71. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 104/1985, wird geändert wie folgt
1. Im § 55 Abs. 4 hat die Wendung „das anzuwendende
Verfahren (§ 448 ZPO)," zu entfallen.
2. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender weiterer Satz
angefügt
„Unterläßt der Kläger diese Angabe, so gilt als
Streitwert der im § 49 Abs. 1 genannte Betrag."
Artikel II
Änderungen der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 556/1985, wird geändert wie folgt
1. Im § 64 Abs. 1 wird der Z 3 folgender Halbsatz
angefügt
„§ 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden;".
2. Dem § 453 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Diese Verordnung wird für die einzelnen darin
angeführten Gerichte mit demjenigen Zeitpunkt
wirksam, in dem die technischen und personellen
Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind;
dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch
Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens
14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer
zuzustellen."
3. Im § 453 a
a) hat die Z 1 zu lauten
„1. Klagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren
können in einfacher Ausfertigung und
ohne Beibringung von Rubriken überreicht
werden; § 81 Abs. 1 bleibt unberührt;"
b) wird der Z 2 folgender Halbsatz angefügt
„das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren
und die hierüber ergehenden
Beschlüsse;"
c) hat die Z 3 zu entfallen.
4. Im § 501 wird der Punkt am Ende des ersten
Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt
„dies gilt nicht in den im § 49 Abs. 2 Z 1, 2 a und
2 b JN bezeichneten Streitigkeiten."
5. Dem § 517 werden folgende Z 5 und 6 angefügt
„5. wenn über Prozeßkosten entschieden worden
ist;
6. wenn über die Aufhebung der Bestätigung der
Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7
Abs. 3 EO)."
6. Dem § 518 wird folgender neuer dritter
Absatz angefügt
„Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes
nicht den Betrag von 15000 S, so kann der Endbeschluß
nur aus den im § 501 angeführten Gründen
angefochten werden."
7. Der § 521 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen
Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses
oder der Rekursentscheidung."
Artikel III
Änderungen der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 70/1985, wird geändert wie folgt
1. Im § 47 hat der zweite Satz des Abs. 2 zu lauten
„Der betreibende Gläubiger kann diesen Antrag
auch dann stellen, wenn eine Exekution nach
§ 294 a erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
die Anfrage des Gerichts nach § 294 a nicht
positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser
Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird,
die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren
im Lauf eines Jahres zu tilgen."
2. Dem § 65 wird folgender weiterer Absatz
angefügt
„§ 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das
unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen
über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung
oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe
oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im
§ 402 aufgezählten Beschlüsse."
3. Der § 294 a hat zu lauten
„§ 294 a. Behauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten
Forderungen im Sinn des § 290 zustünden,
er jedoch den bzw. die Drittschuldner nicht
kenne, so gelten nachstehende Besonderheiten
1. Der Drittschuldner muß im Exekutionsantrag
nicht, die Forderung muß nicht näher bezeichnet
sein. Es ist jedoch das Geburtsdatum des Verpflichteten
anzugeben.
2. Nach der Bewilligung der Exekution hat das
Exekutionsgericht den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger um die
Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm
gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) der
Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus
der ihm Forderungen im Sinn des § 290 zustehen
können, und bejahendenfalls mit wem.
3. Gibt der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche
Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht
mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen an den
Verpflichteten und den bzw. die Drittschuldner
vorzugehen.
Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor
Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur
dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß der Verpflichtete inzwischen eine derartige
Forderung erworben hat.
Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen
eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine
Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister
Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel
genannten Schuldners zu erteilen.
Die Anfrage an den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und dessen Antwort
sind mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung durchzuführen. Hiefür gilt
1. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung und nach Anhörung des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
die Durchführung der Anfrage und
ihrer Beantwortung näher zu regeln, um ihre
rasche, richtige und kostensparende Durchführung
sicherzustellen; er kann insbesondere ein Formblatt
einführen, das der betreibende Gläubiger für seine
Eingaben an das Gericht zu verwenden hat, und
bestimmen, welche Gerichte derartige Anfragen an
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu richten haben und welches dieser
Gerichte die übrigen Gerichte um die Durchführung
derartiger Anfragen zu ersuchen haben.
2. Die Sozialversicherungsträger und deren
Hauptverband sind verpflichtet, die in Abs. 1 Z 2
angeführten Daten den Gerichten zu übermitteln."
