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71_1985 AT

71. Verordnung: Verbot des Verkaufes von mit gefährlichen Gasfedern ausgestatteten Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: Verbot des Verkaufes von mit gefährlichen Gasfedern ausgestatteten Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen

Auf Grund der §§ 5 Z 4 und 7 des Produktsicherheitsgesetzes,

BGBl. Nr. 171/1983, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 617/1983 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie,

Jugend und Konsumentenschutz verordnet

Der Verkauf oder die sonstige Überlassung von

Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen, in denen

zum Zwecke der Sitzhöhenverstellung Gasfedern

eingebaut sind, ist verböten, sofern die Gasfedern

nicht auf Grund dampfkesselrechtlicher Vorschriften

zur Benützung für diesen Zweck zugelassen

sind.

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