71. Bundesgesetz: Ingenieurkammergesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Ingenieurkammern
§ 1. Errichtung, Zweck und Sitz
(1) Zur Vertretung des Standes der staatlich
befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten,
Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure
im Sinne des Ziviltechnikergesetzes, BGBl.
Nr. 146/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 155/1958) werden nachstehende Kammern
errichtet
1. Länderkammern
a) eine Kammer mit dem Sitz in Wien, deren
örtlicher Wirkungsbereich sich auf die Bundesländer
Wien, Niederösterreich und Burgenland
erstreckt;
b) eine Kammer mit dem Sitz in Graz, deren
örtlicher Wirkungsbereich sich auf die Bundesländer
Steiermark und Kärnten erstreckt;
c) eine Kammer mit dem Sitz in Linz, deren
örtlicher Wirkungsbereich sich auf die
Bundesländer Oberösterreich und Salzburg
erstreckt;
d) eine Kammer mit dem Sitz in Innsbruck,
deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf die
Bundesländer Tirol und Vorarlberg erstreckt;
2. eine Bundeskammer mit dem Sitz in Wien,
deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf das
ganze Bundesgebiet erstreckt.
(2) Jede Länderkammer hat sich als Ingenieurkammer
mit einem ihren örtlichen Wirkungsbereich
kennzeichnenden Zusatz zu bezeichnen.
Die Bundeskammer hat die Bezeichnung „Bundesingenieurkammer"
zu führen.
(3) Sämtliche gemäß Abs. 1 errichteten Kammern
sind Körperschaften des öffentlichen Redites
und berechtigt, das Staatswappen zu führen.
ABSCHNITT II
Länderkammern
§ 2. Wirkungsbereich
(1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb
ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen,
sozialen und wirtschaftlichen Interessen
der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern,
für die Wahrung des Standesansehens zu
sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der
Ziviltechniker zu überwachen.
(2) Im selbständigen Wirkungsbereich sind die
Länderkammern insbesondere berufen
1. Den Behörden und Hochschulen auf deren
Ersuchen oder von Amts wegen in allen Fragen,
die die Interessen ihrer Mitglieder berühren,
Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen
zu geben;
2. das standesgemäße Verhalten der Kammermitglieder
zu beaufsichtigen;
3. über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit
der von ihren Mitgliedern geforderten
Vergütungen zu erstatten;
4. Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern zu
schlichten (§ 17);
5. von ihren Mitgliedern begangene Verletzungen
der Berufs- oder Standespflichten disziplinär
zu verfolgen (§ 50) und Ordnungswidrigkeiten
zu ahnden (§ 70);
6. einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder
und deren Hinterbliebene zu errichten
und zu betreiben (§ 18).
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die
Länderkammern berufen
1. für jedes Land, auf das sich ihr örtlicher
Wirkungskreis erstreckt, eine Liste ihrer Mitglieder
sowie der von diesen verwendeten Hilfskräften
(§ 6 Abs. 3) zu führen;
2. an der Verwaltung des Bundes und der
Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in
den Gesetzen bestimmt ist;
3. Vertreter in Körperschaften, Kollegien oder
Beiräte zu entsenden oder für solche Stellen
Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies
Gesetze vorsehen;
4. zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
ihren Mitgliedern und deren Auftraggebern ein
Schiedsverfahren durchzuführen (§ 16);
5. bei der Bestellung und Abberufung von
Substituten (§§ 21 Abs. 2 und 27 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz)
mitzuwirken und die Tätigkeit
der Substituten zu überwachen;
6. die Tätigkeit der Kammermitglieder als
Urkundspersonen (§ 6 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz)
zu beaufsichtigen.
(4) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes,
der in den in Abs. 3 bezeichneten Angelegenheiten
die Aufgaben der im Instanzenzug
übergeordneten und der sachlich in Betracht
kommenden Oberbehörde wahrzunehmen hat,
richtet sich in den Fällen
a) des Abs. 3 Z. 1 danach, auf welches Land
sich die Liste bezieht,
b) des Abs. 3 Z. 2 und 3 danach, welches
Land die Gesetze beschlossen hat,
c) des Abs. 3 Z. 5 und 6 danach, in welchem
Land sich der Kanzleisitz des Substituten
(Kammermitgliedes) befindet.
§ 3. Gliederung der Länderkammern
Jede Länderkammer gliedert sich in die Sektionen
1. Architekten,
2. Ingenieurkonsulenten,
3. Zivilingenieure.
§ 4. Gemeinsame und sektionseigene
Angelegenheiten
(1) Gemeinsame Angelegenheiten sind solche,
die die Interessen der Angehörigen mehrerer
Sektionen berühren, sowie die auf Grund dieses
Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand
oder der Kammervollversammlung zugewiesenen
Angelegenheiten.
(2) Sektionseigene Angelegenheiten sind alle
übrigen.
§ 5. Mitglieder
(1) Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben,
sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren
örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer
Kanzlei haben.
(2) Ziviltechniker, deren Befugnis ruht (§§ 19
und 22 Ziviltechnikergesetz) oder eingestellt ist
(§ 23 Ziviltechnikergesetz), sind Mitglieder jener
Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich
sie ihren Wohnsitz haben. Liegt ein
Wohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte
Wohnsitz im Inland maßgebend.
(3) Jedes Mitglied gehört überdies einer der
drei Sektionen (§ 3) an. Die Sektionszugehörigkeit
richtet sich nach der verliehenen Befugnis.
Besitzt ein Mitglied mehrere Befugnisse, die eine
mehrfache Sektionszugehörigkeit begründen
würden, so kann es entscheiden, welcher Sektion
es angehören will. Unterbleibt diese Entscheidung,
so richtet sich die Sektionszugehörigkeit
nach der zuerst verliehenen Befugnis.
§ 6. Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 34 aktiv und passiv wahlberechtigt.
(2) Die Wohlfahrts-, Unterstützungs- und anderen
Einrichtungen der nach diesem Bundesgesetz
errichteten Kammern stehen den Mitgliedern
nach Maßgabe der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zur Verfügung,
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen
durch das Ziviltechnikergesetz auferlegten Berufspflichten
sowie die Standesregeln (§ 30) und
verbindlich erklärten Gebührenordnungen (§ 31)
einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die
Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die
vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge
zu entrichten und die Länderkammer sowie
die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.
Die Mitglieder sind ferner verpflichtet,
Hilfskräfte, deren praktische Betätigung für eine
Anrechnung nach § 10 Ziviltechnikergesetz in
Betracht kommt, bei der Länderkammer anzumelden.
§ 7. Organe
Organe der Länderkammer sind
1. der Präsident (§ 8),
2. das Präsidium (§ 9),
3. der Kammervorstand (§ 10),
4. die Kammervollversammlung (§ 11),
5. die Rechnungsprüfer (§ 46),
6. der Disziplinarausschuß (§ 50),
7. der Disziplinaranwalt (§ 53),
8. die Sektionsvorsitzenden (§ 12),
9. die Sektionsvorstände (§ 13),
10. die Sektionsvollversammlungen (§ 14),
11. das Schiedsgericht (§ 16).
§ 8. Präsident
(1) Der Präsident und zwei Vizepräsidenten
werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand
aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt.
Der Präsident und jeder der Vizepräsidenten
haben verschiedenen Sektionen anzugehören. Der
Präsident darf nicht zugleich Vorsitzender einer
Sektion sein.
(2) Der Präsident vertritt in gemeinsamen
Angelegenheiten (§ 4 Abs. 1) die Länderkammer
nach außen, er leitet und überwacht die gesamte
Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des
Präsidiums, des Kammervorstandes und der
Kammervollversammlung ein und führt in diesen
den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der
Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
für die Einhaltung des Wirkungsbereiches
der Länderkammer zu sorgen. Er ist berechtigt,
an den Sitzungen der Sektionsvorstände und der
Sektionsvollversammlungen mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung
durch einen der Vizepräsidenten vertreten.
Welcher der Vizepräsidenten zur Vertretung
berufen ist, ergibt sich aus der durch die
Wahl festgelegten Reihenfolge.
§ 9. Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten,
den beiden Vizepräsidenten und den
Sektionsvorsitzenden (§ 12). Bekleidet ein Sektionsvorsitzender
gleichzeitig die Funktion eines
Vizepräsidenten, so ist sein Stellvertreter Mitglied
des Präsidiums.
(2) Das Präsidium ist berufen zur
1. Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium
vom Kammervorstand übertragen werden
(§ 10 Abs. 4);
2. Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit
und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand
innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluß
fassen kann, gegen nachträgliche Genehmigung
durch den Kammervorstand, welche als
erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb von sechs
Wochen ab der Befassung des Kammervorstandes
ausdrücklich versagt wird. Letzterenfalls hat das
Präsidium die Angelegenheit der Kammervollversammlung
zur Entscheidung vorzulegen.
§ 10. Kammer vorstand
(1) Der Kammervorstand besteht aus 9 bis 27
Mitgliedern. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung
(§ 37 Abs. 14) unter Berücksichtigung
der Anzahl der Kammermitglieder festzusetzen.
(2) Die Mitglieder des Kammervorstandes
gehen je zu einem Drittel aus den drei Sektionsvorständen
hervor, wobei jedenfalls die Sektionsvorsitzenden
und ihre Stellvertreter dem Kammervorstand
angehören. Für die Ermittlung der
weiteren Mitglieder der Sektionsvorstände, die
zugleich dem Kammervorstand angehören, ist die
durch die Wahl der Sektionsvorstände festgelegte
Reihenfolge maßgebend. Näheres bestimmt
die Wahlordnung (§ 37 Abs. 14).
(3) Der Präsident kann den Kammervorstand
jederzeit einberufen. Wenn es das Präsidium,
ein Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel
der Mitglieder des Kammervorstandes unter Angabe
der zu behandelnden Gegenstände schriftlich
verlangen, hat der Präsident den Kammervorstand
binnen drei Wochen einzuberufen.