4. Der § 402 Abs. 1 hat zu lauten
„Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen
Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer
einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch
nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung
oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung
zum Gegenstand, so ist der § 521 a der Zivilprozeßordnung
sinngemäß anzuwenden; dies gilt
jedoch nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei
gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung
einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner
der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch
nicht einvernommen worden ist. Die Frist für den
Rekurs und dessen Beantwortung beträgt
14 Tage."
Artikel IV
Änderungen des Lohnpfändungsgesetzes 1985
Das Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450,
wird geändert wie folgt
1. Im § 3 werden eingefügt
a) in der Z 2 nach den Worten „über das Arbeitseinkommen
hinaus gewährte Bezüge" die Wendung
„bis zur Höhe eines Monatseinkommens
(Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, 14. Monatsgehalt
und dergleichen)";
b) in der Z 4 nach dem Wort „Weihnachtszuwendungen"
die Wendung „(Weihnachtsremuneration,
13. Monatsgehalt und dergleichen)".
2. Nach dem § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt
„§ 11 b. (1) Der Drittschuldner kann als Ersatz
der Kosten für die Berechnung und Überweisung
des pfändbaren Teils der Bezüge an den betreiben-
den Gläubiger von dem diesem zustehenden Teil
der überwiesenen Forderung einbehalten
1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden
Gläubiger 2%, höchstens jedoch 100 S,
2. bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens
jedoch 50 S.
(2) In den Fällen des § 75 EO hat der betreibende
Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen
Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner
nach Abs. 1 zugekommen sind. Auf diesen
Ersatzanspruch ist § 74 Abs. 2 EO anzuwenden.
(3) Ist die Berechnung des dem Drittschuldner
nach Abs. 1 zustehenden Betrages strittig, so hat
hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines
Beteiligten zu entscheiden."
Artikel V
Änderung des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif
Im § 11 des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1969, über den Rechtsanwaltstarif, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 135/1983, wird der Betrag von 150 S durch
den Betrag von 1000 S ersetzt.
Artikel VI
Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, über die
Allgemeine Sozialversicherung, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 217/1985, wird
geändert wie folgt
1. Die Z 15 des § 31 Abs. 3 hat zu lauten
„15. Richtlinien zur Erhebung der für die Versicherung
bedeutsamen Daten aller nach den
Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes
versicherten Personen aufzustellen
sowie eine zentrale Anlage zur Aufbewahrung
dieser Daten einzurichten und zu
führen und auf Grund der in dieser Anlage
enthaltenen Daten nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten auf automationsunterstütztem
Weg ausdrücklich gesetzlich
geregelte Pflichten der Versicherungsträger
zur Auskunftserteilung an die Gerichte und
sonstigen Justizbehörden zu erfüllen;".
2. Der § 31 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Soweit der Hauptverband im Rahmen seiner
Aufgaben nach Abs. 3 Z 14 und 15 die Verarbeitung
und Übermittlung von Daten über Versicherte,
Dienstgeber, andere bezugsauszahlende
Stellen oder über Versicherungsträger für Versicherungsträger
durchführt, ist er Verarbeiter im Sinne
des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1978. Die Inanspruchnahme des Hauptverbandes
für die genannten Verarbeitungen und
Übermittlungen bedarf keiner Ermächtigung durch
die Versicherungsträger sowie keines Vertrages
nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes mit diesen.
Der Hauptverband und die Versicherungsträger
haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung
ihrer Auskunftspflichten im Sinne des Abs. 3 Z 15
auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten
der in ihren Anlagen enthaltenen Daten
entstehen."
Artikel VII
Kostenersatz für die Auskunft
Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger die Kosten zu
ersetzen, die diesem durch die Übermittlung von
Daten an die Gerichte und anderen Justizbehörden
entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern
für Justiz und für soziale Verwaltung
nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger einvernehmlich
festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag
festgelegt werden.
Artikel VIII
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung
§ 1. Art. III Z 1 und 3, Art. IV, Art. VI sowie
Art. VII dieses Bundesgesetzes treten mit dem
1. September 1986 in Kraft, die übrigen Bestimmungen
mit dem 1. März 1986.
§ 2. Es sind anzuwenden
1. der Art. I auf Klagen, die nach dem 28. Feber
1986 eingebracht werden;
2. der Art. II Z 5 bis 7, der Art. III Z 2 und 4
sowie der Art. V, wenn die Frist zur Einbringung
des Rechtsmittels nach dem 28. Feber
1986 zu laufen beginnt;
3. der Art. III Z 3 auf Exekutionsanträge, die
nach dem 31. August 1986 eingebracht werden;
4. der Art. TV auf Zahlungen überwiesener Forderungen,
die nach dem 31. August 1986 fällig
geworden sind.
§ 3. Der Hinweis auf den § 49 Abs. 2 Z 1, 2 a
und 2 b JN im § 501 ZPO in der Fassung des Art. II
Z 4 dieses Bundesgesetzes gilt bis 31. Dezember
1986 als Hinweis auf den § 49 a Abs. 1 Z 1, 3 und 4
JN.
§ 4. Mit der Vollziehung des Art. VI dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut, mit der Vollziehung der übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister
für Justiz.