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71_1987 AT

71. Abkommen zwischen Österreich und Thailand über ein Exportautorisationssystem

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Abkommen zwischen Österreich und Thailand über ein Exportautorisationssystem

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR

HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

Zl. 29.647.5/4-II/9 a/86

Wien, am 16. Oktober 1986

Sehr geehrte Frau Oranuj!

Bezugnehmend auf das zwischen Thailand und

Österreich am 29. April 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 345/1982 geschlossene Textilabkommen,

welches mit Notenwechsel vom

26. März 1984 Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1984 verlängert und abgeändert

wurde, möchte ich vorschlagen, daß dieses Abkommen

bis 30. Juni 1987 verlängert und automatisch

erneuert wird, es sei denn, daß seine Beendigung

nach Konsultationen zwischen beiden Parteien vereinbart

wird.

In Übereinstimmung mit dem oben erwähnten

verlängerten und abgeänderten Abkommen vom

29. April 1982 und 26. März 1984 sind nur gewebte

Blusen aus künstlichen, synthetischen Spinnstoffen

oder aus Baumwolle, CCCN. No. ex 61.02 Gegenstand

des Exportautorisationssystems.

Betreffend Hemden aus Geweben aus synthetischen

oder aus künstlichen Spinnstoffen oder aus

Baumwolle, Nr. ex 61.03 der Nomenklatur des

Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des

Zollwesens, vereinbarten Österreich und Thailand,

bei Bedarf unverzüglich in Konsultationen einzutreten,

wenn dies von einem der beiden Länder als

notwendig erachtet wird.

Alle anderen Vertragsbedingungen und Bestimmungen

des gegenwärtigen Abkommens bleiben

aufrecht. Wenn der obige Vorschlag für Ihre

Regierung annehmbar ist, begründet diese Note

und Ihre Zustimmungsnote ein Abkommen im obigen

Sinne.

Hochachtungsvoll Ihr

Dr. Helmut Krehlik e. h.

Rat

Frau Oranuj Osatananda

Generaldirektor

Abteilung für Außenhandel

Bangkok

Thailand

Außenministerium

Saranrom Palace, Bangkok.

No. 0502/88782

3. Dezember B.E. 2529 (1986)

Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik!

Ich beehre mich, auf Ihre Note Zl.

29.647.5/4-II/9 a/86 vom 16. Oktober 1986 Bezug

zu nehmen, die wie folgt lautet

„Bezugnehmend auf ... (es folgt der weitere

Text der Übersetzung der österreichischen Note in

deutscher Sprache) . .. obigen Sinne."

In diesem Zusammenhang beehre ich mich, Sie

davon in Kenntnis zu setzen, daß Ihre Note, Zl.

29.647.5/4-II/9 a/86 und diese Antwortnote ein

Abkommen zwischen unseren beiden Ländern

begründet.

Hochachtungsvoll Ihr

Danai Tulalamba e. h.

Generaldirektor

Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten

Dr. H. Krehlik

Rat

Republik Österreich

Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie

Wien

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