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71_1996 AT

71. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Lettland, im folgenden ,,Vertragsparteien" genannt, sind

– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,

– im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-

wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen

Vorteils zu fördern,

– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der

bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,

– im Einklang mit den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen,

im folgenden ,,Unternehmen" genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich und die Republik Lettland behandeln einander nach dem Grundsatz der

Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für

solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf

Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren

wird

a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören,

die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei

nicht teilnimmt.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden

Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-

wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,

a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind

– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Investitionen in den Bereichen Produktion,

Handel und Dienstleistungen,

– Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,

– Land- und Forstwirtschaft einschließlich Landschaftsschutz,

– Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte, Lebensmittelindustrie,

– landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,

– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,

– Papier- und Zellstoffindustrie,

– Baustoffindustrie,

– pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie,

– holzbe- und -verarbeitende Industrie, Möbelindustrie,

– Fahrzeug- und Maschinenindustrie,

– Elektro- und Elektronikindustrie,

– Berufsausbildung und Managementschulung,

– Organisation und Druchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen

und Experten.

b) daß die Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien

verwirklicht werden sollen.

(3) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich

vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit

in folgenden Bereichen widmen

– Energie,

– Schiffahrt,

– Hafenwirtschaft,

– Eisenbahn,

– Luftfahrt,

– Telekommunikation,

– Wasserwirtschaft,

– Recycling und Abfallverwertung.

Artikel 4

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

beitragen kann.

(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen

der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen,

Rom 1963, und der ,,Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien

den Tourismus fördern.

(2) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei

Entwicklung und Durchführung von Tourismusprojekten sowie der entsprechenden Infrastruktur soll

nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.

Artikel 5

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland erfolgt in Übereinstimmung

mit den in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehenden Rechtsvorschriften in frei

konvertierbarer Währung.

Artikel 6

(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche

Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden auf kommerzieller Grundlage

durchgeführt.

(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.

(3) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider

Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder

beliebigen Form, wie beispielsweise Barter- und Countertrading, Handel entsprechend den internationalen

Handelsgebräuchen treiben.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den

Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt

wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine

schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht. Darüber ist die andere

Vertragspartei unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1

genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen wie beispielsweise

spezielle Vereinbarungen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen

beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken,

wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei

steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen

gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

(4) In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können

vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei,

die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich

und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.

(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen,

die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner

und mittlerer Unternehmen an den Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen an.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche

Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften

– fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang

mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen

und Investitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,

– fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für

internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung

eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens

über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961.

Artikel 10

Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf

die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.

Artikel 11

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine ,,Gemischte Kommission" errichtet, welche – zumindest

jährlich – auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder

Lettland einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere

– Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

– Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Vorschläge zur Förderung und zukünftigen wirtschaftlichen

Zusammenarbeit,

– Vorschläge zur Verbesserung der Bedingungen des Außenhandels und der wirtschaftlichen, industriellen,

technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen

beider Staaten.

Artikel 12

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder

einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern

nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens feststellen.

Artikel 13

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung

des vorliegenden Abkommens sollen im Rahmen der im Artikel 11 genannten Gemischten Kommission

beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt

werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die in ihrer jeweiligen Verfassung vorgesehenen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils

um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der

Republik Österreich und der Republik Lettland vom 9. August 1924 Kundgemacht in BGBl. Nr. 228/1927 seine Wirksamkeit.

GESCHEHEN zu Wien, am 25. Juni 1992, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und lettischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Wolfgang Schüssel

Für die Republik Lettland

Edgar Zausajevs

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. bzw. 27. November 1995

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Februar 1996 in Kraft.

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