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71_1969 AT

71. Bundesgesetz: Ingenieurkammergesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Ingenieurkammergesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Ingenieurkammern

§ 1. Errichtung, Zweck und Sitz

(1) Zur Vertretung des Standes der staatlich

befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten,

Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure

im Sinne des Ziviltechnikergesetzes, BGBl.

Nr. 146/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 155/1958) werden nachstehende Kammern

errichtet

1. Länderkammern

a) eine Kammer mit dem Sitz in Wien, deren

örtlicher Wirkungsbereich sich auf die Bundesländer

Wien, Niederösterreich und Burgenland

erstreckt;

b) eine Kammer mit dem Sitz in Graz, deren

örtlicher Wirkungsbereich sich auf die Bundesländer

Steiermark und Kärnten erstreckt;

c) eine Kammer mit dem Sitz in Linz, deren

örtlicher Wirkungsbereich sich auf die

Bundesländer Oberösterreich und Salzburg

erstreckt;

d) eine Kammer mit dem Sitz in Innsbruck,

deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf die

Bundesländer Tirol und Vorarlberg erstreckt;

2. eine Bundeskammer mit dem Sitz in Wien,

deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf das

ganze Bundesgebiet erstreckt.

(2) Jede Länderkammer hat sich als Ingenieurkammer

mit einem ihren örtlichen Wirkungsbereich

kennzeichnenden Zusatz zu bezeichnen.

Die Bundeskammer hat die Bezeichnung „Bundesingenieurkammer"

zu führen.

(3) Sämtliche gemäß Abs. 1 errichteten Kammern

sind Körperschaften des öffentlichen Redites

und berechtigt, das Staatswappen zu führen.

ABSCHNITT II

Länderkammern

§ 2. Wirkungsbereich

(1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb

ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen,

sozialen und wirtschaftlichen Interessen

der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern,

für die Wahrung des Standesansehens zu

sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der

Ziviltechniker zu überwachen.

(2) Im selbständigen Wirkungsbereich sind die

Länderkammern insbesondere berufen

1. Den Behörden und Hochschulen auf deren

Ersuchen oder von Amts wegen in allen Fragen,

die die Interessen ihrer Mitglieder berühren,

Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen

zu geben;

2. das standesgemäße Verhalten der Kammermitglieder

zu beaufsichtigen;

3. über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit

der von ihren Mitgliedern geforderten

Vergütungen zu erstatten;

4. Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern zu

schlichten (§ 17);

5. von ihren Mitgliedern begangene Verletzungen

der Berufs- oder Standespflichten disziplinär

zu verfolgen (§ 50) und Ordnungswidrigkeiten

zu ahnden (§ 70);

6. einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder

und deren Hinterbliebene zu errichten

und zu betreiben (§ 18).

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die

Länderkammern berufen

1. für jedes Land, auf das sich ihr örtlicher

Wirkungskreis erstreckt, eine Liste ihrer Mitglieder

sowie der von diesen verwendeten Hilfskräften

(§ 6 Abs. 3) zu führen;

2. an der Verwaltung des Bundes und der

Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in

den Gesetzen bestimmt ist;

3. Vertreter in Körperschaften, Kollegien oder

Beiräte zu entsenden oder für solche Stellen

Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies

Gesetze vorsehen;

4. zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen

ihren Mitgliedern und deren Auftraggebern ein

Schiedsverfahren durchzuführen (§ 16);

5. bei der Bestellung und Abberufung von

Substituten (§§ 21 Abs. 2 und 27 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz)

mitzuwirken und die Tätigkeit

der Substituten zu überwachen;

6. die Tätigkeit der Kammermitglieder als

Urkundspersonen (§ 6 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz)

zu beaufsichtigen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes,

der in den in Abs. 3 bezeichneten Angelegenheiten

die Aufgaben der im Instanzenzug

übergeordneten und der sachlich in Betracht

kommenden Oberbehörde wahrzunehmen hat,

richtet sich in den Fällen

a) des Abs. 3 Z. 1 danach, auf welches Land

sich die Liste bezieht,

b) des Abs. 3 Z. 2 und 3 danach, welches

Land die Gesetze beschlossen hat,

c) des Abs. 3 Z. 5 und 6 danach, in welchem

Land sich der Kanzleisitz des Substituten

(Kammermitgliedes) befindet.

§ 3. Gliederung der Länderkammern

Jede Länderkammer gliedert sich in die Sektionen

1. Architekten,

2. Ingenieurkonsulenten,

3. Zivilingenieure.

§ 4. Gemeinsame und sektionseigene

Angelegenheiten

(1) Gemeinsame Angelegenheiten sind solche,

die die Interessen der Angehörigen mehrerer

Sektionen berühren, sowie die auf Grund dieses

Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand

oder der Kammervollversammlung zugewiesenen

Angelegenheiten.

(2) Sektionseigene Angelegenheiten sind alle

übrigen.

§ 5. Mitglieder

(1) Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben,

sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren

örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer

Kanzlei haben.

(2) Ziviltechniker, deren Befugnis ruht (§§ 19

und 22 Ziviltechnikergesetz) oder eingestellt ist

(§ 23 Ziviltechnikergesetz), sind Mitglieder jener

Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich

sie ihren Wohnsitz haben. Liegt ein

Wohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte

Wohnsitz im Inland maßgebend.

(3) Jedes Mitglied gehört überdies einer der

drei Sektionen (§ 3) an. Die Sektionszugehörigkeit

richtet sich nach der verliehenen Befugnis.

Besitzt ein Mitglied mehrere Befugnisse, die eine

mehrfache Sektionszugehörigkeit begründen

würden, so kann es entscheiden, welcher Sektion

es angehören will. Unterbleibt diese Entscheidung,

so richtet sich die Sektionszugehörigkeit

nach der zuerst verliehenen Befugnis.

§ 6. Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 34 aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Die Wohlfahrts-, Unterstützungs- und anderen

Einrichtungen der nach diesem Bundesgesetz

errichteten Kammern stehen den Mitgliedern

nach Maßgabe der Vorschriften dieses

Bundesgesetzes zur Verfügung,

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen

durch das Ziviltechnikergesetz auferlegten Berufspflichten

sowie die Standesregeln (§ 30) und

verbindlich erklärten Gebührenordnungen (§ 31)

einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die

Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die

vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge

zu entrichten und die Länderkammer sowie

die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.

Die Mitglieder sind ferner verpflichtet,

Hilfskräfte, deren praktische Betätigung für eine

Anrechnung nach § 10 Ziviltechnikergesetz in

Betracht kommt, bei der Länderkammer anzumelden.

