71_1973
AT
71. Beschluß Nr. 8/1972 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 71. Beschluß Nr. 8/1972 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1973_71_0 71. Beschluß Nr. 8/1972 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Originalquelle öffnen
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS HINSICHTLICH
DER POSITION ex 29.35
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN,
1. Der Ratsbeschluß Nr. 19/1972 Der Beschluß Nr. 19/1972 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 69/1973 verlautbart ist auch
für Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien
des Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.