(4) Der Kammervorstand ist in allen Angelegenheiten
zuständig, die nicht einem anderen
Organ zugewiesen sind. Der Kammervorstand
ist ermächtigt, mit Verordnung folgende Aufgaben
dem Präsidium zu übertragen, sofern dies
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit gelegen ist
1. Erstattung von Vorschlägen und Gutachten
nach dem Ziviltechnikergesetz, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten
und bei Eintragung in
die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen;
2. Entsendung von Vertretern in Körperschaften,
Kollegien oder Beiräte und Erstattung von
Besetzungsvorschlägen für solche Stellen;
3. Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten
der Ingenieurkammer, soweit nicht die
Kammervollversammlung zuständig ist, sowie
aller Dienstangelegenheiten der Kammerbediensteten
nach Maßgabe der Kammergeschäftsordnung
(§ 42) und der Dienstordnung (§ 43).
(5) Die Verordnung gemäß Abs. 4 ist in den
Kammernachrichten kundzumachen. Sie tritt,
wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist,
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
§ 11. Kammervollversammlung
(1) Die Kammervollversammlung besteht aus
sämtlichen Mitgliedern der Länderkammer.
(2) Die Kammervollversammlung hat jährlich
mindestens einmal zusammenzutreten. Außerdem
kann sie der Präsident jederzeit einberufen. Wenn
es der Kammervorstand, eine Sektionsvollversammlung
oder mindestens ein Viertel der Kammermitglieder
unter Angabe der zu behandelnden
Gegenstände schriftlich verlangen, hat der Präsident
die Kammervollversammlung binnen drei
Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens
zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
(3) Die Kammervollversammlung ist beschlußfähig,
wenn bei Eröffnung mindestens ein Viertel
der Kammermitglieder anwesend ist. Wird diese
Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht,
so findet eine halbe Stunde später am selben Ort
eine Ersatzvollversammlung statt. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig,
sofern in der Einladung ausdrücklich
auf diese Folge hingewiesen wurde.
(4) Die Kammervollversammlung ist berufen
zur
1. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des
Präsidenten;
2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
(§ 44);
3. Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 44);
4. Festsetzung der von den Kammermitgliedern
zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge
(§ 45);
5. Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner
(§ 46);
6. Erlassung der Kammergeschäftsordnung
(§ 42), der Dienstordnung (§ 43) und des Statuts
für den Unterstützungsfonds (§ 18 Abs. 4);
7. Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse
des Kammervorstandes über Zuwendungen
aus dem Unterstützungsfonds (§ 18 Abs. 5);
8. Entscheidung über die in den Fällen des § 9
Abs. 2 Z. 2 zu treffenden Maßnahmen, wenn
der Kammervorstand dem Präsidium die erforderliche
Genehmigung versagt;
9. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom
Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung
(§ 42) vorgelegt werden.
§ 12. Sektionsvorsitzende
(1) Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter
werden in je einem Wahlgang vom
Sektionsvorstand aus den Reihen seiner Mitglieder
gewählt.
(2) In der Sektion Ingenieurkonsulenten und
der Sektion Zivilingenieure müssen der Vorsitzende
und sein Stellvertreter Befugnisse verschiedener
Fachgebiete (§ 4 Ziviltechnikergesetz)
innehaben.
(3) Der Sektionsvorsitzende vertritt in sektionseigenen
Angelegenheiten (§ 4 Abs. 2) im
Einvernehmen mit dem Präsidenten die Länderkammer
nach außen. Kann ein Einvernehmen
nicht erzielt werden, so hat der Präsident die
Entscheidung des Kammervorstandes herbeizuführen.
Im übrigen gelten für den Sektionsvorsitzenden
die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und
3 sinngemäß. Zu den Sitzungen des Sektionsvorstandes
und der Sektionsvollversammlung ist
der Präsident einzuladen. Beschlüsse sind dem
Präsidenten zur Kenntnis zu bringen.
§ 13. Sektionsvorstände
(1) Jeder Sektionsvorstand besteht aus 4 bis
15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen
zu wählen sind. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung
(§ 37 Abs. 14) unter Berücksichtigung
der Anzahl der Sektionsangehörigen festzusetzen.
(2) In den Sektionen Ingenieurkonsulenten und
Zivilingenieure darf höchstens die Hälfte der
Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis
desselben Fachgebietes innehaben. Die genaue
Anzahl hat die Wahlordnung (§ 37 Abs. 14) unter
Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen
festzusetzen.
(3) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand
jederzeit einberufen. Der Sektionsvorsitzende
hat den Sektionsvorstand binnen
drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens
ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe der
zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
(4) Die Sektionsvorstände sind in allen sektionseigenen
Angelegenheiten zuständig, die nicht
einem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 14. Sektionsvollversammlung,
(1) Die Sektionsvollversammlung besteht aus
sämtlichen Angehörigen der Sektion.
(2) Für die Einberufung und Beschlußfähigkeit
gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3
sinngemäß.
(3) Die Sektionsvollversammlung ist berufen
zur
1. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des
Sektionsvorsitzenden;
2. Erlassung der Sektionsgeschäftsordnung
(§ 42);
3. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom
Sektionsvorstand oder gemäß der Geschäftsordnung
(§ 42) vorgelegt werden.
§ 15. Kammeramt
(1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei-
und Kassageschäfte ist bei jeder Länderkammer
ein Kammeramt zu errichten, dessen Kosten von
der Länderkammer zu bestreiten sind.
(2) Zur Leitung des Kammeramtes kann der
Kammervorstand einen Kammeramtsdirektor
bestellen, der rechtskundig sein muß.
§ 16. Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht der Länderkammer ist
berufen, über Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis
zwischen Kammermitgliedern und
deren Auftraggebern zu entscheiden. Die Anrufung
des Schiedsgerichtes setzt voraus, daß
seine Zuständigkeit zwischen den Streitteilen
schriftlich vereinbart wurde (§ 577 Zivilprozeßordnung).
(2) Das Schiedsgericht besteht aus je einem von
jedem der beiden Streitteile zu bestellenden
Schiedsrichter und einem von diesem zu wählenden
Obmann. Wenn die Bestellung eines
Schiedsrichters nicht rechtzeitig (§ 581 Zivilprozeßordnung)
vorgenommen wird oder wenn
die beiden Schiedsrichter sich über die Person
des Obmannes nicht einigen können, so hat der
Kammervorstand den Schiedsrichter (Obmann)
zu bestellen.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, finden die Vorschriften des
Vierten Abschnittes des Sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung
Anwendung. Außerdem gelten
für die Bestimmung der Kosten des schiedsgerichtlichen
Verfahrens mit Ausnahme der Entlohnung
der Schiedsrichter die §§ 40 bis 51 der
Zivilprozeßordnung sinngemäß.
(4) Alle dem Schiedsgericht aus seiner Tätigkeit
erwachsenden Kosten einschließlich der Entlohnung
der Schiedsrichter sind den Streitteilen
nach Maßgabe ihrer Prozeßkostenersatzpflicht
aufzuerlegen.
(5) Nähere Bestimmungen über das schiedsgerichtliche
Verfahren sowie über den Ersatz der
Kosten sind von der Bundeskammer in einer
Schiedsgerichtsordnung zu treffen. Die Schiedsgerichtsordnung
ist in den Nachrichten der
Bundeskammer und der Länderkammer kundzumachen.
Sie tritt, wenn darin nicht ein späterer
Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
§ 17. Schlichtungsverfahren
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet,
alle sich zwischen ihnen aus der Berufsausübung
als Ziviltechniker oder aus ihrer Tätigkeit in
der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten
vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage
oder Erhebung einer Privatanklage der Länderkammer
zur Schlichtung vorzulegen.
(2) Gehören die Streitteile derselben Sektion
an, ist der Sektionsvorstand zur Schlichtung
berufen; gehören sie verschiedenen Sektionen
derselben Länderkammer an, ist der Kammervorstand
zuständig. Falls die Streitteile verschiedenen
Länderkammern angehören, ist der
Kammervorstand der zuerst angerufenen Länderkammer
zuständig.
(3) Die Zeit, während der die Länderkammer
mit der Streitigkeit befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist
sowie in andere Fristen für die
Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer
von drei Monaten nicht eingerechnet. Nach Ablauf
von drei Monaten kann eine zivilgerichtliche
Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben
werden, auch wenn die Streitigkeit noch
bei der Länderkammer anhängig ist.
(4) Die vor dem Kammer(Sektions)vorstand
im Zuge eines Schlichtungsverfahrens geschlossenen
und beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel
gemäß § 1 Z. 15 der Exekutionsordnung.
§ 18. Unterstützungsfonds
(1) Jede Länderkammer kann einen Unterstützungsfonds
errichten und betreiben. Dieser
besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, er bildet
ein zweckgebundenes Sondervermögen der
Länderkammer.
(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt,
Kammermitglieder oder Hinterbliebene
nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor
deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt
haben, durch einmalige oder wiederkehrende
geldliche Zuwendungen zu unterstützen, wenn
ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand
vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
der Wohlfahrtseinrichtungen der
Bundeskammer (§ 27) nicht erfüllt sind.
(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds sind
aus Umlagen aufzubringen. Die Umlagen sind
auf Grund eines vom Kammervorstand jeweils
für ein Jahr zu erstellenden Voranschlages von
der Kammervollversammlung unter Bedachtnahme
auf das Ausmaß der gemäß dem Statut
(Abs. 4) zu erbringenden Leistungen in einer
solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen
des Fonds unter Berücksichtigung seines
dauernden Bestandes und der Erhaltung seiner
Leistungsfähigkeit entspricht.
