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71_1978 AT

71. Verordnung: 5. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: 5. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 399/1975,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die durch Verordnung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst vom 13. Juli 1976,

BGBl. Nr. 434, neu geschaffenen Unterrichtsgegenstände

„Datenverarbeitung" und „Datenverarbeitung-

Übungen" werden in die Lehrverpflichtungsgruppe

I eingereiht.

§ 2. Soweit die Unterrichtsgegenstände an der

Forstfachschule nicht in den Anlagen 1 bis 6 des

Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer erfaßt sind, werden

sie in die Lehrverpflichtungsgruppe II bis VI wie

folgt eingereiht

Lehrverpflichtungsgruppe II

Rechnen an der Forstfachschule

Lehrverpflichtungsgruppe III

Deutsche Sprache und Schriftverkehr an der

Forstfachschule

Politische Bildung an der Forstfachschule

Meßkunde und Holzverwertung an der Forstfachschule

Forstnutzung an der Forstfachschule

Forsttechnik und Baukunde an der Forstfachschule

Gesetzeskunde an der Forstfachschule

Lehrverpflichtungsgruppe VI

Praktischer Unterricht in den Fachgegenständen

Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik,

Meßkunde und Holzverwertung,

Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1976 in Kraft.

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