§ 7. Organe

Organe der Länderkammer sind

1. der Präsident (§ 8),

2. das Präsidium (§ 9),

3. der Kammervorstand (§ 10),

4. die Kammervollversammlung (§ 11),

5. die Rechnungsprüfer (§ 46),

6. der Disziplinarausschuß (§ 50),

7. der Disziplinaranwalt (§ 53),

8. die Sektionsvorsitzenden (§ 12),

9. die Sektionsvorstände (§ 13),

10. die Sektionsvollversammlungen (§ 14),

11. das Schiedsgericht (§ 16).

§ 8. Präsident

(1) Der Präsident und zwei Vizepräsidenten

werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand

aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt.

Der Präsident und jeder der Vizepräsidenten

haben verschiedenen Sektionen anzugehören. Der

Präsident darf nicht zugleich Vorsitzender einer

Sektion sein.

(2) Der Präsident vertritt in gemeinsamen

Angelegenheiten (§ 4 Abs. 1) die Länderkammer

nach außen, er leitet und überwacht die gesamte

Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des

Präsidiums, des Kammervorstandes und der

Kammervollversammlung ein und führt in diesen

den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der

Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung

der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere

für die Einhaltung des Wirkungsbereiches

der Länderkammer zu sorgen. Er ist berechtigt,

an den Sitzungen der Sektionsvorstände und der

Sektionsvollversammlungen mit beratender Stimme

teilzunehmen.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung

durch einen der Vizepräsidenten vertreten.

Welcher der Vizepräsidenten zur Vertretung

berufen ist, ergibt sich aus der durch die

Wahl festgelegten Reihenfolge.

§ 9. Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten,

den beiden Vizepräsidenten und den

Sektionsvorsitzenden (§ 12). Bekleidet ein Sektionsvorsitzender

gleichzeitig die Funktion eines

Vizepräsidenten, so ist sein Stellvertreter Mitglied

des Präsidiums.

(2) Das Präsidium ist berufen zur

1. Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium

vom Kammervorstand übertragen werden

(§ 10 Abs. 4);

2. Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit

und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand

innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluß

fassen kann, gegen nachträgliche Genehmigung

durch den Kammervorstand, welche als

erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb von sechs

Wochen ab der Befassung des Kammervorstandes

ausdrücklich versagt wird. Letzterenfalls hat das

Präsidium die Angelegenheit der Kammervollversammlung

zur Entscheidung vorzulegen.

§ 10. Kammer vorstand

(1) Der Kammervorstand besteht aus 9 bis 27

Mitgliedern. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung

(§ 37 Abs. 14) unter Berücksichtigung

der Anzahl der Kammermitglieder festzusetzen.

(2) Die Mitglieder des Kammervorstandes

gehen je zu einem Drittel aus den drei Sektionsvorständen

hervor, wobei jedenfalls die Sektionsvorsitzenden

und ihre Stellvertreter dem Kammervorstand

angehören. Für die Ermittlung der

weiteren Mitglieder der Sektionsvorstände, die

zugleich dem Kammervorstand angehören, ist die

durch die Wahl der Sektionsvorstände festgelegte

Reihenfolge maßgebend. Näheres bestimmt

die Wahlordnung (§ 37 Abs. 14).

(3) Der Präsident kann den Kammervorstand

jederzeit einberufen. Wenn es das Präsidium,

ein Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel

der Mitglieder des Kammervorstandes unter Angabe

der zu behandelnden Gegenstände schriftlich

verlangen, hat der Präsident den Kammervorstand

binnen drei Wochen einzuberufen.

(4) Der Kammervorstand ist in allen Angelegenheiten

zuständig, die nicht einem anderen

Organ zugewiesen sind. Der Kammervorstand

ist ermächtigt, mit Verordnung folgende Aufgaben

dem Präsidium zu übertragen, sofern dies

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und

Einfachheit gelegen ist

1. Erstattung von Vorschlägen und Gutachten

nach dem Ziviltechnikergesetz, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten

und bei Eintragung in

die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen;

2. Entsendung von Vertretern in Körperschaften,

Kollegien oder Beiräte und Erstattung von

Besetzungsvorschlägen für solche Stellen;

3. Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten

der Ingenieurkammer, soweit nicht die

Kammervollversammlung zuständig ist, sowie

aller Dienstangelegenheiten der Kammerbediensteten

nach Maßgabe der Kammergeschäftsordnung

(§ 42) und der Dienstordnung (§ 43).

(5) Die Verordnung gemäß Abs. 4 ist in den

Kammernachrichten kundzumachen. Sie tritt,

wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist,

mit dem der Kundmachung folgenden Tag in

Kraft.

§ 11. Kammervollversammlung

(1) Die Kammervollversammlung besteht aus

sämtlichen Mitgliedern der Länderkammer.

(2) Die Kammervollversammlung hat jährlich

mindestens einmal zusammenzutreten. Außerdem

kann sie der Präsident jederzeit einberufen. Wenn

es der Kammervorstand, eine Sektionsvollversammlung

oder mindestens ein Viertel der Kammermitglieder

unter Angabe der zu behandelnden

Gegenstände schriftlich verlangen, hat der Präsident

die Kammervollversammlung binnen drei

Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens

zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe

der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(3) Die Kammervollversammlung ist beschlußfähig,

wenn bei Eröffnung mindestens ein Viertel

der Kammermitglieder anwesend ist. Wird diese

Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht,

so findet eine halbe Stunde später am selben Ort

eine Ersatzvollversammlung statt. Diese ist ohne

Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig,

sofern in der Einladung ausdrücklich

auf diese Folge hingewiesen wurde.

(4) Die Kammervollversammlung ist berufen

zur

1. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des

Präsidenten;

2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

(§ 44);

3. Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 44);

4. Festsetzung der von den Kammermitgliedern

zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge

(§ 45);

5. Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner

(§ 46);

6. Erlassung der Kammergeschäftsordnung

(§ 42), der Dienstordnung (§ 43) und des Statuts

für den Unterstützungsfonds (§ 18 Abs. 4);

7. Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse

des Kammervorstandes über Zuwendungen

aus dem Unterstützungsfonds (§ 18 Abs. 5);

8. Entscheidung über die in den Fällen des § 9

Abs. 2 Z. 2 zu treffenden Maßnahmen, wenn

der Kammervorstand dem Präsidium die erforderliche

Genehmigung versagt;

9. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom

Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung

(§ 42) vorgelegt werden.

§ 12. Sektionsvorsitzende

(1) Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter

werden in je einem Wahlgang vom

Sektionsvorstand aus den Reihen seiner Mitglieder

gewählt.

