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71_1972 AT

71. Verordnung: Zivilluftfahrt-Verkehrsstatistikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: Zivilluftfahrt-Verkehrsstatistikverordnung

Auf Grund des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes,

BGBl. Nr. 61/1972, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen

des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs

sowie der Allgemeinen Luftfahrt vorzunehmen.

§ 2. Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistungen

des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs

sind für jeden Flug (§ 3 Abs. 1), die Erhebungen

im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt

sind monatlich (§ 3 Abs. 2) und einmal jährlich

(§ 3 Abs. 3) durchzuführen.

§ 3. (1) Bei den Erhebungen über die Verkehrs- und

Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs

sind zu erfragen

a) die für die statistische Zuordnung des Fluges

notwendigen Merkmale, wie Flugnummer,

Streckenführung, Art des Fluges, Luftfahrzeugtype,

Blockzeit sowie Hoheits- und

Eintragungszeichen;

b) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;

c) die Zahl der ankommenden und abgehenden

Fluggäste, der Transitfluggäste sowie der

Transferfluggäste;

d) das Strecken- und Endziel der Fluggäste;

e) die Menge der ankommenden und abgehenden

Luftfracht sowie der Transitluftfracht;

f) die Menge der ankommenden und abgehenden

Luftpost sowie der Transitluftpost.

(2) Bei den monatlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen

der Allgemeinen Luftfahrt sind

zu erfragen

aufgegliedert nach Luftfahrzeugarten die Zahl

der Starts und Landungen insgesamt sowie die

Zahl der Starts und Landungen bei grenzüberschreitenden

Flügen.

(3) Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen

der Allgemeinen Luftfahrt sind

zu erfragen

a) die Luftfahrzeugtype und das Baujahr sowie

der Zeitraum, den das Zivilluftfahrzeug im

Berichtsjahr im Luftfahrzeugregister (§ 16

des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957)

eingetragen war;

b) die Anzahl der durchgeführten Flüge sowie

die Anzahl der grenzüberschreitenden

Flüge;

c) die Art und der Zweck der durchgeführten

Flüge;

d) die Zahl der Flugstunden.

§ 4. Auskunftspflichtig sind

a) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 alle ausländischen

Luftbeförderungsunternehmen,

denen Verkehrsrechte eingeräumt worden

sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;

b) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 alle

Zivilflugplatzhalter, denen nach den Bestimmungen

des Luftfahrtgesetzes die Betriebsaufnahmebewilligung

erteilt wurde;

c) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 alle

Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen

im Luftfahrzeugregister eingetragenen

Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge,

die innerhalb des Berichtszeitraumes im

Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im

Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr

eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister

eingetragen gewesenen

Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung

verpflichtet.

§ 5. Die Erhebungen sind mittels Formblätter

durchzuführen, die das Österreichische Statistische

Zentralamt aufzulegen und den Auskunftspflichtigen

zu übermitteln hat.

§ 6. (1) Die Formblätter für die Erhebungen

gemäß § 3 Abs. 1 (Flugberichte) sind von den

Luftbeförderungsunternehmen für jeden Flug auszufüllen

und spätestens am nächsten dem Start

oder der Landung folgenden Werktag bei einer

von der jeweiligen Flughafenbetriebsgesellschaft

zu bezeichnenden Stelle abzugeben.

(2) Die Flughafenbetriebsgesellschaften haben

als. Anmeldestellen im Sinne der Bestimmungen

des § 7 des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes die

ausgefüllten Flugberichte entgegenzunehmen, auf

Vollständigkeit der Ausfüllung zu prüfen und

innerhalb der festgelegten Frist dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt einzusenden.

§ 7. (1) Die Formblätter für die Erhebungen

gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Auskunftspflichtigen

jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden

Monates an das Österreichische Statistische

Zentralamt einzusenden.

(2) Die Formblätter für die Erhebungen gemäß

§ 3 Abs. 3 sind vom Auskunftspflichtigen

einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen

unmittelbar an dieses einzusenden.

(3) Der für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3

maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.

§ 8. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Zivilluftfahrtstatistik-Verordnung, BGBl.

Nr. 12/1966, außer Kraft.

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