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71_1997 AT

71. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994), in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1995 wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme,

die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der

Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden

150000 S.

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz

sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz

30 Millionen Schilling,

2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf

Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,

3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 15 Millionen Schilling und für je weitere

angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,

4. für alle anderen Fahrzeuge 15 Millionen Schilling.

(4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 15 Millionen Schilling,

2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 30 Millionen Schilling,

3. für Sachschäden insgesamt 30 Millionen Schilling,

4. für bloße Vermögenschäden 150000 S.“

2. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Die Versicherungsbedingungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde in mindestens

zehnfacher Ausfertigung mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße

Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die

Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der Versicherungsaufsichtsbehörde

mitgeteilt worden sind, verwendet werden.“

3. § 19 lautet

„§ 19. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben,

haben die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen,

die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des

Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr

und verfügt es über Betriebsstätten im Inland, so hat es die in Abs. 1 angeführten

Unterlagen in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. Verfügt es über keine Betriebsstätten

im Inland, so hat es dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Unterlagen am Sitz oder Hauptwohnsitz

des Schadenregulierungsbeauftragten (§ 31 Abs. 1) zur Einsichtnahme aufliegen.“

4. § 30 Abs. 1 lautet

„(1) Folgende Versicherungsverträge dürfen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, im Dienstleistungsverkehr

nur abgeschlossen werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem

Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie

Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben

1. Versicherungsverträge, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen (§ 59 Abs. 1 KFG

1967),

2. Versicherungsverträge für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht

ausgenommen sind, wenn sie bei nicht unter diese Bestimmung fallenden Fahrzeugen der

Erfüllung der Versicherungspflicht dienen würden.“

5. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließen,

die unter § 30 Abs. 1 fallen, haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung zu bestellen, der seinen

Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland hat.“

6. Nach dem § 34 wird folgender § 34a eingefügt

„§ 34a. § 9 Abs. 2 bis 4 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1997 treten mit

1. Juli 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 71. Verordnung: Kundmachung der Anlage des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die vorläufige Anwendung einzelner Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission

Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660,

wird verordnet

Das dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden

Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die

vorläufige Anwendung einzelner Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von

Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission angeschlossene Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das

umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission ist dadurch kundzumachen,

daß es im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme

aufgelegt wird.

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