(2) In der Sektion Ingenieurkonsulenten und

der Sektion Zivilingenieure müssen der Vorsitzende

und sein Stellvertreter Befugnisse verschiedener

Fachgebiete (§ 4 Ziviltechnikergesetz)

innehaben.

(3) Der Sektionsvorsitzende vertritt in sektionseigenen

Angelegenheiten (§ 4 Abs. 2) im

Einvernehmen mit dem Präsidenten die Länderkammer

nach außen. Kann ein Einvernehmen

nicht erzielt werden, so hat der Präsident die

Entscheidung des Kammervorstandes herbeizuführen.

Im übrigen gelten für den Sektionsvorsitzenden

die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und

3 sinngemäß. Zu den Sitzungen des Sektionsvorstandes

und der Sektionsvollversammlung ist

der Präsident einzuladen. Beschlüsse sind dem

Präsidenten zur Kenntnis zu bringen.

§ 13. Sektionsvorstände

(1) Jeder Sektionsvorstand besteht aus 4 bis

15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen

zu wählen sind. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung

(§ 37 Abs. 14) unter Berücksichtigung

der Anzahl der Sektionsangehörigen festzusetzen.

(2) In den Sektionen Ingenieurkonsulenten und

Zivilingenieure darf höchstens die Hälfte der

Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis

desselben Fachgebietes innehaben. Die genaue

Anzahl hat die Wahlordnung (§ 37 Abs. 14) unter

Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen

festzusetzen.

(3) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand

jederzeit einberufen. Der Sektionsvorsitzende

hat den Sektionsvorstand binnen

drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens

ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe der

zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

(4) Die Sektionsvorstände sind in allen sektionseigenen

Angelegenheiten zuständig, die nicht

einem anderen Organ zugewiesen sind.

§ 14. Sektionsvollversammlung,

(1) Die Sektionsvollversammlung besteht aus

sämtlichen Angehörigen der Sektion.

(2) Für die Einberufung und Beschlußfähigkeit

gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3

sinngemäß.

(3) Die Sektionsvollversammlung ist berufen

zur

1. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des

Sektionsvorsitzenden;

2. Erlassung der Sektionsgeschäftsordnung

(§ 42);

3. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom

Sektionsvorstand oder gemäß der Geschäftsordnung

(§ 42) vorgelegt werden.

§ 15. Kammeramt

(1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei-

und Kassageschäfte ist bei jeder Länderkammer

ein Kammeramt zu errichten, dessen Kosten von

der Länderkammer zu bestreiten sind.

(2) Zur Leitung des Kammeramtes kann der

Kammervorstand einen Kammeramtsdirektor

bestellen, der rechtskundig sein muß.

§ 16. Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht der Länderkammer ist

berufen, über Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis

zwischen Kammermitgliedern und

deren Auftraggebern zu entscheiden. Die Anrufung

des Schiedsgerichtes setzt voraus, daß

seine Zuständigkeit zwischen den Streitteilen

schriftlich vereinbart wurde (§ 577 Zivilprozeßordnung).

(2) Das Schiedsgericht besteht aus je einem von

jedem der beiden Streitteile zu bestellenden

Schiedsrichter und einem von diesem zu wählenden

Obmann. Wenn die Bestellung eines

Schiedsrichters nicht rechtzeitig (§ 581 Zivilprozeßordnung)

vorgenommen wird oder wenn

die beiden Schiedsrichter sich über die Person

des Obmannes nicht einigen können, so hat der

Kammervorstand den Schiedsrichter (Obmann)

zu bestellen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, finden die Vorschriften des

Vierten Abschnittes des Sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung

Anwendung. Außerdem gelten

für die Bestimmung der Kosten des schiedsgerichtlichen

Verfahrens mit Ausnahme der Entlohnung

der Schiedsrichter die §§ 40 bis 51 der

Zivilprozeßordnung sinngemäß.

(4) Alle dem Schiedsgericht aus seiner Tätigkeit

erwachsenden Kosten einschließlich der Entlohnung

der Schiedsrichter sind den Streitteilen

nach Maßgabe ihrer Prozeßkostenersatzpflicht

aufzuerlegen.

(5) Nähere Bestimmungen über das schiedsgerichtliche

Verfahren sowie über den Ersatz der

Kosten sind von der Bundeskammer in einer

Schiedsgerichtsordnung zu treffen. Die Schiedsgerichtsordnung

ist in den Nachrichten der

Bundeskammer und der Länderkammer kundzumachen.

Sie tritt, wenn darin nicht ein späterer

Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

§ 17. Schlichtungsverfahren

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet,

alle sich zwischen ihnen aus der Berufsausübung

als Ziviltechniker oder aus ihrer Tätigkeit in

der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten

vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage

oder Erhebung einer Privatanklage der Länderkammer

zur Schlichtung vorzulegen.

(2) Gehören die Streitteile derselben Sektion

an, ist der Sektionsvorstand zur Schlichtung

berufen; gehören sie verschiedenen Sektionen

derselben Länderkammer an, ist der Kammervorstand

zuständig. Falls die Streitteile verschiedenen

Länderkammern angehören, ist der

Kammervorstand der zuerst angerufenen Länderkammer

zuständig.

(3) Die Zeit, während der die Länderkammer

mit der Streitigkeit befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist

sowie in andere Fristen für die

Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer

von drei Monaten nicht eingerechnet. Nach Ablauf

von drei Monaten kann eine zivilgerichtliche

Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben

werden, auch wenn die Streitigkeit noch

bei der Länderkammer anhängig ist.

(4) Die vor dem Kammer(Sektions)vorstand

im Zuge eines Schlichtungsverfahrens geschlossenen

und beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel

gemäß § 1 Z. 15 der Exekutionsordnung.

§ 18. Unterstützungsfonds

(1) Jede Länderkammer kann einen Unterstützungsfonds

errichten und betreiben. Dieser

besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, er bildet

ein zweckgebundenes Sondervermögen der

Länderkammer.

(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt,

Kammermitglieder oder Hinterbliebene

nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor

deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt

haben, durch einmalige oder wiederkehrende

geldliche Zuwendungen zu unterstützen, wenn

ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand

vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

der Wohlfahrtseinrichtungen der

Bundeskammer (§ 27) nicht erfüllt sind.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds sind

aus Umlagen aufzubringen. Die Umlagen sind

auf Grund eines vom Kammervorstand jeweils

für ein Jahr zu erstellenden Voranschlages von

der Kammervollversammlung unter Bedachtnahme

auf das Ausmaß der gemäß dem Statut

(Abs. 4) zu erbringenden Leistungen in einer

solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen

des Fonds unter Berücksichtigung seines

dauernden Bestandes und der Erhaltung seiner

Leistungsfähigkeit entspricht.

