Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
71_1970 AT

71. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 17/1969 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation (Beitritt Islands zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 17/1969 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation (Beitritt Islands zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation)

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 17/69

BESCHLUSS DES RATES

Nr. 17/1969

(In der 36. gemeinsamen

Sitzung am 4. Dezember 1969

gefaßt)

BEITRITT ISLANDS

DER RAT hat,

im Hinblick auf das Beitrittsansuchen

Islands vom 12. November

1968,

im Bewußtsein der Bedeutung,

die der Beseitigung der

Handelsschranken in einem

möglichst großen Gebiet zukommt,

vom Wunsche geleitet, die

Entwicklung und Ausweitung

der Wirtschaft Islands zu erleichtern,

gestützt auf Artikel 41 Absatz

1 und Artikel 32 Absatz 6

des EFTA-Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 8 Absatz

1 des Assoziierungs-Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

I BEITRITT ZUM ÜBEREINKOMMEN

Dem Beitritt Islands zum

Übereinkommen zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation

(im folgenden

Übereinkommen genannt) wird

unter den folgenden Bestimmungen

und Bedingungen zugestimmt

(Art. 3 Abs. 2 lit. a)

1. Hinsichtlich Islands hat Artikel

3 Absatz 2 lit. a des

Übereinkommens zu lauten

„Von jedem der folgenden

Daten an erhebt Island auf

keine Ware Einfuhrzölle, die

höher sind als die Zölle, die

neben dem jeweiligen Datum

und unter den verschiedenen

Ausgangszöllen angegeben sind

(Art. 3 Abs. 2 lit. b)

2. Hinsichtlich Islands hat das

in Artikel 3 Absatz 2 lit. b des

Übereinkommens genannte

Datum wie folgt zu lauten

„1. Jänner 1980".

3. a) Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 3

Absatz 2 des Übereinkommens,

wie er durch

Absätze 1 und 2 dieses

Beschlusses auf Island an-

wendbar gemacht wurde,

steht es Island frei, jederzeit

vor dem 1. Jänner

1975 den bestehenden

Einfuhrzoll auf eine

Ware, die zu diesem Zeitpunkt

in Island nicht in

wesentlichen Mengen erzeugt

wird, zu erhöhen

oder einen neuen Einfuhrzoll

auf eine Ware einzuführen,

deren Erzeugung

in Island nach dem

1. Jänner 1970 begonnen

wurde, sofern der so angewandte

Einfuhrzoll

i) erforderlich ist, um

die Entwicklung einer

bestimmten Erzeugung

zu fördern, und

ii) dem Wert nach ausgedrückt,

die Höhe

der Einfuhrzölle

nicht übersteigt, welche

Island zu diesem

Zeitpunkt gemäß seinem

Meistbegünstigungstarif

normalerweise

auf ähnliche

Waren anwendet, die

in Island erzeugt

werden.

b) Island notifiziert dem Rat

alle nach Absatz 3 lit. a

dieses Beschlusses anzuwendenden

Zölle mindestens

30 Tage vor ihrer

Inkraftsetzung. Auf Ersuchen

eines Mitgliedstaates

prüft der Rat, ob

die in diesem Absatz genannten

Voraussetzungen

erfüllt sind.

c) Island beseitigt die nach

Absatz 3 lit. a dieses Beschlusses

neueingeführten

oder erhöhten Einfuhrzölle

vor dem 1. Jänner

1980. Solche Zölle werden

schrittweise und zu gleichmäßigen

Sätzen gesenkt.

Island notifiziert dem Rat

den zur Anwendung

kommenden Senkungsplan.

Auf Ersuchen eines

Mitgliedstaates prüft der

Rat den notifizierten Senkungsplan

und kann

dessen Änderung beschließen.

d) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates

kann der Rat

in jährlichen Abständen

die Zunahme der Exporte

jeder Ware aus Island

prüfen, auf die nach Absatz

3 lit. a dieses Beschlusses

ein neuer oder

erhöhter Zoll angewandt

wird; im Lichte dieser

Prüfung kann der Rat beschließen,

daß der so angewandte

Zoll nach einem

Plan zu beseitigen ist, der

eine raschere Senkung

vorsieht als der Senkungsplan

nach Absatz 3 lit. c

dieses Beschlusses.

(Art. 3 Abs. 3)

4. Hinsichtlich Islands hat das

in Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens

genannte Datum

wie folgt zu lauten

„1. Jänner 1970".

5. Hinsichtlich Islands ist Artikel

6 des Übereinkommens

wie folgt anzuwenden

(Art. 6 Abs. 3 lit. a)

a) an Stelle des in Absatz 3

lit. a genannten Datums

tritt: „1. Jänner 1972";

(Art. 6 Abs. 3 lit. b)

b) an Stelle des in Absatz 3

lit. b ii genannten Datums

tritt: „1. Jänner

1975";

(Art. 6 Abs. 3 lit. c)

c) an Stelle des in Absatz 3

lit. c genannten Datums

tritt: „1. Juli 1970".

