71. Verordnung: Pflasterer-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Pflasterer (§ 94 Z 64 GewO
1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Bearbeiten von Randsteinen und sämtlichen
Pflastersteinen aus Kunst- und Naturstein
sowie deren Formsteinen,
2. Nivellieren und Einspannen der zu pflasternden
Fläche nach Plan,
3. niveaugerechte Pflasterung mit Pflastersteinen
aus Natur- und Kunststein in verschiedenen
Verlegetechniken im Mörtel, im Beton sowie
im Sand,
4. Versetzen von Randbegrenzungen mit Pflaster-
und Randsteinen,
5. Böschungs- und Stufenpflasterung,
6. Herstellen von Wasserschutzgräben (Rigolen).
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 15 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 16 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in zwei Stunden erwartet werden können. Die
Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach fünf
Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach drei
Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
1. Flächen- und Materialbedarfsberechnung und
2. Erstellung eines Angebotes mit Fachkalkulation
zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat die Anfertigung
1. eines Grundrisses sowie von Schnitten und
Ansichten einer projektierten Pflasterarbeit
und
2. eines Verlegeplanes
zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
a) Natursteinpflaster,
b) Kunststeinpflaster,
c) Konstruktionsmaterial,
d) Betongüten,
e) Zuschlagstoffe;
2. Arbeitskunde
a) Pflasterungsarten,
b) Maschinen und Werkzeuge (Arten, Verwendung
und Wartung),
c) Unfallverhütung.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachlich Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. Vorschriften betreffend die Einrichtung von
Baustellen und die Durchführung von Arbeiten
auf Baustellen,
2. Sicherheitsvorschriften,
3. ÖNORMEN
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1982 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Pflasterer beziehen, gemäß § 375
Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1982
außer Kraft.