(4) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben

des Unterstützungsfonds, die Aufbringung

und Verwaltung der Mittel, die Beitragspflicht,

die Gewährung und Höhe von

Unterstützungsleistungen die Art der Auszahlung

sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 und 5 in einem Statut

zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen

Zweckmäßigkeit zu

berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten

der Länderkammer kundzumachen. Es tritt,

wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist,

mit dem der Kundmachung folgenden Tag in

Kraft.

(5) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds

ist von jener des übrigen Kammervermögens

getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand.

Gegen Beschlüsse des Kammervorstandes

über Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds

steht den Betroffenen das Redit der

Beschwerde an die Kammervollversammlung

offen.

ABSCHNITT III

Bundeskammer

§ 19. Wirkungsbereich

(1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer

fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen

beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen

der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern

berühren.

(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer

im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere

berufen

1. den Behörden des Bundes und den Hochschulen

auf deren Ersuchen oder von Amts wegen

Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen

zu geben;

2. gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Versorgungsfonds,

Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker

und deren Hinterbliebene zu errichten

und zu betreiben (§§ 27 bis 29);

3. Standesregeln und Gebührenordnungen für

die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 30 und 31);

4. über Berufungen und Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten

zu entscheiden (§ 51);

5. die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen

des In- und Auslandes zu pflegen;

6. alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine

Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung

vorlegt.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich ist die

Bundeskammer berufen

1. an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern

dies Gesetze vorsehen;

2. Vertreter in Körperschaften, Kollegien oder

Beiräte zu entsenden oder für solche Stellen

Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies

Gesetze vorsehen;

3. eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen (§ 16

Abs. 5).

§ 20. Mitglieder

Mitglieder der Bundeskammer sind die Länderkammern.

§ 21. Organe

Organe der Bundeskammer sind

1. der Präsident (§ 22),

2. der Vorstand (§ 23),

3. der Kammertag (§ 24),

4. das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen

(§ 28),.

5. die Rechnungsprüfer (§ 46),

6. die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten

(§ 51),

7. der Disziplinaranwalt (§ 53).

§ 22. Präsident

(1) Der Präsident der Bundeskammer und

drei Vizepräsidenten werden in je einem Wahlgang

vom Vorstand der Bundeskammer aus den

Reihen seiner Mitglieder gewählt. Der Präsident

darf nicht gleichzeitig Präsident einer Länderkammer

oder Vorsitzender des Kuratoriums der

Wohlfahrtseinrichtungen sein.

(2) Für die Ausübung der Funktion und für

die Stellvertretung gelten die Bestimmungen des

§ 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

§ 23. Vorstand

(1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht

aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den

vier Präsidenten der Länderkammern, dem Vorsitzenden

des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen

sowie elf weiteren Mitgliedern, die

vom Kammertag aus seiner Mitte zu wählen

sind. Dem Vorstand der Bundeskammer gehören

— der Präsident der Bundeskammer und der

Vorsitzende der Wohlfahrtseinrichtungen ausgenommen

— je fünf Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieure an.

(2) Der Präsident kann den Vorstand jederzeit

einberufen. Er hat ihn weiters binnen drei

Wochen einzuberufen, wenn es mindestens drei

seiner Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden

Gegenstände schriftlich verlangen.

(3) Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten

zuständig, die nicht einem anderen Organ der

Bundeskammer zugewiesen sind.

§ 24. Kammertag

(1) Der Kammertag besteht aus den Präsidenten

und den Vizepräsidenten der Länderkammern

sowie aus Delegierten, die von den

Sektionsvorständen unter Bedachtnahme auf das

Wahlergebnis gemäß § 37 Abs. 11 zu wählen sind

und deren Anzahl vom Wahlkommissär (§ 36

Abs. 1) nach Maßgabe folgender Bestimmungen

festzustellen ist

1. Auf je hundert Sektionsangehörige entfällt

ein Delegierter, auf jede Sektion aber mindestens

einer. Auf Restzahlen über fünfzig entfällt ein

weiterer Delegierter.

2. Für die Ermittlung der Delegiertenzahl ist

der Mitgliederstand vom 1. Jänner jenes Jahres

maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode

fällt.

3. Auf eine Sektion darf höchstens die Hälfte

der Delegierten einer Länderkammer entfallen.

Dadurch frei werdende Mandate kommen den

anderen Sektionen zugute.

(2) Bei Behandlung der in Abs. 4 Z. 6 genannten

Angelegenheiten haben auch die Mitglieder

des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen

(§ 28) im Kammertag Sitz und Stimme.

Beschlüsse in diesen Angelegenheiten bedürfen

einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen

gültigen Stimmen.

(3) Der Kammertag ist jährlich mindestens

einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der

Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat

ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen,

wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder

des Kammertages unter Angabe der zu behandelnden

Gegenstände schriftlich verlangt. Die

Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem

Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung

schriftlich zu erfolgen.

(4) Der Kammertag ist berufen zur

1. Wahl der elf weiteren Mitglieder des Vorstandes

(§ 23 Abs. 1) und Wahl der Rechnungsprüfer

und ihrer Ersatzmänner (§ 46);

2. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des

Präsidenten;

3. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

(§ 44);

4. Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 44);

5. Festsetzung der von den Länderkammern

zu leistenden Umlagen (§ 45);

6. Erlassung des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen

(§ 29) und Festsetzung der von den

Ziviltechnikern für die Wohlfahrtseinrichtungen

zu leistenden Fondsbeiträge (§ 27 Abs. 4);

7. Entscheidung über Beschwerden gemäß § 28

Abs. 5 gegen Beschlüsse des Kuratoriums der

Wohlfahrtseinrichtungen ;

8. Erlassung der Geschäftsordnung und der

Dienstordnung der Bundeskammer (§§ 42 und

43);

9. Erlassung von Standesregeln und Gebührenordnungen

(§§ 30 und 31);

10. Erlassung einer Schiedsgerichtsordnung

(§ 16 Abs. 5);

11. Errichtung von Bundesfachgruppen (§ 25);

12. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom

Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung

(§ 42) vorgelegt werden.

§ 25. Bundesfachgruppen

(1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen

und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker

einzelner oder mehrerer Fachrichtungen können

unter Bedachtnahme auf die fachbedingte Eigenart

der Berufsausübung Bundesfachgruppen errichtet

werden.

(2) Den Bundesfachgruppen obliegt die Beratung

der Organe der Bundeskammer in allen

Angelegenheiten, die die besonderen Belange

der von ihnen betreuten Ziviltechniker betreffen.

(3) Die Regelung des organisatorischen Aufbaues

der Bundesfachgruppen, der Bildung der

Delegiertenversammlung und ihrer verhältnismäßigen

Beschickung durch die Länderkammern,

die Regelung der Organe der Bundesfachgruppen

und ihres Aufgabenkreises sowie der Bedeckung

der Kosten erfolgt in der Geschäftsordnung der

Bundeskammer (§ 42) unter Bedachtnahme auf

die Funktion der Bundesfachgruppen.

§ 26. Generalsekretariat

(1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei-

und Kassageschäfte ist bei der Bundeskammer ein

Generalsekretariat zu errichten, dessen Kosten

von der Bundeskammer zu bestreiten sind.

(2) Zur Leitung des Generalsekretariats hat

der Vorstand der Bundeskammer einen Generalsekretär

zu bestellen, der rechtskundig sein muß.

§ 27. Wohlfahrtseinrichtungen

(1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen

für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene

sind ein Versorgungsfonds und ein Sterbekassenfonds

zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds

besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie

bilden zweckgebundene Sondervermögen der

Bundeskammer.

(2) Der Versorgungsfonds ist dazu bestimmt,

1. an Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker

für den Fall des Alters oder der

dauernden Berufsunfähigkeit,

2. an Hinterbliebene der in Z. 1 genannten

Personen

einmalige oder wiederkehrende geldliche Zuwendungen

zu gewähren.

(3) Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung

einmaliger geldlicher Zuwendungen aus Anlaß des

Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen

Ziviltechnikers bestimmt.

(4) Die Mittel der Fonds sind aus Fondsbeiträgen

aufzubringen. Diese sind vom Kammertag

unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß

dem Statut (§ 29) zu erbringenden Leistungen in

einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen

der Fonds unter Berücksichtigung ihres

dauernden Bestandes und der Erhaltung ihrer

Leistungsfähigkeit entspricht.

§ 28. Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen

(1) Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen

ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer

getrennt zu führen und obliegt einem

Kuratorium.

(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten

der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet

für je 300 Kammermitglieder einen Delegierten,

auf Restzahlen über 150 entfällt ein

weiterer Delegierter. Länderkammern, deren

Mitgliederzahl 300 nicht erreicht, entsenden einen

Delegierten. Hiebei ist der Mitgliederstand zum

1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der

Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die

genaue Anzahl der Delegierten ist für jede

Länderkammer vom Wahlkommissär (§ 36

Abs. 1) festzustellen. Die Wahl der Delegierten

erfolgt durch die Kammervorstände.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen

aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden,

der den Sitz der Kanzlei in Wien

haben muß, und seinen Stellvertreter.

(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

gültigen Stimmen.

(5) Gegen Beschlüsse des Kuratoriums steht

den Betroffenen das Recht der Beschwerde an

den Kammertag zu.

§ 29. Statut der Wohlfahrtseinrichtungen

(1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben

des Versorgungs- und des Sterbekassenfonds, die

Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die

Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht,

die Gewährung und Höhe der Zuwendungen,

die Art der Auszahlung, allfällige Beschränkungen

der Auszahlung und die Pflichten

des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme

auf die in den §§ 27, 28 und 29 Abs. 2 bis 5 festgelegten

Grundsätze in einem Statut festzusetzen.

Hiebei sind die Grundsätze der Versicherungsmathematik

sowie der verwaltungsorganisatorischen

Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das

Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer

und der Länderkammern kundzumachen. Das

Statut tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag

bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden

Tag in Kraft.

(2) Das Statut kann Ziviltechniker von der

Teilnahme an beiden oder einer der Wohlfahrtseinrichtungen

ausschließen, wenn ihre Mitgliedschaft

zu einer Länderkammer erst ab einem

bestimmten Lebensalter beginnt, das im Statut

festzusetzen ist und fünfzig Jahre nicht unterschreiten

darf.

(3) Das Statut kann weiters eine gänzliche

oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht

zum Versorgungsfonds für Ziviltechniker vorsehen,

1. deren Befugnis ruht, oder

2. die den Nachweis erbringen, daß ihnen und

ihren Hinterbliebenen die Anwartschaft oder der

Anspruch auf eine anderweitige Versorgungsleistung

oder Pension zusteht, oder

3. die den Nachweis erbringen, daß ihr steuerpflichtiges

Jahreseinkommen das 400fache der jeweils

in den Gebührenordnungen (§ 31) für die

Kanzleileistung festgesetzten Zeitgebühr je

Stunde unterschreitet.

(4) Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht

(Abs. 3) hat das Statut die Gewährung

von Zuwendungen entsprechend dem Ausmaß

der Befreiung ganz oder teilweise auszuschließen.

(5) Das Statut kann auch bestimmen, ob und

inwieweit sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht

befreit sind, zu einer Beitragsleistung

oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu

einer höheren Beitragsleistung verpflichten

können, um eine oder eine höhere Zuwendung

zu erhalten. Weiters kann das Statut ausscheidenden

Kammermitgliedern die Fortsetzung der

Beitragsleistungen gestatten.

§ 30. Standesregeln

(1) Die Bundeskammer ist berufen, unter Bedachtnahme

auf das Ansehen und die Würde des

Standes die Berufs- und Standespflichten der

Ziviltechniker durch Verordnung (Standesregeln)

festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere

Bestimmungen zu enthalten über

1. die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von

Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und

Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen

Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen

und der Würde des Standes unvereinbar

sind;

2. das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten

gegenüber der Standesvertretung, Kollegen

und Dritten, einschließlich Beschränkungen der

Werbung und des Wettbewerbes der Ziviltechniker

untereinander.

Das Recht der Teilnahme an Ideen- und Entwurfswettbewerben

ist von einer Regelung in

den Standesregeln ausgenommen.

(2) Die Standesregeln bedürfen der Genehmigung

durch das Bundesministerium für Bauten

und Technik. Die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn die Standesregeln dem Abs. 1 entsprechen

und gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen.

Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei

Monaten zu entscheiden.

(3) Die Standesregeln sind unter Berufung auf

die Genehmigung des Bundesministeriums für

Bauten und Technik in den Nachrichten der

Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen.

Sie treten, wenn darin nicht ein

späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

§ 31. Gebührenordnungen

(1) Die Bundeskammer hat Mindestgebührensätze

für Ziviltechnikerleistungen sowie Grundsätze

über die Honorarabrechnung in Gebührenordnungen

festzulegen. Sie kann deren Einhaltung

nach Maßgabe des Abs. 2 für die Ziviltechniker

verbindlich erklären. Bei Festlegung

der Gebührenordnungen ist der Leistung und

dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen

Verhältnissen Rechnung zu tragen.

