71. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 7 hat nunmehr zu lauten:.
„§ 7. Studienkommissionen
(1) Für jede durch dieses Bundesgesetz vorgesehene
Studienrichtung, die gemäß § 15 Abs. 2
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1961, an der Hochschule für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften in Linz eingerichtet
wurde, ist an dieser Hochschule eine Studienkommission
einzusetzen.
(2) Die Studienkommissionen sind zuständige
akademische Behörden zur Erlassung der Studienpläne
gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes. Weiters gehören in ihren
Aufgabenbereich die Ausarbeitung von Empfehlungen
über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sowie die Befassung
mit den Ursachen von Studienverzögerungen
und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu
ihrer Beseitigung.
(3) Jeder Studienkommission haben in gleicher
Zahl, mindestens aber drei Vertreter folgender
drei Gruppen anzugehören
a) Hochschulprofessoren;
b) Hochschulassistenten, Hochschuldozenten,
Lektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und
Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen
Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer,
Vertragsassistenten;
c) Studenten.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Die Vertreter der Hochschulprofessoren
sind von der zuständigen akademischen Behörde,
die Vertreter der Hochschulassistenten
(sowie der anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen)
sind von einer vom Vorsitzenden
des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer
einzuberufenden Versammlung, die Vertreter
der Studenten sind vom zuständigen Fachschaftsausschuß
der Österreichischen Hochschülerschaft
zu entsenden.
(4) Die Studienkommissionen sind erstmalig
vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer
ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem
Kreise der Hochschulprofessoren zu wählen. Die
Bestimmungen des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Zu einem Beschluß der Studienkommission
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als
angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in
der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag
gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit.
Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande,
wenn alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten
Gruppen geschlossen gegen den Antrag
gestimmt haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung
der Studienkommission die Bestimmungen
des § 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-
Organisationsgesetzes gelten sinngemäß."
Artikel II
Die bisherigen §§ 7 (Durchführungs-, Übergangs-
und Schlußbestimmungen) und 8 erhalten
die Bezeichnung „§ 8" und „§ 9".
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
Sommersemesters 1971 in Kraft und mit Ende
des Sommersemesters 1973 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.