71. Abkommen zwischen Österreich und Thailand über ein Exportautorisationssystem
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM FÜR
HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
Zl. 29.647.5/4-II/9 a/86
Wien, am 16. Oktober 1986
Sehr geehrte Frau Oranuj!
Bezugnehmend auf das zwischen Thailand und
Österreich am 29. April 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 345/1982 geschlossene Textilabkommen,
welches mit Notenwechsel vom
26. März 1984 Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1984 verlängert und abgeändert
wurde, möchte ich vorschlagen, daß dieses Abkommen
bis 30. Juni 1987 verlängert und automatisch
erneuert wird, es sei denn, daß seine Beendigung
nach Konsultationen zwischen beiden Parteien vereinbart
wird.
In Übereinstimmung mit dem oben erwähnten
verlängerten und abgeänderten Abkommen vom
29. April 1982 und 26. März 1984 sind nur gewebte
Blusen aus künstlichen, synthetischen Spinnstoffen
oder aus Baumwolle, CCCN. No. ex 61.02 Gegenstand
des Exportautorisationssystems.
Betreffend Hemden aus Geweben aus synthetischen
oder aus künstlichen Spinnstoffen oder aus
Baumwolle, Nr. ex 61.03 der Nomenklatur des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens, vereinbarten Österreich und Thailand,
bei Bedarf unverzüglich in Konsultationen einzutreten,
wenn dies von einem der beiden Länder als
notwendig erachtet wird.
Alle anderen Vertragsbedingungen und Bestimmungen
des gegenwärtigen Abkommens bleiben
aufrecht. Wenn der obige Vorschlag für Ihre
Regierung annehmbar ist, begründet diese Note
und Ihre Zustimmungsnote ein Abkommen im obigen
Sinne.
Hochachtungsvoll Ihr
Dr. Helmut Krehlik e. h.
Rat
Frau Oranuj Osatananda
Generaldirektor
Abteilung für Außenhandel
Bangkok
Thailand
Außenministerium
Saranrom Palace, Bangkok.
No. 0502/88782
3. Dezember B.E. 2529 (1986)
Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik!
Ich beehre mich, auf Ihre Note Zl.
29.647.5/4-II/9 a/86 vom 16. Oktober 1986 Bezug
zu nehmen, die wie folgt lautet
„Bezugnehmend auf ... (es folgt der weitere
Text der Übersetzung der österreichischen Note in
deutscher Sprache) . .. obigen Sinne."
In diesem Zusammenhang beehre ich mich, Sie
davon in Kenntnis zu setzen, daß Ihre Note, Zl.
29.647.5/4-II/9 a/86 und diese Antwortnote ein
Abkommen zwischen unseren beiden Ländern
begründet.
Hochachtungsvoll Ihr
Danai Tulalamba e. h.
Generaldirektor
Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten
Dr. H. Krehlik
Rat
Republik Österreich
Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie
Wien