(2) Gebührenordnungen, deren Verbindlicherklärung

beabsichtigt ist, hat die Bundeskammer

dem Bundesministerium für Bauten und Technik

vorzulegen. Das Bundesministerium für Bauten

und Technik kann die Verbindlicherklärung einer

Gebührenordnung binnen drei Monaten nach

Vorlage untersagen, wenn den im Abs. 1, letzter

Satz, angeführten Grundsätzen nicht Rechnung

getragen wurde. Die Verbindlicherklärung ist nur

zulässig, wenn binnen dieser Frist keine Untersagung

erfolgt oder das Bundesministerium für

Bauten und Technik schon früher bekanntgibt,

daß es die Verbindlicherklärung nicht untersage.

(3) Gebührenordnungen, die für die Ziviltechniker

verbindlich erklärt wurden, sind in

den Nachrichten der Bundeskammer und der

Länderkammern kundzumachen. Sie treten,

wenn darin kein späterer Tag bestimmt ist, mit

dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

ABSCHNITT IV

Gemeinsame Bestimmungen

§ 32. Schutz der Bezeichnung

Ingenieurkammer

Die Führung der Bezeichnung Ingenieurkammer

sowie der Bezeichnung Kammer mit

einem auf das Ingenieur- oder Ziviltechnikerwesen

hinweisenden Zusatz durch andere als die

nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften

ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe

bis zu 30.000 S zu bestrafen. Die Dauer

der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

zu bestimmenden Arreststrafe darf sechs

Wochen nicht übersteigen.

§ 33. Zusammenwirken mit Bundesbehörden

und gesetzlichen Berufsvertretungen

(1) Die Bundesbehörden, die durch Bundesgesetz

eingerichteten gesetzlichen Berufsvertretungen

und die Träger der Sozialversicherung

haben innerhalb ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches

den Ziviltechnikerkammern auf Verlangen

die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten

erforderlichen Auskünfte innerhalb angemessener

Frist zu erteilen und sie bei Ausübung ihrer

Tätigkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten

sind diese Kammern untereinander sowie

gegenüber den Bundesbehörden, den gesetzlichen

Berufsvertretungen und den Trägern der Sozialversicherung

verpflichtet.

(2) Die Bundesbehörden haben Gesetzesentwürfe,

die Interessen berühren, deren Vertretung

den Ingenieurkammern zukommt, vor ihrer Einbringung

in die gesetzgebenden Organe sowie

Verordnungen, die die erwähnten Interessen berühren,

vor ihrer Erlassung den Ingenieurkammern

unier Einräumung einer angemessenen

Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

§ 34. Aktives und passives Wahlrecht

(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder

der Länderkammern, die nicht nach Abs. 2 vom

Wahlrecht ausgeschlossen sind; passiv wahlberechtigt

sind für alle Organe mit Ausnahme

des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen

(§ 28) und der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten

(§ 51) nur jene aktiv wahlberechtigten

Mitglieder, die ihre Befugnis ausüben.

In das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen

sind alle aktiv wahlberechtigten Mitglieder

passiv wahlberechtigt.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle

Kammermitglieder,

1. die am Tage der Wahlausschreibung das

aktive Wahlrecht zum Nationalrat nicht besitzen;

2. denen am Tage der Wahlausschreibung auf

Grund eines Disziplinarerkenntnisses das Wahlrecht

entzogen ist;

3. denen am Tage der Wahlausschreibung die

Ausübung der Befugnis eingestellt ist (§ 23 Ziviltechnikergesetz).

§ 35. Wahlverfahren

(1) Die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Wahlen sind auf Grund des gleichen und geheimen

Wahlrechtes durchzuführen.

(2) Die Wahlen in die Sektionsvorstände und

in den Disziplinarausschuß erfolgen unmittelbar,

die übrigen Wahlen mittelbar. Für die unmittelbaren

Wahlen bildet jede Sektion einen Wahlkörper.

(3) Für die Wahl in die Sektionsvorstände, in

den Disziplinarausschuß, in den Kammertag und

in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen,

für die Wahl der elf weiteren Mitglieder des Vorstandes

der Bundeskammer und für die Wahl

in die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten

gelten die Grundsätze des Vehältniswahlrechtes.

(4) Bei der Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten,

der Sektionsvorsitzenden der

Länderkammern und deren Stellvertreter, des

Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und

seines Stellvertreters sowie für die Wahl des

Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer,

des Vorsitzenden des Kuratoriums der

Wohlfahrtseinrichtungen und seines Stellvertreters

ist als gewählt anzusehen, wer mehr als

die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

auf sich vereinigt. Kommt eine solche Stimmenmehrheit

nicht zustande, so ist eine engere Wahl

durchzuführen, die auf jene zwei Personen beschränkt

ist, die beim ersten Wahlgang die

meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, die

bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben

werden, sind ungültig. Ergab sich beim

ersten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet

über die Frage, wer in die engere Wahl

einzubeziehen ist, das Los. Ergibt sich bei der

engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet

das Los.

(5) Bei der Wahl von Kollegialorganen sind

gleichzeitig halb so viele Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer)

wie Mitglieder (Beisitzer) zu wählen.

(6) Scheidet ein Mitglied (Beisitzer) eines

Kollegialorganes mit Ausnahme des Sektionsvorstandes

vor Abschluß seiner Funktionsperiode

aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge

nach nächsten Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu.

Scheidet ein Mitglied des Sektionsvorstandes vor

Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so fällt das

Mandat dem der Reihenfolge nach nächsten

Ersatzmitglied des Wahlvorschlages (§ 37 Abs. 3)

zu, dem der Ausgeschiedene angehört hat und

durch das die fachliche Vertretung (§ 13 Abs. 2)

gewahrt bleibt. Ist auf dem Wahlvorschlag die

Liste der Ersatzmitglieder erschöpft oder ein

Nachrücken unter Bedachtnahme auf die

Wahrung der fachlichen Vertretung (§ 13 Abs. 2)

nicht mehr gewährleistet, so hat der Sektionsvorstand

den zustellungsbevollmächtigten Vertreter

der Wählergruppe (§ 37 Abs. 4) schriftlich

zur Erstattung eines Ergänzungsvorschlages aufzufordern.

Der Sektionsvorstand hat das

erledigte Mandat nach dem Ergänzungsvorschlag

durch Kooptation unter Wahrung der fachlichen

Vertretung (§ 13 Abs. 2) zu besetzen.

(7) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für

den Rest der Funktionsperiode eine neue Wahl

vorzunehmen.

(8) Auf die Wahl der Organe der nach diesem

Bundesgesetz gebildeten Körperschaften findet

das Gesetz vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18,

betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum

Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit,

Anwendung.

