Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
71_1998 AT

71. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 39/1998, wird wie folgt geändert

1. § 6 Z 4 lautet

„4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres

begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter gemäß § 27

a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst

erhalten haben, sowie

b) um die Hälfte der Zeit, die Selbsterhalter Kinder bis zum Ende des zweiten Lebensjahres

gepflegt und erzogen haben, sofern sie dazu gesetzlich verpflichtet waren,

höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.“

2. An § 78 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Der § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1998 tritt mit 1. September

1998 in Kraft.“

BGBlPdf 71. Verordnung: FinanzOnline-Verordnung – FOnV

Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in bezug auf

Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht

eigene Vorschriften bestehen.

(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für

1. die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und

Erledigungen.

2. Anbringen betreffend Vollmachten.

§ 2. (1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu

erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 13 DSG) der Abgabenbehörden des Bundes.

(2) Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich

geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann.

§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der

technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf

1. Die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 23 Abs. 1 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)

eingetragenen berufsbefugten Personen und Personengemeinschaften.

§ 4. (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung im Sinn

dieser Verordnung ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Anmeldung des Teilnehmers nach dem

amtlichen Vordruck. Der amtliche Vordruck ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder

in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Die Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben;

die Unterfertigung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Anmeldungen können (insbesondere

nach einer mangelhaften Einreichung) auch wiederholt eingebracht werden.

(3) Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat die bei ihr eingelangten Anmeldungen auf

elektronischem Weg dem Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn keine Ausschließungsgründe

im Sinn des § 9 vorliegen und der Teilnehmer eindeutig identifiziert ist, hat das Bundesministerium für

Finanzen dem Teilnehmer die erforderliche Zugangskennung für das Übermittlungsverfahren zu eigenen

Handen mitzuteilen und darüber die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren. Jede Zugangskennung

hat sich auf einen bestimmten Zugangsweg zu beziehen.

§ 5. Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen

sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen

davon sind, nach näherer Regelung in den Richtlinien (§ 7), nur die Ablehnung des Antrages auf

Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.

§ 6. Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat über die durchgeführten automationsunterstützten

Datenübertragungen ein Protokoll zu führen, das den Teilnehmer, den Zeitpunkt der automationsunterstützten

Datenübertragung und die Art der automationsunterstützten Datenübertragung festhält.

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien über die nach § 1 Abs. 2 zugelassenen

Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung zu erstellen und diese Richtlinien im

Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) In die Richtlinien sind, soweit erforderlich, insbesondere Angaben über einen besonderen

Satzaufbau, über Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Daten und über sonstige technische

Voraussetzungen der automationsunterstützten Datenübertragung aufzunehmen.

(3) Die automationsunterstützten Datenübertragungen haben den Beschreibungen der Richtlinien zu

entsprechen.

§ 8. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 90a Abs. 3 BAO) wird

festgesetzt

für mit

1. Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem Jahr, ausgenommen für

Zeiträume, für die auf die Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde)........... 1 Schilling

2. Information zu Rückzahlungen ..................................................................................... 1 Schilling

3. Vorauszahlungen/Veranlagungen.................................................................................. 1 Schilling

4. Anmerkungen ................................................................................................................ 1 Schilling

5. Rückstandsaufgliederung............................................................................................... 1 Schilling

6. Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr....................................................................... 1 Schilling

7. Lohnzettel (pro Lohnzettel)........................................................................................... 1 Schilling

je beantworteter Abfrage.

§ 9. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,

2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder

3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluß hat das Bundesministerium

für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 9. März 1998 in Kraft.

BGBlPdf 71. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und

Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 9/1998) hinterlegt.

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Belgien 28. Jänner 1998

Ukraine 26. Jänner 1998

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Ukraine nachstehende Vorbehalte zum

Übereinkommen erklärt

Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens findet nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der

Grundzüge der Rechtsordnung der Ukraine Anwendung.

Die in Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens bezeichneten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke

sind mit einer beigelegten Übersetzung in das Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des

Europarates an die Ukraine zu richten, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen verfaßt sind.

Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, daß ihre vorherige Zustimmung

erforderlich ist, damit die von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten

Informationen oder Beweismittel von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in

dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden

dürfen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →