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71. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1986

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 104/1985, wird geändert wie folgt

1. Im § 55 Abs. 4 hat die Wendung „das anzuwendende

Verfahren (§ 448 ZPO)," zu entfallen.

2. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender weiterer Satz

angefügt

„Unterläßt der Kläger diese Angabe, so gilt als

Streitwert der im § 49 Abs. 1 genannte Betrag."

Artikel II

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 556/1985, wird geändert wie folgt

1. Im § 64 Abs. 1 wird der Z 3 folgender Halbsatz

angefügt

„§ 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden;".

2. Dem § 453 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Diese Verordnung wird für die einzelnen darin

angeführten Gerichte mit demjenigen Zeitpunkt

wirksam, in dem die technischen und personellen

Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind;

dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch

Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens

14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer

zuzustellen."

3. Im § 453 a

a) hat die Z 1 zu lauten

„1. Klagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren

können in einfacher Ausfertigung und

ohne Beibringung von Rubriken überreicht

werden; § 81 Abs. 1 bleibt unberührt;"

b) wird der Z 2 folgender Halbsatz angefügt

„das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren

und die hierüber ergehenden

Beschlüsse;"

c) hat die Z 3 zu entfallen.

4. Im § 501 wird der Punkt am Ende des ersten

Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender

Halbsatz angefügt

„dies gilt nicht in den im § 49 Abs. 2 Z 1, 2 a und

2 b JN bezeichneten Streitigkeiten."

5. Dem § 517 werden folgende Z 5 und 6 angefügt

„5. wenn über Prozeßkosten entschieden worden

ist;

6. wenn über die Aufhebung der Bestätigung der

Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7

Abs. 3 EO)."

6. Dem § 518 wird folgender neuer dritter

Absatz angefügt

„Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes

nicht den Betrag von 15000 S, so kann der Endbeschluß

nur aus den im § 501 angeführten Gründen

angefochten werden."

7. Der § 521 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen

Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses

oder der Rekursentscheidung."

Artikel III

Änderungen der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 70/1985, wird geändert wie folgt

1. Im § 47 hat der zweite Satz des Abs. 2 zu lauten

„Der betreibende Gläubiger kann diesen Antrag

auch dann stellen, wenn eine Exekution nach

§ 294 a erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

die Anfrage des Gerichts nach § 294 a nicht

positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser

Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird,

die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren

im Lauf eines Jahres zu tilgen."

2. Dem § 65 wird folgender weiterer Absatz

angefügt

„§ 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das

unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen

über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung

oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe

oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im

§ 402 aufgezählten Beschlüsse."

3. Der § 294 a hat zu lauten

„§ 294 a. Behauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten

Forderungen im Sinn des § 290 zustünden,

er jedoch den bzw. die Drittschuldner nicht

kenne, so gelten nachstehende Besonderheiten

1. Der Drittschuldner muß im Exekutionsantrag

nicht, die Forderung muß nicht näher bezeichnet

sein. Es ist jedoch das Geburtsdatum des Verpflichteten

anzugeben.

2. Nach der Bewilligung der Exekution hat das

Exekutionsgericht den Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger um die

Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm

gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) der

Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus

der ihm Forderungen im Sinn des § 290 zustehen

können, und bejahendenfalls mit wem.

3. Gibt der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche

Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht

mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen an den

Verpflichteten und den bzw. die Drittschuldner

vorzugehen.

Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor

Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur

dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht

wird, daß der Verpflichtete inzwischen eine derartige

Forderung erworben hat.

Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen

eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine

Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister

Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel

genannten Schuldners zu erteilen.

Die Anfrage an den Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und dessen Antwort

sind mit Hilfe automationsunterstützter

Datenverarbeitung durchzuführen. Hiefür gilt

1. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung und nach Anhörung des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

die Durchführung der Anfrage und

ihrer Beantwortung näher zu regeln, um ihre

rasche, richtige und kostensparende Durchführung

sicherzustellen; er kann insbesondere ein Formblatt

einführen, das der betreibende Gläubiger für seine

Eingaben an das Gericht zu verwenden hat, und

bestimmen, welche Gerichte derartige Anfragen an

den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu richten haben und welches dieser

Gerichte die übrigen Gerichte um die Durchführung

derartiger Anfragen zu ersuchen haben.

2. Die Sozialversicherungsträger und deren

Hauptverband sind verpflichtet, die in Abs. 1 Z 2

angeführten Daten den Gerichten zu übermitteln."

4. Der § 402 Abs. 1 hat zu lauten

„Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen

Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer

einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch

nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung

oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

zum Gegenstand, so ist der § 521 a der Zivilprozeßordnung

sinngemäß anzuwenden; dies gilt

jedoch nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei

gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung

einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner

der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch

nicht einvernommen worden ist. Die Frist für den

Rekurs und dessen Beantwortung beträgt

14 Tage."

Artikel IV

Änderungen des Lohnpfändungsgesetzes 1985

Das Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450,

wird geändert wie folgt

1. Im § 3 werden eingefügt

a) in der Z 2 nach den Worten „über das Arbeitseinkommen

hinaus gewährte Bezüge" die Wendung

„bis zur Höhe eines Monatseinkommens

(Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, 14. Monatsgehalt

und dergleichen)";

b) in der Z 4 nach dem Wort „Weihnachtszuwendungen"

die Wendung „(Weihnachtsremuneration,

13. Monatsgehalt und dergleichen)".

2. Nach dem § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt

„§ 11 b. (1) Der Drittschuldner kann als Ersatz

der Kosten für die Berechnung und Überweisung

des pfändbaren Teils der Bezüge an den betreiben-

den Gläubiger von dem diesem zustehenden Teil

der überwiesenen Forderung einbehalten

1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden

Gläubiger 2%, höchstens jedoch 100 S,

2. bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens

jedoch 50 S.

(2) In den Fällen des § 75 EO hat der betreibende

Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen

Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner

nach Abs. 1 zugekommen sind. Auf diesen

Ersatzanspruch ist § 74 Abs. 2 EO anzuwenden.

(3) Ist die Berechnung des dem Drittschuldner

nach Abs. 1 zustehenden Betrages strittig, so hat

hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines

Beteiligten zu entscheiden."

Artikel V

Änderung des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif

Im § 11 des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1969, über den Rechtsanwaltstarif, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 135/1983, wird der Betrag von 150 S durch

den Betrag von 1000 S ersetzt.

Artikel VI

Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, über die

Allgemeine Sozialversicherung, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 217/1985, wird

geändert wie folgt

1. Die Z 15 des § 31 Abs. 3 hat zu lauten

„15. Richtlinien zur Erhebung der für die Versicherung

bedeutsamen Daten aller nach den

Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes

versicherten Personen aufzustellen

sowie eine zentrale Anlage zur Aufbewahrung

dieser Daten einzurichten und zu

führen und auf Grund der in dieser Anlage

enthaltenen Daten nach Maßgabe der technischen

Möglichkeiten auf automationsunterstütztem

Weg ausdrücklich gesetzlich

geregelte Pflichten der Versicherungsträger

zur Auskunftserteilung an die Gerichte und

sonstigen Justizbehörden zu erfüllen;".

2. Der § 31 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Soweit der Hauptverband im Rahmen seiner

Aufgaben nach Abs. 3 Z 14 und 15 die Verarbeitung

und Übermittlung von Daten über Versicherte,

Dienstgeber, andere bezugsauszahlende

Stellen oder über Versicherungsträger für Versicherungsträger

durchführt, ist er Verarbeiter im Sinne

des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 565/1978. Die Inanspruchnahme des Hauptverbandes

für die genannten Verarbeitungen und

Übermittlungen bedarf keiner Ermächtigung durch

die Versicherungsträger sowie keines Vertrages

nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes mit diesen.

Der Hauptverband und die Versicherungsträger

haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung

ihrer Auskunftspflichten im Sinne des Abs. 3 Z 15

auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten

der in ihren Anlagen enthaltenen Daten

entstehen."

Artikel VII

Kostenersatz für die Auskunft

Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger die Kosten zu

ersetzen, die diesem durch die Übermittlung von

Daten an die Gerichte und anderen Justizbehörden

entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern

für Justiz und für soziale Verwaltung

nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger einvernehmlich

festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag

festgelegt werden.

Artikel VIII

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung

§ 1. Art. III Z 1 und 3, Art. IV, Art. VI sowie

Art. VII dieses Bundesgesetzes treten mit dem

1. September 1986 in Kraft, die übrigen Bestimmungen

mit dem 1. März 1986.

§ 2. Es sind anzuwenden

1. der Art. I auf Klagen, die nach dem 28. Feber

1986 eingebracht werden;

2. der Art. II Z 5 bis 7, der Art. III Z 2 und 4

sowie der Art. V, wenn die Frist zur Einbringung

des Rechtsmittels nach dem 28. Feber

1986 zu laufen beginnt;

3. der Art. III Z 3 auf Exekutionsanträge, die

nach dem 31. August 1986 eingebracht werden;

4. der Art. TV auf Zahlungen überwiesener Forderungen,

die nach dem 31. August 1986 fällig

geworden sind.

§ 3. Der Hinweis auf den § 49 Abs. 2 Z 1, 2 a

und 2 b JN im § 501 ZPO in der Fassung des Art. II

Z 4 dieses Bundesgesetzes gilt bis 31. Dezember

1986 als Hinweis auf den § 49 a Abs. 1 Z 1, 3 und 4

JN.

§ 4. Mit der Vollziehung des Art. VI dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut, mit der Vollziehung der übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister

für Justiz.

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