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71_1971 AT

71. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 7 hat nunmehr zu lauten:.

„§ 7. Studienkommissionen

(1) Für jede durch dieses Bundesgesetz vorgesehene

Studienrichtung, die gemäß § 15 Abs. 2

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1961, an der Hochschule für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften in Linz eingerichtet

wurde, ist an dieser Hochschule eine Studienkommission

einzusetzen.

(2) Die Studienkommissionen sind zuständige

akademische Behörden zur Erlassung der Studienpläne

gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes. Weiters gehören in ihren

Aufgabenbereich die Ausarbeitung von Empfehlungen

über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sowie die Befassung

mit den Ursachen von Studienverzögerungen

und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu

ihrer Beseitigung.

(3) Jeder Studienkommission haben in gleicher

Zahl, mindestens aber drei Vertreter folgender

drei Gruppen anzugehören

a) Hochschulprofessoren;

b) Hochschulassistenten, Hochschuldozenten,

Lektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und

Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen

Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer,

Vertragsassistenten;

c) Studenten.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Vertreter der Hochschulprofessoren

sind von der zuständigen akademischen Behörde,

die Vertreter der Hochschulassistenten

(sowie der anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen)

sind von einer vom Vorsitzenden

des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer

einzuberufenden Versammlung, die Vertreter

der Studenten sind vom zuständigen Fachschaftsausschuß

der Österreichischen Hochschülerschaft

zu entsenden.

(4) Die Studienkommissionen sind erstmalig

vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer

ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem

Kreise der Hochschulprofessoren zu wählen. Die

Bestimmungen des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Zu einem Beschluß der Studienkommission

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als

angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in

der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag

gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit.

Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande,

wenn alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten

Gruppen geschlossen gegen den Antrag

gestimmt haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung

der Studienkommission die Bestimmungen

des § 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes

sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-

Organisationsgesetzes gelten sinngemäß."

Artikel II

Die bisherigen §§ 7 (Durchführungs-, Übergangs-

und Schlußbestimmungen) und 8 erhalten

die Bezeichnung „§ 8" und „§ 9".

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

Sommersemesters 1971 in Kraft und mit Ende

des Sommersemesters 1973 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

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