(4) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben
des Unterstützungsfonds, die Aufbringung
und Verwaltung der Mittel, die Beitragspflicht,
die Gewährung und Höhe von
Unterstützungsleistungen die Art der Auszahlung
sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 und 5 in einem Statut
zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen
Zweckmäßigkeit zu
berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten
der Länderkammer kundzumachen. Es tritt,
wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist,
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(5) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds
ist von jener des übrigen Kammervermögens
getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand.
Gegen Beschlüsse des Kammervorstandes
über Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds
steht den Betroffenen das Redit der
Beschwerde an die Kammervollversammlung
offen.
ABSCHNITT III
Bundeskammer
§ 19. Wirkungsbereich
(1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer
fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen
beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen
der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern
berühren.
(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer
im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere
berufen
1. den Behörden des Bundes und den Hochschulen
auf deren Ersuchen oder von Amts wegen
Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen
zu geben;
2. gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Versorgungsfonds,
Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker
und deren Hinterbliebene zu errichten
und zu betreiben (§§ 27 bis 29);
3. Standesregeln und Gebührenordnungen für
die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 30 und 31);
4. über Berufungen und Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten
zu entscheiden (§ 51);
5. die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen
des In- und Auslandes zu pflegen;
6. alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine
Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung
vorlegt.
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich ist die
Bundeskammer berufen
1. an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern
dies Gesetze vorsehen;
2. Vertreter in Körperschaften, Kollegien oder
Beiräte zu entsenden oder für solche Stellen
Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies
Gesetze vorsehen;
3. eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen (§ 16
Abs. 5).
§ 20. Mitglieder
Mitglieder der Bundeskammer sind die Länderkammern.
§ 21. Organe
Organe der Bundeskammer sind
1. der Präsident (§ 22),
2. der Vorstand (§ 23),
3. der Kammertag (§ 24),
4. das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen
(§ 28),.
5. die Rechnungsprüfer (§ 46),
6. die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten
(§ 51),
7. der Disziplinaranwalt (§ 53).
§ 22. Präsident
(1) Der Präsident der Bundeskammer und
drei Vizepräsidenten werden in je einem Wahlgang
vom Vorstand der Bundeskammer aus den
Reihen seiner Mitglieder gewählt. Der Präsident
darf nicht gleichzeitig Präsident einer Länderkammer
oder Vorsitzender des Kuratoriums der
Wohlfahrtseinrichtungen sein.
(2) Für die Ausübung der Funktion und für
die Stellvertretung gelten die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
§ 23. Vorstand
(1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht
aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den
vier Präsidenten der Länderkammern, dem Vorsitzenden
des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen
sowie elf weiteren Mitgliedern, die
vom Kammertag aus seiner Mitte zu wählen
sind. Dem Vorstand der Bundeskammer gehören
— der Präsident der Bundeskammer und der
Vorsitzende der Wohlfahrtseinrichtungen ausgenommen
— je fünf Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieure an.
(2) Der Präsident kann den Vorstand jederzeit
einberufen. Er hat ihn weiters binnen drei
Wochen einzuberufen, wenn es mindestens drei
seiner Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden
Gegenstände schriftlich verlangen.
(3) Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten
zuständig, die nicht einem anderen Organ der
Bundeskammer zugewiesen sind.
§ 24. Kammertag
(1) Der Kammertag besteht aus den Präsidenten
und den Vizepräsidenten der Länderkammern
sowie aus Delegierten, die von den
Sektionsvorständen unter Bedachtnahme auf das
Wahlergebnis gemäß § 37 Abs. 11 zu wählen sind
und deren Anzahl vom Wahlkommissär (§ 36
Abs. 1) nach Maßgabe folgender Bestimmungen
festzustellen ist
1. Auf je hundert Sektionsangehörige entfällt
ein Delegierter, auf jede Sektion aber mindestens
einer. Auf Restzahlen über fünfzig entfällt ein
weiterer Delegierter.
2. Für die Ermittlung der Delegiertenzahl ist
der Mitgliederstand vom 1. Jänner jenes Jahres
maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode
fällt.
3. Auf eine Sektion darf höchstens die Hälfte
der Delegierten einer Länderkammer entfallen.
Dadurch frei werdende Mandate kommen den
anderen Sektionen zugute.
(2) Bei Behandlung der in Abs. 4 Z. 6 genannten
Angelegenheiten haben auch die Mitglieder
des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen
(§ 28) im Kammertag Sitz und Stimme.
Beschlüsse in diesen Angelegenheiten bedürfen
einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(3) Der Kammertag ist jährlich mindestens
einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der
Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat
ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen,
wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder
des Kammertages unter Angabe der zu behandelnden
Gegenstände schriftlich verlangt. Die
Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem
Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich zu erfolgen.
(4) Der Kammertag ist berufen zur
1. Wahl der elf weiteren Mitglieder des Vorstandes
(§ 23 Abs. 1) und Wahl der Rechnungsprüfer
und ihrer Ersatzmänner (§ 46);
2. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des
Präsidenten;
3. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
(§ 44);
4. Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 44);
5. Festsetzung der von den Länderkammern
zu leistenden Umlagen (§ 45);
6. Erlassung des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen
(§ 29) und Festsetzung der von den
Ziviltechnikern für die Wohlfahrtseinrichtungen
zu leistenden Fondsbeiträge (§ 27 Abs. 4);
7. Entscheidung über Beschwerden gemäß § 28
Abs. 5 gegen Beschlüsse des Kuratoriums der
Wohlfahrtseinrichtungen ;
8. Erlassung der Geschäftsordnung und der
Dienstordnung der Bundeskammer (§§ 42 und
43);
9. Erlassung von Standesregeln und Gebührenordnungen
(§§ 30 und 31);
10. Erlassung einer Schiedsgerichtsordnung
(§ 16 Abs. 5);
11. Errichtung von Bundesfachgruppen (§ 25);
12. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom
Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung
(§ 42) vorgelegt werden.
§ 25. Bundesfachgruppen
(1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen
und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker
einzelner oder mehrerer Fachrichtungen können
unter Bedachtnahme auf die fachbedingte Eigenart
der Berufsausübung Bundesfachgruppen errichtet
werden.
(2) Den Bundesfachgruppen obliegt die Beratung
der Organe der Bundeskammer in allen
Angelegenheiten, die die besonderen Belange
der von ihnen betreuten Ziviltechniker betreffen.
(3) Die Regelung des organisatorischen Aufbaues
der Bundesfachgruppen, der Bildung der
Delegiertenversammlung und ihrer verhältnismäßigen
Beschickung durch die Länderkammern,
die Regelung der Organe der Bundesfachgruppen
und ihres Aufgabenkreises sowie der Bedeckung
der Kosten erfolgt in der Geschäftsordnung der
Bundeskammer (§ 42) unter Bedachtnahme auf
die Funktion der Bundesfachgruppen.
§ 26. Generalsekretariat
(1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei-
und Kassageschäfte ist bei der Bundeskammer ein
Generalsekretariat zu errichten, dessen Kosten
von der Bundeskammer zu bestreiten sind.
(2) Zur Leitung des Generalsekretariats hat
der Vorstand der Bundeskammer einen Generalsekretär
zu bestellen, der rechtskundig sein muß.
§ 27. Wohlfahrtseinrichtungen
(1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen
für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene
sind ein Versorgungsfonds und ein Sterbekassenfonds
zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds
besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie
bilden zweckgebundene Sondervermögen der
Bundeskammer.
(2) Der Versorgungsfonds ist dazu bestimmt,
1. an Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker
für den Fall des Alters oder der
dauernden Berufsunfähigkeit,
2. an Hinterbliebene der in Z. 1 genannten
Personen
einmalige oder wiederkehrende geldliche Zuwendungen
zu gewähren.
(3) Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung
einmaliger geldlicher Zuwendungen aus Anlaß des
Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen
Ziviltechnikers bestimmt.
(4) Die Mittel der Fonds sind aus Fondsbeiträgen
aufzubringen. Diese sind vom Kammertag
unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß
dem Statut (§ 29) zu erbringenden Leistungen in
einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen
der Fonds unter Berücksichtigung ihres
dauernden Bestandes und der Erhaltung ihrer
Leistungsfähigkeit entspricht.
§ 28. Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen
(1) Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen
ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer
getrennt zu führen und obliegt einem
Kuratorium.
(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten
der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet
für je 300 Kammermitglieder einen Delegierten,
auf Restzahlen über 150 entfällt ein
weiterer Delegierter. Länderkammern, deren
Mitgliederzahl 300 nicht erreicht, entsenden einen
Delegierten. Hiebei ist der Mitgliederstand zum
1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der
Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die
genaue Anzahl der Delegierten ist für jede
Länderkammer vom Wahlkommissär (§ 36
Abs. 1) festzustellen. Die Wahl der Delegierten
erfolgt durch die Kammervorstände.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen
aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden,
der den Sitz der Kanzlei in Wien
haben muß, und seinen Stellvertreter.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(5) Gegen Beschlüsse des Kuratoriums steht
den Betroffenen das Recht der Beschwerde an
den Kammertag zu.
§ 29. Statut der Wohlfahrtseinrichtungen
(1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben
des Versorgungs- und des Sterbekassenfonds, die
Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die
Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht,
die Gewährung und Höhe der Zuwendungen,
die Art der Auszahlung, allfällige Beschränkungen
der Auszahlung und die Pflichten
des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme
auf die in den §§ 27, 28 und 29 Abs. 2 bis 5 festgelegten
Grundsätze in einem Statut festzusetzen.
Hiebei sind die Grundsätze der Versicherungsmathematik
sowie der verwaltungsorganisatorischen
Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das
Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer
und der Länderkammern kundzumachen. Das
Statut tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag
bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
(2) Das Statut kann Ziviltechniker von der
Teilnahme an beiden oder einer der Wohlfahrtseinrichtungen
ausschließen, wenn ihre Mitgliedschaft
zu einer Länderkammer erst ab einem
bestimmten Lebensalter beginnt, das im Statut
festzusetzen ist und fünfzig Jahre nicht unterschreiten
darf.
(3) Das Statut kann weiters eine gänzliche
oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht
zum Versorgungsfonds für Ziviltechniker vorsehen,
1. deren Befugnis ruht, oder
2. die den Nachweis erbringen, daß ihnen und
ihren Hinterbliebenen die Anwartschaft oder der
Anspruch auf eine anderweitige Versorgungsleistung
oder Pension zusteht, oder
3. die den Nachweis erbringen, daß ihr steuerpflichtiges
Jahreseinkommen das 400fache der jeweils
in den Gebührenordnungen (§ 31) für die
Kanzleileistung festgesetzten Zeitgebühr je
Stunde unterschreitet.
(4) Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht
(Abs. 3) hat das Statut die Gewährung
von Zuwendungen entsprechend dem Ausmaß
der Befreiung ganz oder teilweise auszuschließen.
(5) Das Statut kann auch bestimmen, ob und
inwieweit sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht
befreit sind, zu einer Beitragsleistung
oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu
einer höheren Beitragsleistung verpflichten
können, um eine oder eine höhere Zuwendung
zu erhalten. Weiters kann das Statut ausscheidenden
Kammermitgliedern die Fortsetzung der
Beitragsleistungen gestatten.
§ 30. Standesregeln
(1) Die Bundeskammer ist berufen, unter Bedachtnahme
auf das Ansehen und die Würde des
Standes die Berufs- und Standespflichten der
Ziviltechniker durch Verordnung (Standesregeln)
festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere
Bestimmungen zu enthalten über
1. die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von
Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und
Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen
Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen
und der Würde des Standes unvereinbar
sind;
2. das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten
gegenüber der Standesvertretung, Kollegen
und Dritten, einschließlich Beschränkungen der
Werbung und des Wettbewerbes der Ziviltechniker
untereinander.
Das Recht der Teilnahme an Ideen- und Entwurfswettbewerben
ist von einer Regelung in
den Standesregeln ausgenommen.
(2) Die Standesregeln bedürfen der Genehmigung
durch das Bundesministerium für Bauten
und Technik. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die Standesregeln dem Abs. 1 entsprechen
und gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen.
Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei
Monaten zu entscheiden.
(3) Die Standesregeln sind unter Berufung auf
die Genehmigung des Bundesministeriums für
Bauten und Technik in den Nachrichten der
Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen.
Sie treten, wenn darin nicht ein
späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
§ 31. Gebührenordnungen
(1) Die Bundeskammer hat Mindestgebührensätze
für Ziviltechnikerleistungen sowie Grundsätze
über die Honorarabrechnung in Gebührenordnungen
festzulegen. Sie kann deren Einhaltung
nach Maßgabe des Abs. 2 für die Ziviltechniker
verbindlich erklären. Bei Festlegung
der Gebührenordnungen ist der Leistung und
dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen
Verhältnissen Rechnung zu tragen.
(2) Gebührenordnungen, deren Verbindlicherklärung
beabsichtigt ist, hat die Bundeskammer
dem Bundesministerium für Bauten und Technik
vorzulegen. Das Bundesministerium für Bauten
und Technik kann die Verbindlicherklärung einer
Gebührenordnung binnen drei Monaten nach
Vorlage untersagen, wenn den im Abs. 1, letzter
Satz, angeführten Grundsätzen nicht Rechnung
getragen wurde. Die Verbindlicherklärung ist nur
zulässig, wenn binnen dieser Frist keine Untersagung
erfolgt oder das Bundesministerium für
Bauten und Technik schon früher bekanntgibt,
daß es die Verbindlicherklärung nicht untersage.
(3) Gebührenordnungen, die für die Ziviltechniker
verbindlich erklärt wurden, sind in
den Nachrichten der Bundeskammer und der
Länderkammern kundzumachen. Sie treten,
wenn darin kein späterer Tag bestimmt ist, mit
dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
ABSCHNITT IV
Gemeinsame Bestimmungen
§ 32. Schutz der Bezeichnung
Ingenieurkammer
Die Führung der Bezeichnung Ingenieurkammer
sowie der Bezeichnung Kammer mit
einem auf das Ingenieur- oder Ziviltechnikerwesen
hinweisenden Zusatz durch andere als die
nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften
ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe
bis zu 30.000 S zu bestrafen. Die Dauer
der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
zu bestimmenden Arreststrafe darf sechs
Wochen nicht übersteigen.
§ 33. Zusammenwirken mit Bundesbehörden
und gesetzlichen Berufsvertretungen
(1) Die Bundesbehörden, die durch Bundesgesetz
eingerichteten gesetzlichen Berufsvertretungen
und die Träger der Sozialversicherung
haben innerhalb ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches
den Ziviltechnikerkammern auf Verlangen
die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten
erforderlichen Auskünfte innerhalb angemessener
Frist zu erteilen und sie bei Ausübung ihrer
Tätigkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten
sind diese Kammern untereinander sowie
gegenüber den Bundesbehörden, den gesetzlichen
Berufsvertretungen und den Trägern der Sozialversicherung
verpflichtet.
(2) Die Bundesbehörden haben Gesetzesentwürfe,
die Interessen berühren, deren Vertretung
den Ingenieurkammern zukommt, vor ihrer Einbringung
in die gesetzgebenden Organe sowie
Verordnungen, die die erwähnten Interessen berühren,
vor ihrer Erlassung den Ingenieurkammern
unier Einräumung einer angemessenen
Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
§ 34. Aktives und passives Wahlrecht
(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder
der Länderkammern, die nicht nach Abs. 2 vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind; passiv wahlberechtigt
sind für alle Organe mit Ausnahme
des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen
(§ 28) und der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten
(§ 51) nur jene aktiv wahlberechtigten
Mitglieder, die ihre Befugnis ausüben.
In das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen
sind alle aktiv wahlberechtigten Mitglieder
passiv wahlberechtigt.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle
Kammermitglieder,
1. die am Tage der Wahlausschreibung das
aktive Wahlrecht zum Nationalrat nicht besitzen;
2. denen am Tage der Wahlausschreibung auf
Grund eines Disziplinarerkenntnisses das Wahlrecht
entzogen ist;
3. denen am Tage der Wahlausschreibung die
Ausübung der Befugnis eingestellt ist (§ 23 Ziviltechnikergesetz).
§ 35. Wahlverfahren
(1) Die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Wahlen sind auf Grund des gleichen und geheimen
Wahlrechtes durchzuführen.
(2) Die Wahlen in die Sektionsvorstände und
in den Disziplinarausschuß erfolgen unmittelbar,
die übrigen Wahlen mittelbar. Für die unmittelbaren
Wahlen bildet jede Sektion einen Wahlkörper.
(3) Für die Wahl in die Sektionsvorstände, in
den Disziplinarausschuß, in den Kammertag und
in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen,
für die Wahl der elf weiteren Mitglieder des Vorstandes
der Bundeskammer und für die Wahl
in die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten
gelten die Grundsätze des Vehältniswahlrechtes.
(4) Bei der Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten,
der Sektionsvorsitzenden der
Länderkammern und deren Stellvertreter, des
Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und
seines Stellvertreters sowie für die Wahl des
Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer,
des Vorsitzenden des Kuratoriums der
Wohlfahrtseinrichtungen und seines Stellvertreters
ist als gewählt anzusehen, wer mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
auf sich vereinigt. Kommt eine solche Stimmenmehrheit
nicht zustande, so ist eine engere Wahl
durchzuführen, die auf jene zwei Personen beschränkt
ist, die beim ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, die
bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben
werden, sind ungültig. Ergab sich beim
ersten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet
über die Frage, wer in die engere Wahl
einzubeziehen ist, das Los. Ergibt sich bei der
engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los.
(5) Bei der Wahl von Kollegialorganen sind
gleichzeitig halb so viele Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer)
wie Mitglieder (Beisitzer) zu wählen.
(6) Scheidet ein Mitglied (Beisitzer) eines
Kollegialorganes mit Ausnahme des Sektionsvorstandes
vor Abschluß seiner Funktionsperiode
aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge
nach nächsten Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu.
Scheidet ein Mitglied des Sektionsvorstandes vor
Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so fällt das
Mandat dem der Reihenfolge nach nächsten
Ersatzmitglied des Wahlvorschlages (§ 37 Abs. 3)
zu, dem der Ausgeschiedene angehört hat und
durch das die fachliche Vertretung (§ 13 Abs. 2)
gewahrt bleibt. Ist auf dem Wahlvorschlag die
Liste der Ersatzmitglieder erschöpft oder ein
Nachrücken unter Bedachtnahme auf die
Wahrung der fachlichen Vertretung (§ 13 Abs. 2)
nicht mehr gewährleistet, so hat der Sektionsvorstand
den zustellungsbevollmächtigten Vertreter
der Wählergruppe (§ 37 Abs. 4) schriftlich
zur Erstattung eines Ergänzungsvorschlages aufzufordern.
Der Sektionsvorstand hat das
erledigte Mandat nach dem Ergänzungsvorschlag
durch Kooptation unter Wahrung der fachlichen
Vertretung (§ 13 Abs. 2) zu besetzen.
(7) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für
den Rest der Funktionsperiode eine neue Wahl
vorzunehmen.
(8) Auf die Wahl der Organe der nach diesem
Bundesgesetz gebildeten Körperschaften findet
das Gesetz vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18,
betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum
Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit,
Anwendung.
§ 36. Wahlbehörden
(1) Zur Durchführung der Wahlen wird vom
Bundesministerium für Bauten und Technik nach
Anhörung des Kammervorstandes (des Vorstandes
der Bundeskammer) aus dem Kreise der
Mitglieder der Länderkammern eine aus neun
Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern bestehende
Wahlkommission bei jeder Länderkammer
und bei der Bundeskammer bestellt.
Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter
des Bundesministeriums für
Bauten und Technik als Wahlkommissär.
(2) Die Mitglieder der Wahlkommission müssen
das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die
Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind
durch Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung
in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
§ 37. Durchführung der unmittelbaren
Wahlen
(1) Die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden
unmittelbaren Wahlen (§ 35 Abs. 2)
sind von der Wahlkommission unter Bekanntgabe
des Wahltages spätestens zehn Wochen vorher
auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch
Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung in
den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
(2) Die Wahlkommission hat die von der
Ingenieurkammer nach Wahlkörpern erstellten
Verzeichnisse der Kammermitglieder spätestens
zwei Wochen nach der Wahlausschreibung durch
zwei Wochen als Wählerlisten öffentlich aufzulegen.
Die Auflegung der Wählerlisten ist in
der gleichen Weise wie die Wahlausschreibung zu
veröffentlichen. Gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme
in die Wählerlisten können die Wahlberechtigten
binnen zwei Wochen nach Auflegung
der Wählerliste schriftlich Einspruch erheben,
über den die Wahlkommission binnen einer
Woche zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung
ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Wahlvorschläge müssen spätestens vier
Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim Wahlkommissär
eingebracht werden. Sie müssen von
5 v. H. der Wahlberechtigten, mindestens aber
von fünfzehn Wahlberechtigten unterschrieben
sein; außerdem ist der abtretende Sektionsvorstand
(Disziplinaraussschuß) zur Einbringung
eines Wahlvorschlages berechtigt. Die Wahlvorschläge
haben mindestens so viele Wahlwerber
zu nennen, als Mandate einschließlich der Mandate
der Ersatzmitglieder zu vergeben sind.
Wahlvorschläge für den Sektionsvorstand müssen
überdies bezüglich ihrer Zusammensetzung nach
Fachgebieten der in der Wahlordnung für jede
Länderkammer festgelegten Höchstzahl (§ 13
Abs. 2) entsprechen.
(4) Sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages
bilden eine Wählergruppe.
(5) Liegt für einen Wahlkörper nur ein zugelassener
Wahlvorschlag vor, so hat die Wahlkommission
von der Fortsetzung des Wahlverfahrens
in diesem Wahlkörper abzusehen, diese
Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber
des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären.
(6) Die Wahlkommission hat über die Zulassung
der Wahlvorschläge binnen drei Tagen
nach deren Einlangen beim Wahlkommissär zu
entscheiden und die zugelassenen Wahlvorschläge
spätestens eine Woche vor dem Wahltage durch
Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung in
den Kammernachrichten kundzumachen.
(7) Die Wahlkommission hat die Wahlhandlung
zu leiten. Dem Abstimmungsverfahren kann ein
von jeder zugelassenen Wählergruppe namhaft
gemachter Vertrauensmann als Wahlzeuge beiwohnen.
(8) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl
des Sektionsvorstandes und des Disziplinarausschusses
je eine Stimme (§§ 13 und 50). Die
Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel
zu erfolgen, wobei für die Wahl des Sektionsvorstandes
und des Disziplinarausschusses
eigene, je nach Wahlkörper verschiedenfarbige
Stimmzettel vorzusehen sind.
(9) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
Die Stimmabgabe durch Übersendung des Wahlkuverts
ist jedoch für jene Mitglieder der Länderkammer
zulässig, die ihren Kanzleisitz nicht am
Sitze der Länderkammer haben. In diesem Falle
sind die in das Wahlkuvert gelegten Stimmzettel
so zeitgerecht an die Wahlkommission einzusenden,
daß sie vor der Stimmenzählung bei der
Wahlkommission einlangen; später einlangende
Stimmzettel sind bei der Stimmenzählung nicht
mehr zu berücksichtigen.
(10) Gültig ist jeder Stimmzettel, der den
Willen des Wählers eindeutig erkennen läßt. Enthält
ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte Stimmzettel,
die auf verschiedene Wahlvorschläge
lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig; enthält
es mehrere Stimmzettel, die auf denselben
Wahlvorschlag lauten, so sind sie als einzige
Stimme zu zählen.
(11) Die Wahlkommission hat für die drei
Wahlkörper die auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden Mandate nach folgendem Verfahren
gesondert zu ermitteln
1. Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge
abgegebenen gültigen Stimmen sind,
nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu
schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter
das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die
weiter folgenden Teilzahlen, wobei Brüche mit
aufzuschreiben sind. Die Stimmensummen und
ihre Teilzahlen werden sodann der Größe nach
mit fortlaufenden Ordnungsziffern bis zu der
Ziffer bezeichnet, die der Mandatszahl entspricht.
Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele
Mandate, als seine Stimmensumme und deren
Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten haben, wobei
die Ordnungsziffer gleichzeitig besagt, das
wievielte der zu vergebenden Mandate den
einzelnen Wahlvorschlägen zukommt. Wenn nach
dieser Berechnung ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen
zukommt, entscheidet das Los.
2. Die Ermittlung der in den Sektionsvorstand
(Disziplinarausschuß) berufenen Wahlwerber hat
sodann derart zu erfolgen, daß die Mandate in
der Reihenfolge der gemäß Z. 1 festgelegten
Ordnungsziffern und nach der Reihung in den
Wahlvorschlägen auf die Wahlwerber aufgeteilt
werden. Bei der Wahl in den Sektionsvorstand
sind hierbei in der Sektion Ingenieurkonsulenten
und in der Sektion Zivilingenieure jene Wahlwerber
zu überspringen, deren Fachgebiet unter
den vor ihnen berufenen Bewerbern schon mit
der in der Wahlordnung festgelegten Höchstzahl
vertreten ist. Ist das Überspringen eines Wahlwerbers
notwendig, so kommt von demselben
Wahlvorschlag jener nächste Wahlwerber zum
Zuge, der die Bedingungen über die fachliche
Vertretung im Sektionsvorstand erfüllt.
3. Von den nichtberufenen Wahlwerbern sind
in der Reihenfolge des Wahlvorschlages so viele
als Ersatzmitglieder gewählt, als der Hälfte der
auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate entspricht.
(12) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der
Wahl festzustellen und die Gewählten von der
Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen,
wenn sie nicht binnen einer Woche
nach Verständigung abgelehnt wird. Nach Ablauf
dieser Frist hat die Wahlkommission die Namen
der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder
durch Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung
in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
(13) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen
zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses
in den Kammernachrichten von jeder
Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich
durch Einspruch angefochten werden. Auf
das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen
des AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.
Im Wahlprüfungsverfahren sind alle
Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen
Wahl beteiligt haben. Die Wahlkommission
hat die Wahl soweit für ungültig zu
erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens
vorliegt, die auf das Wahlergebnis von
Einfluß war. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission
steht binnen zwei Wochen die Beschwerde
an das Bundesministerium für Bauten
und Technik offen. Mit der Ungültigerklärung
der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung
bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.
(14) Nähere Bestimmungen über die Durchführung
der unmittelbaren Wahlen sind vom
Bundesministerium für Bauten und Technik
durch Verordnung (Wahlordnung) zu erlassen.
§ 38. Durchführung der mittelbaren
Wahlen
(1) Die Wahl der Einzelorgane hat in geheimer
Abstimmung in der Sitzung des jeweiligen
Kollegialorgans zu erfolgen, von dem sie gewählt
werden. Für die Wahl des Präsidenten der
Bundeskammer bzw. einer Länderkammer, der
Sektionsvorsitzenden und des Vorsitzenden des
Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen sind
Wahlvorschläge, die von einem Viertel des jeweiligen
Kollegialorgans unterzeichnet sein
müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung
beim Wahlkommissär einzureichen und durch
Anschlag im Kammeramt (Generalsekretariat) zu
verlautbaren. Die Wahl wird vom Wahlkommissär
oder dem von ihm bestimmten Mitglied
(Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet.
Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest.
Dieses ist durch Anschlag im Kammeramt und
Verlautbarung in den Kammernachrichten zu
veröffentlichen.
(2) Wird in der Sektion Ingenieurkonsulenten
oder in der Sektion Zivilingenieure ein Wahlwerber,
der eine Befugnis desselben Fachgebietes
innehat wie der Sektionsvorsitzende, zum Stellvertreter
des Sektionsvorsitzenden (§ 12) gewählt,
so ist die Wahl zu wiederholen, wobei
die für diesen Wahlwerber abgegebenen Stimmen
ungültig sind.
(3) Wird ein Wahlwerber, der zugleich Vorsitzender
einer Sektion ist, zum Präsidenten der
Länderkammer (§ 8) gewählt, hat er sich für
eines der Ämter zu entscheiden. Will er das Amt
des Sektionsvorsitzenden nicht zurücklegen, ist
die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn
abgegebenen Stimmen ungültig sind.
(4) Wird ein Wahlwerber, der der Sektion
des Präsidenten oder des ersten Vizepräsidenten
angehört, zum Vizepräsidenten der Länderkammer
(§ 8) gewählt, so ist die Wahl zu wiederholen,
wobei die für diesen Wahlwerber abgegebenen
Stimmen ungültig sind.
(5) Wird ein Kuratoriumsmitglied, das seinen
Kanzleisitz nicht in Wien hat, zum Vorsitzenden
des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen
(§ 28) gewählt, so ist die Wahl zu wiederholen,
wobei die für diesen Wahlwerber abgegebenen
Stimmen ungültig sind.
(6) Wird ein Wahlwerber, der Präsident einer
Länderkammer oder Vorsitzender des Kuratoriums
der Wohlfahrtseinrichtungen ist, zum
Präsidenten der Bundeskammer (§ 22) gewählt,
hat er sich für eines der Ämter zu entscheiden.
Will er das Amt des Präsidenten der Länderkammer
oder des Vorsitzenden des Kuratoriums
der Wohlfahrtseinrichtungen nicht zurücklegen,
ist die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn
abgegebenen Stimmen ungültig sind.
(7) Die Wahl der Delegierten in den Kammertag
(§ 24) und in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen
(§ 28) hat in geheimer Abstimmung
in der Sitzung des Sektionsvorstandes
(Kammervorstandes) zu erfolgen. Wahlvorschläge
sind in der Sitzung zu erstatten und müssen von
einem Viertel der Mitglieder des Sektionsvorstandes
(Kammervorstandes) unterschrieben sein.
(8) Die Wahl der elf weiteren Mitglieder des
Vorstandes der Bundeskammer hat in geheimer
Abstimmung in der Sitzung des Kammertages zu
erfolgen. Kammermitglieder gleicher Sektionszugehörigkeit
bilden einen Wahlkörper. Wahlvorschläge
sind in der Sitzung zu erstatten und
müssen von mindestens drei Wahlberechtigten
unterschrieben sein. Sie dürfen nur auf Mitglieder
des Wahlkörpers lauten.
(9) Die Wahl in die Berufungskommission in
Disziplinarangelegenheiten (§ 51) hat in geheimer
Abstimmung in der Sitzung des Kammertages zu
erfolgen.
(10) Die Wahlen gemäß Abs. 7, 8 und 9 werden
vom Wahlkommissär oder dem von ihm bestellten
Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission
geleitet. Der Wahlkommissär hat für
die Wahlen gemäß Abs. 7 auf Grund des Mitgliederstandes
die Anzahl der Delegierten (§§ 24
Abs. 2 und 28 Abs. 2), für Wahlen gemäß Abs. 8
die Anzahl der in jedem Wahlkörper zu vergebenden
Mandate (§ 23 Abs. 1) festzusetzen. Im
übrigen finden die Bestimmungen des § 37
Abs. 10 und 12 sinngemäß Anwendung. Nähere
Bestimmungen über die Durchführung der
mittelbaren Wahlen sind vom Bundesministerium
für Bauten und Technik durch Verordnung
(Wahlordnung) zu erlassen.
§ 39. Angelobung
Die Präsidenten der Länderkammern haben
dem für den Sitz der Kammer zuständigen
Landeshauptmann, der Präsident der Bundeskammer
hat dem Bundesminister für Bauten und
Technik vor dem Amtsantritt die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften und getreue Erfüllung
ihrer Pflichten zu geloben.
§ 40. Ausübung der Funktionen,
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Funktionsperiode aller Organe der
nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften
mit Ausnahme der Rechnungsprüfer
dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur
Konstituierung der neugewählten Organe. Die
Funktionsperiode der Rechnungsprüfer dauert
ein Jahr.
(2) Die Mitglieder der Kammervorstände und
des Vorstandes der Bundeskammer führen
während der Dauer ihrer Funktion den Titel
Kammerrat.
(3) Sämtliche Funktionäre haben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich auszuüben. Sie sind verpflichtet, an
den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen
Berichte auszuarbeiten. Für die ihnen
aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden
Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung.
(4) Im Falle des Ruhens oder des Erlöschens
der Ziviltechnikerbefugnis erlöschen sämtliche im
Rahmen der Kammer ausgeübten Funktionen.
Die Mitgliedschaft zum Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen
bleibt jedoch während des
Ruhens der Ziviltechnikerbefugnis aufrecht.
(5) Funktionäre, bei denen nachträglich wahlausschließende
Tatsachen (§ 34 Abs. 2) eintreten
oder bekannt werden, oder die ihre Amtspflichten
grob verletzen oder vernachlässigen,
sind vom Bundesministerium für Bauten und
Technik zu entheben.
(6) Funktionäre, gegen die ein Strafverfahren
wegen einer im § 24 der Nationalrats-Wahlordnung
1962 genannten, gerichtlich strafbaren
Handlung oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet
wurde, sind bis zum Abschluß des Verfahrens
von der Ausübung ihrer Funktion ausgeschlossen.
(7) Funktionäre und Bedienstete der nach
diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften
haben über alle ihnen ausschließlich aus ihrer
amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tat-
sachen strengstes Stillschweigen zu beobachten.
Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines
Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde der
Präsident zu entbinden, wenn ein gerichtliches
oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig
ist und der Leiter dieses Verfahrens die
Mitteilung verlangt. Den Präsidenten einer
Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer
zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten
der Bundeskammer hat das Bundesministerium
für Bauten und Technik unter den genannten
Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
zu entbinden.
§ 41. Beschlußerfordernisse,
Beschlußfassung
(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend sind.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit.
Im Falle der Stimmengleichheit gibt seine Stimme
den Ausschlag.
§ 42. Geschäftsordnungen
Die Geschäftsordnungen haben nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes nähere Bestimmungen über
die innere Geschäftsführung der Kammer (Sektionen)
zu treffen. Insbesondere haben sie die
Fristen festzulegen, innerhalb derer Anträge an
die Kammervollversammlung (§ 11 Abs. 4 Z. 9),
Sektionsvollversammlung (§ 11 Abs. 4 Z. 9) und
an den Kammertag (§ 24 Abs. 4 Z. 12) schriftlich
einzubringen sind. Sie sind in den Nachrichten
der Länderkammern (Nachrichten der Bundeskammer)
kundzumachen. Die Geschäftsordnungen
treten, wenn darin nicht ein späterer
Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
§ 43. Dienstordnungen
(1) Die Länderkammern (Bundeskammer)
können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche
hinaus den Kammerbediensteten in
Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen
zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche,
insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf
Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und
auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.
(2) Die Dienstordnungen sind vom Bundesministerium
für Bauten und Technik zu genehmigen,
wenn sie den Vorschriften des Abs. 1
entsprechen. Sie treten, wenn darin nicht ein
späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Genehmigung
folgenden Tag in Kraft.
§ 44. Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
(1) Der Vorstand der Bundeskammer hat alljährlich
bis 1. November dem Kammertag, der
Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember
der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag
für das nächste Jahr zur Beschlußfassung
vorzulegen.
(2) Spätestens bis zum gleichen Zeitpunkt ist
der Rechnungsabschluß für das vorhergehende
Jahr dem Kammertag (der Kammervollversammlung)
zur Genehmigung vorzulegen.
§ 45. Bedeckung der Kosten
(1) Zur Bestreitung der in den genehmigten
Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere
Einnahmen nicht bedeckten eigenen
Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 2,
erster Satz, haben die Länderkammern von ihren
Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben.
Als sonstige Beiträge kommen Einverleibungsgebühren
anläßlich der Befugnisverleihung
und Übertrittsgebühren anläßlich eines
Wechsels der Kammermitgliedschaft oder Sektionszugehörigkeit
in Betracht. Umlagen und
sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf
den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder
in angemessener Höhe festzusetzen.
(2) Die Kosten, die der Bundeskammer aus
ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den
Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer
Mitglieder durch Umlagen zu bedecken. Die
Fondsbeiträge für die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen
sind durch die Bundeskammer nach
Maßgabe der Bestimmungen des Statuts (§ 29)
von den Mitgliedern der Länderkammern direkt
einzuheben.
(3) Rückständige Umlagen und Beiträge im
Sinne der Abs. 1 und 2 können nach den Bestimmungen
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 eingebracht werden.
§ 46. Gebarungskontrolle
(1) Der Kammertag (die Kammervollversammlung)
hat in jedem Jahr spätestens zum Zeitpunkt
der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmänner
zu bestellen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung
der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften
auf ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit zu überprüfen
und über das Ergebnis der Prüfung dem
Kammertag (der Kammervollversammlung) Bericht
zu erstatten.
§ 47. Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz
gebildeten Körperschaften wird vom
Bundesministerium für Bauten und Technik ausgeübt.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt,
1. zu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter
zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit
der Kammerorgane einzuholen und in die
Kammerakten Einsicht zu nehmen;
2. gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen
mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses
und der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten
aufzuheben;
3. Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse
überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen
oder beschlußunfähig werden. Ist durch Enthebung
eines Organes eine neue Wahl erforderlich,
hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich deren
Durchführung zu veranlassen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist von der Einberufung
der Sitzungen der Kammerorgane zu
benachrichtigen.
ABSCHNITT V
Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 48. Disziplinarvergehen
(1) Ziviltechniker machen sich eines Disziplinarvergehens
schuldig, wenn sie
1. das Ansehen oder die Würde des Standes
durch ihr Verhalten, insbesondere der Öffentlichkeit,
den Auftraggebern oder den Kollegen
gegenüber, beeinträchtigen oder
2. die Berufs- oder Standespflichten verletzen,
zu deren Einhaltung sie sich durch Ablegung
des Eides (§ 18 Ziviltechnikergesetz) verpflichtet
haben, oder zu deren Einhaltung sie nach dem
Ziviltechnikergesetz oder nach anderen Vorschriften
verpflichtet sind.
(2) Die Tatsache, daß dieselbe Handlung oder
Unterlassung auch von einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, schließt die
disziplinäre Verfolgung nicht aus.
(3) Die Bundesbehörden sowie die Organe der
nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften,
die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers
Kenntnis erhalten, haben dies der
Länderkammer mitzuteilen.
(4) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
ist ausgeschlossen, wenn die Handlung oder
Unterlassung mehr als fünf Jahre zurückliegt.
§ 49. Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind
1. der schriftliche Verweis;
2. Geldstrafen bis zur Höhe des 200fachen der
jeweils in den Gebührenordnungen (§ 31) für
die Kanzleileistung festgesetzten Zeitgebühr je
Stunde;
3. Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes
für Kammerwahlen bis zur Dauer von
fünf Jahren;
4. Einstellung der Ausübung der Befugnis bis
zur Dauer eines Jahres;
5. Verlust der Befugnis.
(2) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z. 3
kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1
Z. 2 und 4 ausgesprochen werden.
(3) Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist
im einzelnen Fall auf die Schwere des Disziplinarvergehens
und die daraus entstandenen Nachteile
sowie auf den Grad des Verschuldens und das
bisherige Verhalten des Ziviltechnikers Rücksicht
zu nehmen.
§ 50. Disziplinarausschüsse
(1) Bei jeder Länderkammer ist ein Disziplinarausschuß
einzurichten. Dieser erkennt in erster
Instanz über Disziplinarvergehen.
(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus fünfzehn
Mitgliedern. Diese sind je zu einem Drittel
von den Sektionsangehörigen zu wählen. Die
Mitglieder des Disziplinarausschusses wählen aus
ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
in je einem Wahlgang.
(3) Der Disziplinarausschuß verhandelt und
entscheidet in dreigliedrigen Senaten. Für jede
Sektion ist ein Senat einzurichten, der aus Angehörigen
dieser Sektion bestehen muß. Der Vorsitzende
des Disziplinarausschusses hat die Senate
für die Funktionsperiode (§ 40 Abs. 1) bleibend
zusammenzusetzen und die Senatsvorsitzenden
(Stellvertreter) zu bestimmen. Zugleich ist die
Reihenfolge festzulegen, in der die übrigen Mitglieder
des Disziplinarausschusses bei Verhinderung
eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten.
(4) Die dreigliedrigen Senate fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Senatsvorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Für die Verhängung der Disziplinarstrafe des
Verlustes der Befugnis ist Stimmeneinhelligkeit
erforderlich.
(5) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses
sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden.
§ 51. Berufungskommission in
Disziplinarangelegenheiten
(1) Über Berufungen und Beschwerden gegen
Entscheidungen eines Disziplinarausschusses erkennt
in zweiter und letzter Instanz die Berufungskommission
in Disziplinarangelegenheiten
bei der Bundeskammer.
(2) Die Berufungskommission besteht aus
einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, die
beide Richter des Aktiv- oder Ruhestandes sein
müssen, und aus fünfzehn Beisitzern. Der Vorsitzende
(Stellvertreter) ist vom Bundesministerium
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz zu bestellen.
Die Beisitzer sind vom Kammertag aus
den Reihen der aktiv wahlberechtigten Mitglieder
der Länderkammern, die ihre Befugnis ausüben,
zu wählen. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder
eines Disziplinarausschusses sein.
(3) Die Berufungskommission verhandelt und
entscheidet in fünfgliedrigen Senaten unter dem
Vorsitz des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
Die vier weiteren Mitglieder jedes Senates
sind vom Vorsitzenden in fortlaufender alphabetischer
Reihenfolge aus der Liste der Beisitzer
in der Weise zu bestimmen, daß mindestens zwei
Mitglieder des Senates der Befugnisgruppe (Architekten,
Ingenieurkonsulenten, Zivilingenieure)
des Beschuldigten angehören.
(4) Die fünfgliedrigen Senate fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Die
Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis kann
nur verhängt oder bestätigt werden, wenn sich
vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.
(5) Die Mitglieder der Berufungskommission
sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden. Die Erkenntnisse der Berufungskommission
unterliegen nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungswege.
§ 52. Ausschließung und Ablehnung
Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder
der Disziplinarausschüsse und der Berufungskommission
gelten die Bestimmungen der
Strafprozeßordnung 1960 sinngemäß.
§ 53. Disziplinaranwalt
Die Kammervorstände der Länderkammern
und der Vorstand der Bundeskammer haben je
einen Disziplinaranwalt und seinen Stellvertreter
zu bestellen, die nicht dem Kreis der Kammermitglieder
angehören müssen. Der Disziplinaranwalt
hat die Anzeigen über Disziplinarvergehen
an den zuständigen Senat zu erstatten
und im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.
§ 54. Verteidigung
(1) Der Beschuldigte ist berechtigt, sich eines
Kammermitgliedes oder einer in die Verteidigerliste
(§ 39 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1960)
eingetragenen Person als Verteidiger zu bedienen.
(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er
zur Vertretung des Beschuldigten für dienlich
erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel
anzuwenden.
§ 55. Einleitung des Disziplinarverfahrens
(1) Der zuständige Senat des Disziplinarausschusses
hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes
ohne mündliche Verhandlung zu beschließen,
ob das Disziplinarverfahren einzuleiten
ist.
(2) Der Beschluß ist dem Angezeigten (Beschuldigten)
zuzustellen.
(3) Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens
ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den
Beschluß des Disziplinarausschusses, mit dem die
Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt
die Berufung an die Berufungskommission
in Disziplinarangelegenheiten offen.
§ 56. Zustellung
(1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten
(Beschuldigten) zu eigenen Handen zu
erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte)
eines Verteidigers, so ist nur an den
Verteidiger zuzustellen.
(2) Im übrigen gelten für die Zustellung die
Bestimmungen des § 24 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172.
§ 57. Untersuchungskommissär
(1) Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens
beschlossen worden, so kann der Vorsitzende
des Disziplinarausschusses einen Untersuchungskommissär
bestellen, wenn der ungeklärte Sachverhalt
die Durchführung von Erhebungen erfordert.
(2) Der Untersuchungskommissär ist einer Liste
zu entnehmen, die vom Kammervorstand aus
den Reihen der Kammermitglieder aufzustellen
ist.
(3) Zur Entlastung des Untersuchungskommissärs
kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses
diesem für die Durchführung seiner
Aufgaben eine rechtskundige Person beigeben,
die nicht Kammermitglied sein muß.
(4) Die Bestimmungen des § 40 Abs. 3 bis 7
und des § 52 gelten sinngemäß auch für den
Untersuchungskommissär.
§ 58. Untersuchung
(1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen
und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen,
alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen
Umstände und Beweismittel von
Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten
Gelegenheit zu geben, sich über alle
Anschuldigungspunkte zu äußern. Das Disziplinarverfahren
ist auch dann durchzuführen, wenn
der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert.
(2) Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung
der Untersuchung, insbesondere durch Einbeziehung
neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.
(3) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die
Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken,
einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so
hat er den Beschluß des Senates einzuholen. Für
einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen
des § 55 sinngemäß.
(5) Während der Dauer der Untersuchung hat
der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten
und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu
gewähren; er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen,
deren Mitteilung mit dem Zwecke des
Verfahrens unvereinbar wäre. Der Disziplinaranwalt
ist jederzeit befugt, Einsicht in die Akten
zu nehmen.
§ 59. Verweisung und Einstellung
(1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung
sind dem Disziplinaranwalt zu übermitteln
und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung
zur mündlichen Verhandlung oder mit
dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem
Senat vorzulegen.
(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung
zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen
Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren
einzustellen ist.
(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte
bestimmt angeführt und die
Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung
der mündlichen Verhandlung zu treffen
sind. Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein
Rechtsmittel zulässig. Gegen die Einstellung steht
dem Disziplinaranwalt das Recht der Beschwerde
an die Berufungskommission (§ 51) zu.
(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses
ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger
Einsicht in die Akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle,
sowie die Herstellung von Abschriften
auf eigene Kosten zu gewähren.
§ 60. Mündliche Verhandlung
(1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
sind vom Vorsitzenden des Senates zu
bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind
der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis
auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe
der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens
zwei Wochen vorher zu laden.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch
kann der Beschuldigte verlangen, daß der Zutritt
zur Verhandlung drei Kammermitgliedern seines
Vertrauens gestattet wird.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung
des Verweisungsbeschlusses.
(4) Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten
und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen
und, soweit erforderlich, die Verlesung
der während der Untersuchung aufgenommenen
Protokolle und der sonstigen wesentlichen
Urkunden zu erfolgen.
(5) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt
haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten
Beweismitteln zu äußern und Fragen
an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(6) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der
Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen
Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht
das letzte Wort zu.
(7) Beratungen und Abstimmungen während
und am Schluß der Verhandlung sind geheim.
§ 61. Erkenntnis
(1) Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur
auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung
Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung hat
sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung
aller vorgebrachten Beweise gewonnene Überzeugung
der Senatsmitglieder zu gründen.
(2) Durch das Erkenntnis muß der Beschuldigte
entweder von dem ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen
freigesprochen oder eines
solchen Vergehens für schuldig erklärt werden.
(3) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis
den Anspruch über die Strafe und die
Höhe der Verfahrenskosten zu enthalten.
§ 62. Protokoll
(1) Über die mündliche Verhandlung ist von
dem durch den Vorsitzenden aus dem Kreis der
Senatsmitglieder (Beisitzer) zu bestimmenden
Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das
alle wesentlichen Punkte zu enthalten hat.
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist
ein gesondertes Protokoll (Beratungsprotokoll)
zu führen.
(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden
des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 63. Verkündigung und Zustellung
des Erkenntnisses
(1) Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen
ist vom Vorsitzenden des
Senates sogleich zu verkünden.
(2) Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte
schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind
binnen einer Woche dem Beschuldigten und dem
Disziplinaranwalt zuzustellen.
(3) Die schriftliche Ausfertigung hat eine Belehrung
darüber zu enthalten, daß eine Berufung
zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei
welcher Stelle die Berufung einzubringen ist,
und daß dieser Berufung aufschiebende Wirkung
zukommt.
(4) Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung
oder keine Angabe über die Berufungsfrist
oder erklärt es zu Unrecht eine Berufung für
unzulässig, so wird die Berufungsfrist nicht in
Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Erkenntnis eine kürzere oder
längere als die gesetzliche Frist angegeben, so
gilt die innerhalb der gesetzlichen oder angegebenen
längeren Frist eingebrachte Berufung als
rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält das Erkenntnis keine oder eine
unrichtige Angabe über die Stelle, bei welcher die
Berufung einzubringen ist, so ist die Berufung
richtig eingebracht, wenn sie bei dem erkennenden
Senat des Disziplinarausschusses oder bei
der angegebenen Stelle eingebracht wurde.
§ 64. Berufung
(1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarausschusses
können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt
wegen des Ausspruches über
Schuld und Strafe sowie wegen der Entscheidung
über den Kostenersatz Berufung erheben.
(2) Die Berufung hat einen begründeten Antrag
zu enthalten und ist binnen zwei Wochen beim
Vorsitzenden des Disziplinarausschusses schriftlich
oder telegraphisch einzubringen. Sie hat aufschiebende
Wirkung.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses
hat die Berufung zurückzuweisen, wenn sie verspätet
oder unzulässig ist.
(4) Ist kein Grund zur Zurückweisung gegeben,
so hat der Vorsitzende des Disziplinarausschusses
die Berufung unter Beischluß der Akten der
Berufungskommission vorzulegen, die in der
Sache selbst zu entscheiden hat.
(5) Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen,
wenn sie die Berufungskommission zur
Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich
hält oder wenn sie in der Berufung beantragt
wurde.
(6) Die Berufungskommission ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener
des Disziplinarausschusses zu setzen und das angefochtene
Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern.
Ist nur vom Beschuldigten Berufung erhoben,
so kann die Berufungskommission keine
strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen
Erkenntnis ausgesprochen worden ist.
§ 65. Fristen
Die Berufungsfrist ist unerstreckbar. Sie beginnt
mit dem der Zustellung des Erkenntnisses
folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist
wird durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche
Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer
Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen
Feiertag oder den Karfreitag, so endet die
Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des
Postlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen.
§ 66. Entschädigung
Der Vorsitzende der Berufungskommission in
Disziplinarangelegenheiten und dessen Stellvertreter
sowie der Disziplinaranwalt und die dem
Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige
Person erhalten, wenn sie nicht Mitglieder
einer Länderkammer sind, eine im Einzelfalle vom
Kammervorstand (Vorstand der Bundeskammer)
zu bestimmende angemessene Entschädigung.
§ 67. Kosten des Disziplinarverfahrens
Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im
Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in
allen anderen Fällen von der Länderkammer zu
tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung der
§§ 380 bis 382 und 387 bis 395 Strafprozeßordnung
1960 zu bemessen.
§ 68. Vormerkung der Disziplinarerkenntnisse
Jedes in Rechtskraft erwachsene Disziplinarerkenntnis
ist bei der zuständigen Länderkammer
vorzumerken. Auf Antrag des Bestraften hat
der Disziplinarausschuß die Löschung der Vormerkung
zu verfügen, wenn die Verhängung der
Strafe mindestens fünf Jahre zurückliegt, über
den Bestraften innerhalb dieser Zeit keine weitere
Disziplinarstrafe verhängt wurde und gegen ihn
kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Gegen
eine abweisende Entscheidung des Disziplinarausschusses
kann der Bestrafte binnen zwei Wochen
bei der Berufungskommission Berufung erheben.
Die Bestimmungen der §§ 64 und 65
finden Anwendung. Vormerkungen, betreffend
die Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis,
sind nicht zu löschen.
§ 69. Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nicht anderes ergibt, sind für das Verfahren
vor dem Disziplinarausschuß und der
Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten
die Vorschriften der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, sinngemäß anzuwenden.
§ 70. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ziviltechniker, die ihre Pflichten gegenüber
der Länderkammer sowie gegenüber der Bundeskammer
(§ 6 Abs. 3, zweiter und dritter Satz)
vernachlässigen, die auf Vorladung von Organen
der Länderkammern oder der Bundeskammer
unentschuldigt nicht erscheinen oder die Ordnung
in der Kammer stören, machen sich, sofern die
Handlung oder Unterlassung nicht disziplinär zu
verfolgen ist, einer Ordnungswidrigkeit schuldig.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit Ordnungsstrafen
bis zum 30fachen der jeweils in
den Gebührenordnungen (§ 31) für die Kanzleileistung
festgesetzten Zeitgebühr je Stunde geahndet
werden. Das Recht zur Verhängung
einer Ordnungsstrafe steht dem Präsidenten einer
Länderkammer, dem Präsidenten der Bundeskammer
und im Disziplinarverfahren den
Senatsvorsitzenden eines Disziplinarausschusses,
dem Vorsitzenden der Berufungskommission
sowie den Stellvertretern der genannten Organe
zu, je nachdem, ob die Ordnungswidrigkeit
außerhalb eines Disziplinarverfahrens gegenüber
einer Länderkammer oder der Bundeskammer
oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens
während des Verfahrens erster Instanz oder während
des Berufungsverfahrens begangen wurde.
(3) Vor Verhängung der Ordnungsstrafe ist
dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe
kann Berufung an die Berufungskommission
erhoben werden. Die Bestimmungen der
§§ 64 und 65 gelten sinngemäß.
§ 71. Einbringung und Verwendung
der Geldstrafen
(1) Geldstrafen (Disziplinär- und Ordnungsstrafen)
sowie die vom Verurteilten zu tragenden
Kosten können nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 eingebracht
werden.
(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu,
deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für
Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
ABSCHNITT VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 72. Übergangsbestimmungen
(1) Bis zur Konstituierung der Organe der
nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften
bleiben die bestehenden Ingenieurkammern
und deren Organe mit der Interessenvertretung
der Ziviltechniker betraut. Diese
haben die zur Konstituierung erforderlichen
Maßnahmen ohne unnötigen Aufschub zu treffen.
(2) Nach der Konstituierung der Organe der
Länderkammer hat der Präsident der Ingenieurkammer
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
den Kammertag und sodann den Vorstand
der Bundeskammer einzuberufen und bis
zur Wahl des Präsidenten der Bundeskammer den
Vorsitz zu führen.
(3) Die Rechte und Verbindlichkeiten der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehenden Ingenieurkammern gehen auf
die durch dieses Bundesgesetz errichteten Länderkammern
über, welche in örtlicher Hinsicht an
deren Stelle treten. Das der Versorgung der
Mitglieder (Hinterbliebenen) gewidmete Sondervermögen
der bestehenden Ingenieurkammer
geht mit gleicher Widmung als Sondervermögen
auf die Bundeskammer über. Soweit es sich um
bücherliche Rechte handelt, ist der Grundbuchstand
über Antrag der Länderkammer (Bundeskammer)
zu berichtigen.
(4) Die Rechtsgeschäfte, Amtshandlungen und
Schriften, die zur Durchführung der im Abs. 3
vorgesehenen Vermögensübertragungen erforderlich
sind, sind von den bundesgesetzlich geregelten
Abgaben befreit.
(5) Sofern gehende bundesgesetzliche Vorschriften
den Ingenieurkammern Aufgaben zuweisen
oder Rechte einräumen, tritt an deren
Stelle nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches die
zuständige Länderkammer oder die Bundeskammer.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes geltenden Standesregeln der
Architekten-Sektionen, der Allgemeinen Sektion
und der Konsulenten-Sektion der Ingenieurkammer
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
sowie die Standesregeln der Ingenieurkammer
für Steiermark und Kärnten und das
Statut der Unterstützungseinrichtung und Sterbekasse
der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich
und Burgenland bleiben als Bundesgesetz
bis zu dem Zeitpunkt, in dem die auf
Grund des § 30 bzw. des § 18 Abs. 5 zu erlassenden
Verordnungen in Kraft treten, längstens
jedoch zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Geltung. Sie werden wie bisher von
der Ingenieurkammer in Wien IV, Karlsgasse 9,
bzw. von der Ingenieurkammer in Graz, Schönaugasse
7, veröffentlicht und sind dort erhältlich.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden Gebührenordnungen
und -empfehlungen der Ingenieurkammern
für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
für Steiermark und Kärnten, für Oberösterreich
und Salzburg und für Tirol und Vorarlberg
für
Architekten,
Zivilingenieure für Hochbau,
Ziviltechniker für Bauwesen,
Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
Ziviltechniker der Fachrichtung Maschinenbau,
Gas- und Feuerungstechnik und Elektrotechnik,
Ziviltechniker für technische Chemie,
Ziviltechniker für Forstwirtschaft,
Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft
bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt,
in dem die auf Grund des § 31 zu erlassende
Verordnung in Kraft tritt, verbindlich in Geltung.
Sie werden wie bisher von den Ingenieurkammern
in Wien IV, Karlsgasse 9, in Graz,
Schönaugasse 7, in Linz, Stockhofstraße 32, und
in Innsbruck, Hofburg, veröffentlicht und sind
dort erhältlich.
§ 73. Außerkraftsetzung bisheriger
Bestimmungen
Mit Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
treten alle früheren, die Interessenvertretung der
Ziviltechniker betreffenden Bestimmungen außer
Kraft. Insbesondere treten außer Kraft
1. das Gesetz vom 2. Jänner 1913, RGBl.
Nr. 3, betreffend die Errichtung der Ingenieurkammern,
in der Fassung des Art. 49 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/
1925;
2. die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Justiz vom 25. April 1947,
BGBl. Nr. 107, betreffend die Ingenieurkammer
für Wien, Niederösterreich und Burgenland in
Wien (Kammerstatut), in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 65/1951 und BGBl.
Nr. 240/1961;
3. die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Justiz vom 20. September 1960,
BGBl. Nr. 225, betreffend die Ingenieurkammer
für Steiermark und Kärnten in Graz (Kammerstatut);
4. die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 9. April 1954,
BGBl. Nr. 90, betreffend die Ingenieurkammer
für Oberösterreich und Salzburg in Linz (Kammerstatut),
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 67/1963;
5. die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 6. Juni 1947,
BGBl. Nr. 147, betreffend die Ingenieurkammer
für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck (Kammerstatut).
§ 74. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Bauten und Technik,
hinsichtlich der §§ 16, 17, 51 Abs. 2 und 73 Z. 2
und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz und hinsichtlich des § 72 Abs. 4 der
Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um
Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister
für Justiz betraut.