71. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994), in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1995 wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme,
die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der
Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden
150000 S.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz
sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz
30 Millionen Schilling,
2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf
Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,
3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 15 Millionen Schilling und für je weitere
angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,
4. für alle anderen Fahrzeuge 15 Millionen Schilling.
(4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 15 Millionen Schilling,
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 30 Millionen Schilling,
3. für Sachschäden insgesamt 30 Millionen Schilling,
4. für bloße Vermögenschäden 150000 S.“
2. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Die Versicherungsbedingungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde in mindestens
zehnfacher Ausfertigung mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße
Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die
Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der Versicherungsaufsichtsbehörde
mitgeteilt worden sind, verwendet werden.“
3. § 19 lautet
„§ 19. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben,
haben die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen,
die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des
Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr
und verfügt es über Betriebsstätten im Inland, so hat es die in Abs. 1 angeführten
Unterlagen in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. Verfügt es über keine Betriebsstätten
im Inland, so hat es dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Unterlagen am Sitz oder Hauptwohnsitz
des Schadenregulierungsbeauftragten (§ 31 Abs. 1) zur Einsichtnahme aufliegen.“
4. § 30 Abs. 1 lautet
„(1) Folgende Versicherungsverträge dürfen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, im Dienstleistungsverkehr
nur abgeschlossen werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem
Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie
Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben
1. Versicherungsverträge, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen (§ 59 Abs. 1 KFG
1967),
2. Versicherungsverträge für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht
ausgenommen sind, wenn sie bei nicht unter diese Bestimmung fallenden Fahrzeugen der
Erfüllung der Versicherungspflicht dienen würden.“
5. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließen,
die unter § 30 Abs. 1 fallen, haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung zu bestellen, der seinen
Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland hat.“
6. Nach dem § 34 wird folgender § 34a eingefügt
„§ 34a. § 9 Abs. 2 bis 4 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1997 treten mit
1. Juli 1997 in Kraft.“
Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660,
wird verordnet
Das dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden
Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die
vorläufige Anwendung einzelner Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von
Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission angeschlossene Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das
umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission ist dadurch kundzumachen,
daß es im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme
aufgelegt wird.