71. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z. 28 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse
a) über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe
entsprechenden Lehrberuf oder über den
erfolgreichen Besuch einer Schule, durch
den eine solche Lehrabschlußprüfung auf
Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes
ersetzt wird, oder
b) über eine fachliche Tätigkeit, die in einer
mindestens zweijährigen kaufmännischen
Tätigkeit zu bestehen hat, oder
c) über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
und
2. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in
der Anlage festgesetzten Lehrganges für Hörgeräteakustiker
und
3. Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Hörgeräteakustiker.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976
in Kraft.