71_1985
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71. Verordnung: Verbot des Verkaufes von mit gefährlichen Gasfedern ausgestatteten Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 71. Verordnung: Verbot des Verkaufes von mit gefährlichen Gasfedern ausgestatteten Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen
1985_71_0 71. Verordnung: Verbot des Verkaufes von mit gefährlichen Gasfedern ausgestatteten Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen
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Auf Grund der §§ 5 Z 4 und 7 des Produktsicherheitsgesetzes,
BGBl. Nr. 171/1983, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 617/1983 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie,
Jugend und Konsumentenschutz verordnet
Der Verkauf oder die sonstige Überlassung von
Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen, in denen
zum Zwecke der Sitzhöhenverstellung Gasfedern
eingebaut sind, ist verböten, sofern die Gasfedern
nicht auf Grund dampfkesselrechtlicher Vorschriften
zur Benützung für diesen Zweck zugelassen
sind.