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71_1976 AT

71. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z. 28 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse

a) über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe

entsprechenden Lehrberuf oder über den

erfolgreichen Besuch einer Schule, durch

den eine solche Lehrabschlußprüfung auf

Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes

ersetzt wird, oder

b) über eine fachliche Tätigkeit, die in einer

mindestens zweijährigen kaufmännischen

Tätigkeit zu bestehen hat, oder

c) über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

und

2. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in

der Anlage festgesetzten Lehrganges für Hörgeräteakustiker

und

3. Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Hörgeräteakustiker.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976

in Kraft.

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