71. Verordnung: Zivilluftfahrt-Verkehrsstatistikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes,
BGBl. Nr. 61/1972, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen
des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs
sowie der Allgemeinen Luftfahrt vorzunehmen.
§ 2. Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistungen
des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs
sind für jeden Flug (§ 3 Abs. 1), die Erhebungen
im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt
sind monatlich (§ 3 Abs. 2) und einmal jährlich
(§ 3 Abs. 3) durchzuführen.
§ 3. (1) Bei den Erhebungen über die Verkehrs- und
Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs
sind zu erfragen
a) die für die statistische Zuordnung des Fluges
notwendigen Merkmale, wie Flugnummer,
Streckenführung, Art des Fluges, Luftfahrzeugtype,
Blockzeit sowie Hoheits- und
Eintragungszeichen;
b) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
c) die Zahl der ankommenden und abgehenden
Fluggäste, der Transitfluggäste sowie der
Transferfluggäste;
d) das Strecken- und Endziel der Fluggäste;
e) die Menge der ankommenden und abgehenden
Luftfracht sowie der Transitluftfracht;
f) die Menge der ankommenden und abgehenden
Luftpost sowie der Transitluftpost.
(2) Bei den monatlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen
der Allgemeinen Luftfahrt sind
zu erfragen
aufgegliedert nach Luftfahrzeugarten die Zahl
der Starts und Landungen insgesamt sowie die
Zahl der Starts und Landungen bei grenzüberschreitenden
Flügen.
(3) Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen
der Allgemeinen Luftfahrt sind
zu erfragen
a) die Luftfahrzeugtype und das Baujahr sowie
der Zeitraum, den das Zivilluftfahrzeug im
Berichtsjahr im Luftfahrzeugregister (§ 16
des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957)
eingetragen war;
b) die Anzahl der durchgeführten Flüge sowie
die Anzahl der grenzüberschreitenden
Flüge;
c) die Art und der Zweck der durchgeführten
Flüge;
d) die Zahl der Flugstunden.
§ 4. Auskunftspflichtig sind
a) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 alle ausländischen
Luftbeförderungsunternehmen,
denen Verkehrsrechte eingeräumt worden
sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;
b) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 alle
Zivilflugplatzhalter, denen nach den Bestimmungen
des Luftfahrtgesetzes die Betriebsaufnahmebewilligung
erteilt wurde;
c) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 alle
Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen
im Luftfahrzeugregister eingetragenen
Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge,
die innerhalb des Berichtszeitraumes im
Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im
Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr
eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister
eingetragen gewesenen
Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung
verpflichtet.
§ 5. Die Erhebungen sind mittels Formblätter
durchzuführen, die das Österreichische Statistische
Zentralamt aufzulegen und den Auskunftspflichtigen
zu übermitteln hat.
§ 6. (1) Die Formblätter für die Erhebungen
gemäß § 3 Abs. 1 (Flugberichte) sind von den
Luftbeförderungsunternehmen für jeden Flug auszufüllen
und spätestens am nächsten dem Start
oder der Landung folgenden Werktag bei einer
von der jeweiligen Flughafenbetriebsgesellschaft
zu bezeichnenden Stelle abzugeben.
(2) Die Flughafenbetriebsgesellschaften haben
als. Anmeldestellen im Sinne der Bestimmungen
des § 7 des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes die
ausgefüllten Flugberichte entgegenzunehmen, auf
Vollständigkeit der Ausfüllung zu prüfen und
innerhalb der festgelegten Frist dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt einzusenden.
§ 7. (1) Die Formblätter für die Erhebungen
gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Auskunftspflichtigen
jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden
Monates an das Österreichische Statistische
Zentralamt einzusenden.
(2) Die Formblätter für die Erhebungen gemäß
§ 3 Abs. 3 sind vom Auskunftspflichtigen
einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen
unmittelbar an dieses einzusenden.
(3) Der für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3
maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.
§ 8. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Zivilluftfahrtstatistik-Verordnung, BGBl.
Nr. 12/1966, außer Kraft.