§ 36. Wahlbehörden

(1) Zur Durchführung der Wahlen wird vom

Bundesministerium für Bauten und Technik nach

Anhörung des Kammervorstandes (des Vorstandes

der Bundeskammer) aus dem Kreise der

Mitglieder der Länderkammern eine aus neun

Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern bestehende

Wahlkommission bei jeder Länderkammer

und bei der Bundeskammer bestellt.

Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter

des Bundesministeriums für

Bauten und Technik als Wahlkommissär.

(2) Die Mitglieder der Wahlkommission müssen

das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die

Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind

durch Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung

in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.

§ 37. Durchführung der unmittelbaren

Wahlen

(1) Die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden

unmittelbaren Wahlen (§ 35 Abs. 2)

sind von der Wahlkommission unter Bekanntgabe

des Wahltages spätestens zehn Wochen vorher

auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch

Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung in

den Kammernachrichten zu veröffentlichen.

(2) Die Wahlkommission hat die von der

Ingenieurkammer nach Wahlkörpern erstellten

Verzeichnisse der Kammermitglieder spätestens

zwei Wochen nach der Wahlausschreibung durch

zwei Wochen als Wählerlisten öffentlich aufzulegen.

Die Auflegung der Wählerlisten ist in

der gleichen Weise wie die Wahlausschreibung zu

veröffentlichen. Gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme

in die Wählerlisten können die Wahlberechtigten

binnen zwei Wochen nach Auflegung

der Wählerliste schriftlich Einspruch erheben,

über den die Wahlkommission binnen einer

Woche zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung

ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Wahlvorschläge müssen spätestens vier

Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim Wahlkommissär

eingebracht werden. Sie müssen von

5 v. H. der Wahlberechtigten, mindestens aber

von fünfzehn Wahlberechtigten unterschrieben

sein; außerdem ist der abtretende Sektionsvorstand

(Disziplinaraussschuß) zur Einbringung

eines Wahlvorschlages berechtigt. Die Wahlvorschläge

haben mindestens so viele Wahlwerber

zu nennen, als Mandate einschließlich der Mandate

der Ersatzmitglieder zu vergeben sind.

Wahlvorschläge für den Sektionsvorstand müssen

überdies bezüglich ihrer Zusammensetzung nach

Fachgebieten der in der Wahlordnung für jede

Länderkammer festgelegten Höchstzahl (§ 13

Abs. 2) entsprechen.

(4) Sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages

bilden eine Wählergruppe.

(5) Liegt für einen Wahlkörper nur ein zugelassener

Wahlvorschlag vor, so hat die Wahlkommission

von der Fortsetzung des Wahlverfahrens

in diesem Wahlkörper abzusehen, diese

Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber

des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären.

(6) Die Wahlkommission hat über die Zulassung

der Wahlvorschläge binnen drei Tagen

nach deren Einlangen beim Wahlkommissär zu

entscheiden und die zugelassenen Wahlvorschläge

spätestens eine Woche vor dem Wahltage durch

Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung in

den Kammernachrichten kundzumachen.

(7) Die Wahlkommission hat die Wahlhandlung

zu leiten. Dem Abstimmungsverfahren kann ein

von jeder zugelassenen Wählergruppe namhaft

gemachter Vertrauensmann als Wahlzeuge beiwohnen.

(8) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl

des Sektionsvorstandes und des Disziplinarausschusses

je eine Stimme (§§ 13 und 50). Die

Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel

zu erfolgen, wobei für die Wahl des Sektionsvorstandes

und des Disziplinarausschusses

eigene, je nach Wahlkörper verschiedenfarbige

Stimmzettel vorzusehen sind.

(9) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

Die Stimmabgabe durch Übersendung des Wahlkuverts

ist jedoch für jene Mitglieder der Länderkammer

zulässig, die ihren Kanzleisitz nicht am

Sitze der Länderkammer haben. In diesem Falle

sind die in das Wahlkuvert gelegten Stimmzettel

so zeitgerecht an die Wahlkommission einzusenden,

daß sie vor der Stimmenzählung bei der

Wahlkommission einlangen; später einlangende

Stimmzettel sind bei der Stimmenzählung nicht

mehr zu berücksichtigen.

(10) Gültig ist jeder Stimmzettel, der den

Willen des Wählers eindeutig erkennen läßt. Enthält

ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte Stimmzettel,

die auf verschiedene Wahlvorschläge

lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig; enthält

es mehrere Stimmzettel, die auf denselben

Wahlvorschlag lauten, so sind sie als einzige

Stimme zu zählen.

(11) Die Wahlkommission hat für die drei

Wahlkörper die auf die einzelnen Wahlvorschläge

entfallenden Mandate nach folgendem Verfahren

gesondert zu ermitteln

1. Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge

abgegebenen gültigen Stimmen sind,

nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu

schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter

das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die

weiter folgenden Teilzahlen, wobei Brüche mit

aufzuschreiben sind. Die Stimmensummen und

ihre Teilzahlen werden sodann der Größe nach

mit fortlaufenden Ordnungsziffern bis zu der

Ziffer bezeichnet, die der Mandatszahl entspricht.

Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele

Mandate, als seine Stimmensumme und deren

Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten haben, wobei

die Ordnungsziffer gleichzeitig besagt, das

wievielte der zu vergebenden Mandate den

einzelnen Wahlvorschlägen zukommt. Wenn nach

dieser Berechnung ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen

zukommt, entscheidet das Los.

2. Die Ermittlung der in den Sektionsvorstand

(Disziplinarausschuß) berufenen Wahlwerber hat

sodann derart zu erfolgen, daß die Mandate in

der Reihenfolge der gemäß Z. 1 festgelegten

Ordnungsziffern und nach der Reihung in den

Wahlvorschlägen auf die Wahlwerber aufgeteilt

werden. Bei der Wahl in den Sektionsvorstand

sind hierbei in der Sektion Ingenieurkonsulenten

und in der Sektion Zivilingenieure jene Wahlwerber

zu überspringen, deren Fachgebiet unter

den vor ihnen berufenen Bewerbern schon mit

der in der Wahlordnung festgelegten Höchstzahl

vertreten ist. Ist das Überspringen eines Wahlwerbers

notwendig, so kommt von demselben

Wahlvorschlag jener nächste Wahlwerber zum

Zuge, der die Bedingungen über die fachliche

Vertretung im Sektionsvorstand erfüllt.

3. Von den nichtberufenen Wahlwerbern sind

in der Reihenfolge des Wahlvorschlages so viele

als Ersatzmitglieder gewählt, als der Hälfte der

auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate entspricht.

