71. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 39/1998, wird wie folgt geändert
1. § 6 Z 4 lautet
„4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres
begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter gemäß § 27
a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst
erhalten haben, sowie
b) um die Hälfte der Zeit, die Selbsterhalter Kinder bis zum Ende des zweiten Lebensjahres
gepflegt und erzogen haben, sofern sie dazu gesetzlich verpflichtet waren,
höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.“
2. An § 78 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) Der § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1998 tritt mit 1. September
1998 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in bezug auf
Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht
eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für
1. die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und
Erledigungen.
2. Anbringen betreffend Vollmachten.
§ 2. (1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu
erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 13 DSG) der Abgabenbehörden des Bundes.
(2) Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich
geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann.
§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der
technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf
1. Die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 23 Abs. 1 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)
eingetragenen berufsbefugten Personen und Personengemeinschaften.
§ 4. (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung im Sinn
dieser Verordnung ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Anmeldung des Teilnehmers nach dem
amtlichen Vordruck. Der amtliche Vordruck ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder
in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Die Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben;
die Unterfertigung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Anmeldungen können (insbesondere
nach einer mangelhaften Einreichung) auch wiederholt eingebracht werden.
(3) Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat die bei ihr eingelangten Anmeldungen auf
elektronischem Weg dem Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn keine Ausschließungsgründe
im Sinn des § 9 vorliegen und der Teilnehmer eindeutig identifiziert ist, hat das Bundesministerium für
Finanzen dem Teilnehmer die erforderliche Zugangskennung für das Übermittlungsverfahren zu eigenen
Handen mitzuteilen und darüber die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren. Jede Zugangskennung
hat sich auf einen bestimmten Zugangsweg zu beziehen.
§ 5. Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen
sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen
davon sind, nach näherer Regelung in den Richtlinien (§ 7), nur die Ablehnung des Antrages auf
Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.
§ 6. Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat über die durchgeführten automationsunterstützten
Datenübertragungen ein Protokoll zu führen, das den Teilnehmer, den Zeitpunkt der automationsunterstützten
Datenübertragung und die Art der automationsunterstützten Datenübertragung festhält.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien über die nach § 1 Abs. 2 zugelassenen
Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung zu erstellen und diese Richtlinien im
Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) In die Richtlinien sind, soweit erforderlich, insbesondere Angaben über einen besonderen
Satzaufbau, über Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Daten und über sonstige technische
Voraussetzungen der automationsunterstützten Datenübertragung aufzunehmen.
(3) Die automationsunterstützten Datenübertragungen haben den Beschreibungen der Richtlinien zu
entsprechen.
§ 8. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 90a Abs. 3 BAO) wird
festgesetzt
für mit
1. Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem Jahr, ausgenommen für
Zeiträume, für die auf die Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde)........... 1 Schilling
2. Information zu Rückzahlungen ..................................................................................... 1 Schilling
3. Vorauszahlungen/Veranlagungen.................................................................................. 1 Schilling
4. Anmerkungen ................................................................................................................ 1 Schilling
5. Rückstandsaufgliederung............................................................................................... 1 Schilling
6. Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr....................................................................... 1 Schilling
7. Lohnzettel (pro Lohnzettel)........................................................................................... 1 Schilling
je beantworteter Abfrage.
§ 9. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluß hat das Bundesministerium
für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 9. März 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 9/1998) hinterlegt.
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Belgien 28. Jänner 1998
Ukraine 26. Jänner 1998
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Ukraine nachstehende Vorbehalte zum
Übereinkommen erklärt
Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens findet nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der
Grundzüge der Rechtsordnung der Ukraine Anwendung.
Die in Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens bezeichneten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke
sind mit einer beigelegten Übersetzung in das Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des
Europarates an die Ukraine zu richten, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen verfaßt sind.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, daß ihre vorherige Zustimmung
erforderlich ist, damit die von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten
Informationen oder Beweismittel von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in
dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden
dürfen.