diplomas in Bucarest, 30 General Berthelot Street“ ist.

Schweiz

Vorbehalt

Die Schweiz erklärt, daß sie sich gemäß den Bestimmungen des Art. XI.7 das Recht vorbehält,

Artikel IV.8 teilweise anzuwenden.

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