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71_1994 AT

71. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Universitäten und Hochschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Universitäten und Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, 1. Nr. 463/1974, wird verordnet

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 betragen die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, in Verbindung mit Art. II des Bundesgesetzes 1. Nr. 16/1994, für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach

lit. a...............2478,20 Schilling monatlich,

lit. b...............1844,50 Schilling monatlich,

lit. c...............1210,40 Schilling monatlich.

(2) Die Remunerationen betragen, sofern diese der Umsatzsteuer unterliegen, für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach

lit. a...............2849,90 Schilling monatlich,

lit. b...............2121,10 Schilling monatlich,

lit. c...............1391,90 Schilling monatlich.

§ 2. Zu den in § 1 genannten Beträgen gebühren in den Monaten März, Juni, September und Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH der in § 1 genannten Beträge.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, 1. Nr. 57/1993, tritt mit 31. Dezember 1993 außer Kraft.

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