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71_1980 AT

71. Bundesgesetz: Änderung des Impfschadengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Änderung des Impfschadengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973,

wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Nach § 1 ist folgender § 1 a einzufügen

„§ 1 a. Der Bund hat ferner für Schäden, die

durch eine Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen

des Impfgesetzes vom 8. April 1874,

deutsches RGBl., S. 31, in der Fassung der Kundmachung

GBlÖ. 1939, Nr. 936, ab 27. April 1945

im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach

Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu

leisten."

2. Nach § 4 ist folgender § 4 a einzufügen

„§ 4 a. Auf einen Impfschaden gemäß § 1 a

ist § 4 nicht anzuwenden. Der Anspruch auf

Entschädigung für einen solchen Impfschaden ist

spätestens bis 31. Dezember 1982 geltend zu

machen; die Entschädigungsleistungen (§ 2) fallen

mit dem Monat an, in dem die Voraussetzungen

für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch

mit 1. Jänner 1980."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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