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71_1988 AT

71. Verordnung: Aufnahmsvoraussetzungen für den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: Aufnahmsvoraussetzungen für den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige

Auf Grund des § 63 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987,

wird verordnet

Die Aufnahme in den Lehrgang für Behindertenarbeit

für Berufstätige setzt voraus

1. die Vollendung des 20. Lebensjahres spätestens

im Kalenderjahr der Aufnahme,

2. eine mindestens einjährige einschlägige

Berufspraxis sowie

3. ein bestehendes Dienstverhältnis für Tätigkeiten

im Bereich der Behindertenarbeit.

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