6. Hinsichtlich Islands ist Artikel

10 des Übereinkommens

wie folgt anzuwenden

(Art. 10 Abs. 2)

a) an Stelle des in Absatz 2

genannten Datums tritt

„31. Dezember 1974";

(Art. 10 Abs. 3)

b) an Stelle des in Absatz 3

genannten Datums tritt

„1. Jänner 1975";

55

(Art. 10 Abs. 5)

c) die Worte „Am 1. Juli

1960 eröffnen die Mitgliedstaaten

..." zu Beginn

des Absatzes 5 werden

durch die Worte

„Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Übereinkommens

für Island eröffnet

Island ..." ersetzt;

(Art. 10 Abs. 5)

d) an Stelle des am Ende des

Absatzes 5 genannten Kalenderjahres

tritt „1969";

(Art. 10 Abs. 6)

e) die Worte „ ... sorgen die

Mitgliedstaaten dafür, daß

das am 1. Juli 1960 zu eröffnende

Kontingent ..."

in Absatz 6 erster Satz

werden durch die Worte

„ ... sorgt Island dafür,

daß das zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens des

Übereinkommens für Island

zu eröffnende Kontingent

..." ersetzt;

(Art. 10 Abs. 7)

f) die Worte „Am 1. Juli

1961 und am 1. Juli jedes

folgenden Jahres erhöhen

die Mitgliedstaaten ... "

zu Beginn des Absatzes 7

werden durch die Worte

„Am 1. Jänner 1971 und

am 1. Jänner jedes folgenden

Jahres erhöht Island

..." ersetzt;

(Art. 10 Abs. 11 lit. b)

g) an Stelle des in Absatz 11

lit. b genannten Kalenderjahres

tritt: „1969".

7. Hinsichtlich Islands ist Anhang

A des Übereinkommens

wie folgt anzuwenden

(Anhang A Abs. 2)

a) die in Absatz 2 genannten

Daten werden durch

„1. Jänner 1970" bzw.

„31. Dezember 1974" und

(Anhang A Abs. 4)

b) das in Absatz 4 genannte

Datum wird durch

„1. Jänner 1970" ersetzt.

(Anhang B Regel 12 Abs. 4)

8. Hinsichtlich Islands hat Anhang

B Regel 12 Absatz 4 des

Übereinkommens wie folgt zu

lauten: „Eine Zollrückvergütung,

die im Zusammenhang

mit einer vor Inkrafttreten des

Übereinkommens für Island erfolgten

Ausfuhr von Waren aus

dem Gebiet Islands oder aus

dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates

nach Island in Anspruch

genommen wurde,

schließt die Zollbehandlung der

Zone für solche Waren nicht

aus, wenn diese in der Folge

von dem Gebiet eines anderen

Mitgliedstaates wiederausgeführt

werden."

II ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS

9. Das in Artikel 32 Absatz 5

dritter Satz des Übereinkommens

aufscheinende Wort „vier"

ist durch das Wort „fünf" zu

ersetzen.

III BEITRITT ZUM ASSOZIIERUNGS-ÜBEREINKOMMEN

10. Island tritt dem Übereinkommen

zur Schaffung einer

Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen

Freihandelsassoziation und der

Republik Finnland (im folgenden

Assoziierungs-Übereinkommen

genannt) bei.

IV BEITRITTSURKUNDE

11. Die Beitrittsurkunde, die

von Island bei der Regierung

Schwedens hinterlegt wird,

umfaßt, vorbehaltlich der in

diesem Beschluß dargelegten

Bestimmungen und Bedingungen,

den Beitritt zum

Übereinkommen zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation

samt Protokoll

über dessen Anwendung

auf das Fürstentum

Liechtenstein

und zum

Übereinkommen zur Schaffung

einer Assoziierung zwischen

den Mitgliedstaaten der

Europäischen Freihandelsassoziation

und der Republik

Finnland samt Protokoll über

dessen Anwendung auf das

Fürstentum Liechtenstein.

V INKRAFTTRETEN DES

ÜBEREINKOMMENS UND

DES ASSOZIIERUNGS-ÜBEREINKOMMENS

12. Das Übereinkommen und

das Assoziierungs-Übereinkommen

treten für Island zu dem

spätesten der folgenden Zeitpunkte

in Kraft

am 1. März 1970 oder

dreißig Tage nach Inkrafttreten

dieses Beschlusses oder

dreißig Tage nach Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

durch Island.

VI INKRAFTTRETEN

DIESES BESCHLUSSES

13. Dieser Beschluß tritt in

Kraft, sobald alle Mitgliedstaaten

ihn ohne Vorbehalt angenommen

oder dem Generalsekretär

notifiziert haben, daß

ihre Zustimmung gemäß ihren

verfassungsmäßigen Erfordernissen

genehmigt worden ist.

14. Die Änderung des Übereinkommens

nach Absatz 9

dieses Beschlusses tritt jedoch

nur dann in Kraft, wenn das

Übereinkommen für Island in

Kraft tritt.

VII NOTIFIKATION UND

HINTERLEGUNG DIESES

BESCHLUSSES

15. Der Generalsekretär hinterlegt

den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens

und notifiziert diesen Beschluß

der Regierung Islands.

Der Ratsbeschluß Nr. 17/1969 ist gemäß den Bestimmungen seines Absatzes 13 am 30. Jänner

1970 in Kraft getreten.

Da die isländische Regierung die Beitrittsurkunde bei der Regierung Schwedens am 22. Jänner

1970 hinterlegt hat, treten das EFTA-Übereinkommen und das Assoziierungs-Übereinkommen im

Verhältnis zu Island gemäß Absatz 12 des Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 am 1. März 1970 in Kraft;

gleichzeitig tritt der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 10/1969 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →