71. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 17/1969 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation (Beitritt Islands zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 17/69
BESCHLUSS DES RATES
Nr. 17/1969
(In der 36. gemeinsamen
Sitzung am 4. Dezember 1969
gefaßt)
BEITRITT ISLANDS
DER RAT hat,
im Hinblick auf das Beitrittsansuchen
Islands vom 12. November
1968,
im Bewußtsein der Bedeutung,
die der Beseitigung der
Handelsschranken in einem
möglichst großen Gebiet zukommt,
vom Wunsche geleitet, die
Entwicklung und Ausweitung
der Wirtschaft Islands zu erleichtern,
gestützt auf Artikel 41 Absatz
1 und Artikel 32 Absatz 6
des EFTA-Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 8 Absatz
1 des Assoziierungs-Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
I BEITRITT ZUM ÜBEREINKOMMEN
Dem Beitritt Islands zum
Übereinkommen zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation
(im folgenden
Übereinkommen genannt) wird
unter den folgenden Bestimmungen
und Bedingungen zugestimmt
(Art. 3 Abs. 2 lit. a)
1. Hinsichtlich Islands hat Artikel
3 Absatz 2 lit. a des
Übereinkommens zu lauten
„Von jedem der folgenden
Daten an erhebt Island auf
keine Ware Einfuhrzölle, die
höher sind als die Zölle, die
neben dem jeweiligen Datum
und unter den verschiedenen
Ausgangszöllen angegeben sind
(Art. 3 Abs. 2 lit. b)
2. Hinsichtlich Islands hat das
in Artikel 3 Absatz 2 lit. b des
Übereinkommens genannte
Datum wie folgt zu lauten
„1. Jänner 1980".
3. a) Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 3
Absatz 2 des Übereinkommens,
wie er durch
Absätze 1 und 2 dieses
Beschlusses auf Island an-
wendbar gemacht wurde,
steht es Island frei, jederzeit
vor dem 1. Jänner
1975 den bestehenden
Einfuhrzoll auf eine
Ware, die zu diesem Zeitpunkt
in Island nicht in
wesentlichen Mengen erzeugt
wird, zu erhöhen
oder einen neuen Einfuhrzoll
auf eine Ware einzuführen,
deren Erzeugung
in Island nach dem
1. Jänner 1970 begonnen
wurde, sofern der so angewandte
Einfuhrzoll
i) erforderlich ist, um
die Entwicklung einer
bestimmten Erzeugung
zu fördern, und
ii) dem Wert nach ausgedrückt,
die Höhe
der Einfuhrzölle
nicht übersteigt, welche
Island zu diesem
Zeitpunkt gemäß seinem
Meistbegünstigungstarif
normalerweise
auf ähnliche
Waren anwendet, die
in Island erzeugt
werden.
b) Island notifiziert dem Rat
alle nach Absatz 3 lit. a
dieses Beschlusses anzuwendenden
Zölle mindestens
30 Tage vor ihrer
Inkraftsetzung. Auf Ersuchen
eines Mitgliedstaates
prüft der Rat, ob
die in diesem Absatz genannten
Voraussetzungen
erfüllt sind.
c) Island beseitigt die nach
Absatz 3 lit. a dieses Beschlusses
neueingeführten
oder erhöhten Einfuhrzölle
vor dem 1. Jänner
1980. Solche Zölle werden
schrittweise und zu gleichmäßigen
Sätzen gesenkt.
Island notifiziert dem Rat
den zur Anwendung
kommenden Senkungsplan.
Auf Ersuchen eines
Mitgliedstaates prüft der
Rat den notifizierten Senkungsplan
und kann
dessen Änderung beschließen.
d) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates
kann der Rat
in jährlichen Abständen
die Zunahme der Exporte
jeder Ware aus Island
prüfen, auf die nach Absatz
3 lit. a dieses Beschlusses
ein neuer oder
erhöhter Zoll angewandt
wird; im Lichte dieser
Prüfung kann der Rat beschließen,
daß der so angewandte
Zoll nach einem
Plan zu beseitigen ist, der
eine raschere Senkung
vorsieht als der Senkungsplan
nach Absatz 3 lit. c
dieses Beschlusses.
(Art. 3 Abs. 3)
4. Hinsichtlich Islands hat das
in Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens
genannte Datum
wie folgt zu lauten
„1. Jänner 1970".
5. Hinsichtlich Islands ist Artikel
6 des Übereinkommens
wie folgt anzuwenden
(Art. 6 Abs. 3 lit. a)
a) an Stelle des in Absatz 3
lit. a genannten Datums
tritt: „1. Jänner 1972";
(Art. 6 Abs. 3 lit. b)
b) an Stelle des in Absatz 3
lit. b ii genannten Datums
tritt: „1. Jänner
1975";
(Art. 6 Abs. 3 lit. c)
c) an Stelle des in Absatz 3
lit. c genannten Datums
tritt: „1. Juli 1970".
6. Hinsichtlich Islands ist Artikel
10 des Übereinkommens
wie folgt anzuwenden
(Art. 10 Abs. 2)
a) an Stelle des in Absatz 2
genannten Datums tritt
„31. Dezember 1974";
(Art. 10 Abs. 3)
b) an Stelle des in Absatz 3
genannten Datums tritt
„1. Jänner 1975";
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(Art. 10 Abs. 5)
c) die Worte „Am 1. Juli
1960 eröffnen die Mitgliedstaaten
..." zu Beginn
des Absatzes 5 werden
durch die Worte
„Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Übereinkommens
für Island eröffnet
Island ..." ersetzt;
(Art. 10 Abs. 5)
d) an Stelle des am Ende des
Absatzes 5 genannten Kalenderjahres
tritt „1969";
(Art. 10 Abs. 6)
e) die Worte „ ... sorgen die
Mitgliedstaaten dafür, daß
das am 1. Juli 1960 zu eröffnende
Kontingent ..."
in Absatz 6 erster Satz
werden durch die Worte
„ ... sorgt Island dafür,
daß das zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des
Übereinkommens für Island
zu eröffnende Kontingent
..." ersetzt;
(Art. 10 Abs. 7)
f) die Worte „Am 1. Juli
1961 und am 1. Juli jedes
folgenden Jahres erhöhen
die Mitgliedstaaten ... "
zu Beginn des Absatzes 7
werden durch die Worte
„Am 1. Jänner 1971 und
am 1. Jänner jedes folgenden
Jahres erhöht Island
..." ersetzt;
(Art. 10 Abs. 11 lit. b)
g) an Stelle des in Absatz 11
lit. b genannten Kalenderjahres
tritt: „1969".
7. Hinsichtlich Islands ist Anhang
A des Übereinkommens
wie folgt anzuwenden
(Anhang A Abs. 2)
a) die in Absatz 2 genannten
Daten werden durch
„1. Jänner 1970" bzw.
„31. Dezember 1974" und
(Anhang A Abs. 4)
b) das in Absatz 4 genannte
Datum wird durch
„1. Jänner 1970" ersetzt.
(Anhang B Regel 12 Abs. 4)
8. Hinsichtlich Islands hat Anhang
B Regel 12 Absatz 4 des
Übereinkommens wie folgt zu
lauten: „Eine Zollrückvergütung,
die im Zusammenhang
mit einer vor Inkrafttreten des
Übereinkommens für Island erfolgten
Ausfuhr von Waren aus
dem Gebiet Islands oder aus
dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
nach Island in Anspruch
genommen wurde,
schließt die Zollbehandlung der
Zone für solche Waren nicht
aus, wenn diese in der Folge
von dem Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates wiederausgeführt
werden."
II ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS
9. Das in Artikel 32 Absatz 5
dritter Satz des Übereinkommens
aufscheinende Wort „vier"
ist durch das Wort „fünf" zu
ersetzen.
III BEITRITT ZUM ASSOZIIERUNGS-ÜBEREINKOMMEN
10. Island tritt dem Übereinkommen
zur Schaffung einer
Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen
Freihandelsassoziation und der
Republik Finnland (im folgenden
Assoziierungs-Übereinkommen
genannt) bei.
IV BEITRITTSURKUNDE
11. Die Beitrittsurkunde, die
von Island bei der Regierung
Schwedens hinterlegt wird,
umfaßt, vorbehaltlich der in
diesem Beschluß dargelegten
Bestimmungen und Bedingungen,
den Beitritt zum
Übereinkommen zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation
samt Protokoll
über dessen Anwendung
auf das Fürstentum
Liechtenstein
und zum
Übereinkommen zur Schaffung
einer Assoziierung zwischen
den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation
und der Republik
Finnland samt Protokoll über
dessen Anwendung auf das
Fürstentum Liechtenstein.
V INKRAFTTRETEN DES
ÜBEREINKOMMENS UND
DES ASSOZIIERUNGS-ÜBEREINKOMMENS
12. Das Übereinkommen und
das Assoziierungs-Übereinkommen
treten für Island zu dem
spätesten der folgenden Zeitpunkte
in Kraft
am 1. März 1970 oder
dreißig Tage nach Inkrafttreten
dieses Beschlusses oder
dreißig Tage nach Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
durch Island.
VI INKRAFTTRETEN
DIESES BESCHLUSSES
13. Dieser Beschluß tritt in
Kraft, sobald alle Mitgliedstaaten
ihn ohne Vorbehalt angenommen
oder dem Generalsekretär
notifiziert haben, daß
ihre Zustimmung gemäß ihren
verfassungsmäßigen Erfordernissen
genehmigt worden ist.
14. Die Änderung des Übereinkommens
nach Absatz 9
dieses Beschlusses tritt jedoch
nur dann in Kraft, wenn das
Übereinkommen für Island in
Kraft tritt.
VII NOTIFIKATION UND
HINTERLEGUNG DIESES
BESCHLUSSES
15. Der Generalsekretär hinterlegt
den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens
und notifiziert diesen Beschluß
der Regierung Islands.
Der Ratsbeschluß Nr. 17/1969 ist gemäß den Bestimmungen seines Absatzes 13 am 30. Jänner
1970 in Kraft getreten.
Da die isländische Regierung die Beitrittsurkunde bei der Regierung Schwedens am 22. Jänner
1970 hinterlegt hat, treten das EFTA-Übereinkommen und das Assoziierungs-Übereinkommen im
Verhältnis zu Island gemäß Absatz 12 des Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 am 1. März 1970 in Kraft;
gleichzeitig tritt der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 10/1969 in Kraft.