71. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Vogau, Straß und Spielfeld
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Vogau, Straß und Spielfeld wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der Gemeindegrenze zwischen Obervogau
und Vogau, im unmittelbaren Anschluß an das
mit Verordnung BGBl. Nr. 595/1976 in seinem
Verlauf bestimmte Teilstück der A 9 Pyhrn
Autobahn, verläuft über die Anschlußstelle
Vogau—Straß, sodann in südöstlicher Richtung,
umfährt die Ortschaft Straß im Osten, schwenkt
in südliche Richtung, quert die Mur bei
km 40,900, verläuft weiter über die Anschlußstelle
Spielfeld mit einer Zu- und Abfahrtsstraße
zur B 67 Grazer Straße und endet bei km 42,900
an der Staatsgrenze zu Jugoslawien.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Vogau, Straß und
Spielfeld aufliegenden Planunterlagen (Planzeichen
A 9/50-1; Maßstab 1:2000 und Planzeichen
A 9/50-2; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.