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71_1982 AT

71. Verordnung: Pflasterer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: Pflasterer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Pflasterer (§ 94 Z 64 GewO

1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Bearbeiten von Randsteinen und sämtlichen

Pflastersteinen aus Kunst- und Naturstein

sowie deren Formsteinen,

2. Nivellieren und Einspannen der zu pflasternden

Fläche nach Plan,

3. niveaugerechte Pflasterung mit Pflastersteinen

aus Natur- und Kunststein in verschiedenen

Verlegetechniken im Mörtel, im Beton sowie

im Sand,

4. Versetzen von Randbegrenzungen mit Pflaster-

und Randsteinen,

5. Böschungs- und Stufenpflasterung,

6. Herstellen von Wasserschutzgräben (Rigolen).

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 15 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 16 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in zwei Stunden erwartet werden können. Die

Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach fünf

Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach drei

Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1. Flächen- und Materialbedarfsberechnung und

2. Erstellung eines Angebotes mit Fachkalkulation

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat die Anfertigung

1. eines Grundrisses sowie von Schnitten und

Ansichten einer projektierten Pflasterarbeit

und

2. eines Verlegeplanes

zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Natursteinpflaster,

b) Kunststeinpflaster,

c) Konstruktionsmaterial,

d) Betongüten,

e) Zuschlagstoffe;

2. Arbeitskunde

a) Pflasterungsarten,

b) Maschinen und Werkzeuge (Arten, Verwendung

und Wartung),

c) Unfallverhütung.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachlich Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. Vorschriften betreffend die Einrichtung von

Baustellen und die Durchführung von Arbeiten

auf Baustellen,

2. Sicherheitsvorschriften,

3. ÖNORMEN

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1982 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Pflasterer beziehen, gemäß § 375

Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1982

außer Kraft.

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