71_1988
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71. Verordnung: Aufnahmsvoraussetzungen für den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 71. Verordnung: Aufnahmsvoraussetzungen für den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige
1988_71_0 71. Verordnung: Aufnahmsvoraussetzungen für den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige
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Auf Grund des § 63 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987,
wird verordnet
Die Aufnahme in den Lehrgang für Behindertenarbeit
für Berufstätige setzt voraus
1. die Vollendung des 20. Lebensjahres spätestens
im Kalenderjahr der Aufnahme,
2. eine mindestens einjährige einschlägige
Berufspraxis sowie
3. ein bestehendes Dienstverhältnis für Tätigkeiten
im Bereich der Behindertenarbeit.