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71_1979 AT

71. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Vogau, Straß und Spielfeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Vogau, Straß und Spielfeld

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Vogau, Straß und Spielfeld wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der Gemeindegrenze zwischen Obervogau

und Vogau, im unmittelbaren Anschluß an das

mit Verordnung BGBl. Nr. 595/1976 in seinem

Verlauf bestimmte Teilstück der A 9 Pyhrn

Autobahn, verläuft über die Anschlußstelle

Vogau—Straß, sodann in südöstlicher Richtung,

umfährt die Ortschaft Straß im Osten, schwenkt

in südliche Richtung, quert die Mur bei

km 40,900, verläuft weiter über die Anschlußstelle

Spielfeld mit einer Zu- und Abfahrtsstraße

zur B 67 Grazer Straße und endet bei km 42,900

an der Staatsgrenze zu Jugoslawien.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Vogau, Straß und

Spielfeld aufliegenden Planunterlagen (Planzeichen

A 9/50-1; Maßstab 1:2000 und Planzeichen

A 9/50-2; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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