(12) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der

Wahl festzustellen und die Gewählten von der

Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen,

wenn sie nicht binnen einer Woche

nach Verständigung abgelehnt wird. Nach Ablauf

dieser Frist hat die Wahlkommission die Namen

der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder

durch Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung

in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.

(13) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen

zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses

in den Kammernachrichten von jeder

Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich

durch Einspruch angefochten werden. Auf

das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen

des AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.

Im Wahlprüfungsverfahren sind alle

Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen

Wahl beteiligt haben. Die Wahlkommission

hat die Wahl soweit für ungültig zu

erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens

vorliegt, die auf das Wahlergebnis von

Einfluß war. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission

steht binnen zwei Wochen die Beschwerde

an das Bundesministerium für Bauten

und Technik offen. Mit der Ungültigerklärung

der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung

bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.

(14) Nähere Bestimmungen über die Durchführung

der unmittelbaren Wahlen sind vom

Bundesministerium für Bauten und Technik

durch Verordnung (Wahlordnung) zu erlassen.

§ 38. Durchführung der mittelbaren

Wahlen

(1) Die Wahl der Einzelorgane hat in geheimer

Abstimmung in der Sitzung des jeweiligen

Kollegialorgans zu erfolgen, von dem sie gewählt

werden. Für die Wahl des Präsidenten der

Bundeskammer bzw. einer Länderkammer, der

Sektionsvorsitzenden und des Vorsitzenden des

Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen sind

Wahlvorschläge, die von einem Viertel des jeweiligen

Kollegialorgans unterzeichnet sein

müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung

beim Wahlkommissär einzureichen und durch

Anschlag im Kammeramt (Generalsekretariat) zu

verlautbaren. Die Wahl wird vom Wahlkommissär

oder dem von ihm bestimmten Mitglied

(Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet.

Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest.

Dieses ist durch Anschlag im Kammeramt und

Verlautbarung in den Kammernachrichten zu

veröffentlichen.

(2) Wird in der Sektion Ingenieurkonsulenten

oder in der Sektion Zivilingenieure ein Wahlwerber,

der eine Befugnis desselben Fachgebietes

innehat wie der Sektionsvorsitzende, zum Stellvertreter

des Sektionsvorsitzenden (§ 12) gewählt,

so ist die Wahl zu wiederholen, wobei

die für diesen Wahlwerber abgegebenen Stimmen

ungültig sind.

(3) Wird ein Wahlwerber, der zugleich Vorsitzender

einer Sektion ist, zum Präsidenten der

Länderkammer (§ 8) gewählt, hat er sich für

eines der Ämter zu entscheiden. Will er das Amt

des Sektionsvorsitzenden nicht zurücklegen, ist

die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn

abgegebenen Stimmen ungültig sind.

(4) Wird ein Wahlwerber, der der Sektion

des Präsidenten oder des ersten Vizepräsidenten

angehört, zum Vizepräsidenten der Länderkammer

(§ 8) gewählt, so ist die Wahl zu wiederholen,

wobei die für diesen Wahlwerber abgegebenen

Stimmen ungültig sind.

(5) Wird ein Kuratoriumsmitglied, das seinen

Kanzleisitz nicht in Wien hat, zum Vorsitzenden

des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen

(§ 28) gewählt, so ist die Wahl zu wiederholen,

wobei die für diesen Wahlwerber abgegebenen

Stimmen ungültig sind.

(6) Wird ein Wahlwerber, der Präsident einer

Länderkammer oder Vorsitzender des Kuratoriums

der Wohlfahrtseinrichtungen ist, zum

Präsidenten der Bundeskammer (§ 22) gewählt,

hat er sich für eines der Ämter zu entscheiden.

Will er das Amt des Präsidenten der Länderkammer

oder des Vorsitzenden des Kuratoriums

der Wohlfahrtseinrichtungen nicht zurücklegen,

ist die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn

abgegebenen Stimmen ungültig sind.

(7) Die Wahl der Delegierten in den Kammertag

(§ 24) und in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen

(§ 28) hat in geheimer Abstimmung

in der Sitzung des Sektionsvorstandes

(Kammervorstandes) zu erfolgen. Wahlvorschläge

sind in der Sitzung zu erstatten und müssen von

einem Viertel der Mitglieder des Sektionsvorstandes

(Kammervorstandes) unterschrieben sein.

(8) Die Wahl der elf weiteren Mitglieder des

Vorstandes der Bundeskammer hat in geheimer

Abstimmung in der Sitzung des Kammertages zu

erfolgen. Kammermitglieder gleicher Sektionszugehörigkeit

bilden einen Wahlkörper. Wahlvorschläge

sind in der Sitzung zu erstatten und

müssen von mindestens drei Wahlberechtigten

unterschrieben sein. Sie dürfen nur auf Mitglieder

des Wahlkörpers lauten.

(9) Die Wahl in die Berufungskommission in

Disziplinarangelegenheiten (§ 51) hat in geheimer

Abstimmung in der Sitzung des Kammertages zu

erfolgen.

(10) Die Wahlen gemäß Abs. 7, 8 und 9 werden

vom Wahlkommissär oder dem von ihm bestellten

Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission

geleitet. Der Wahlkommissär hat für

die Wahlen gemäß Abs. 7 auf Grund des Mitgliederstandes

die Anzahl der Delegierten (§§ 24

Abs. 2 und 28 Abs. 2), für Wahlen gemäß Abs. 8

die Anzahl der in jedem Wahlkörper zu vergebenden

Mandate (§ 23 Abs. 1) festzusetzen. Im

übrigen finden die Bestimmungen des § 37

Abs. 10 und 12 sinngemäß Anwendung. Nähere

Bestimmungen über die Durchführung der

mittelbaren Wahlen sind vom Bundesministerium

für Bauten und Technik durch Verordnung

(Wahlordnung) zu erlassen.

§ 39. Angelobung

Die Präsidenten der Länderkammern haben

dem für den Sitz der Kammer zuständigen

Landeshauptmann, der Präsident der Bundeskammer

hat dem Bundesminister für Bauten und

Technik vor dem Amtsantritt die Einhaltung

der gesetzlichen Vorschriften und getreue Erfüllung

ihrer Pflichten zu geloben.

§ 40. Ausübung der Funktionen,

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Funktionsperiode aller Organe der

nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften

mit Ausnahme der Rechnungsprüfer

dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur

Konstituierung der neugewählten Organe. Die

Funktionsperiode der Rechnungsprüfer dauert

ein Jahr.

(2) Die Mitglieder der Kammervorstände und

des Vorstandes der Bundeskammer führen

während der Dauer ihrer Funktion den Titel

Kammerrat.

(3) Sämtliche Funktionäre haben ihre Tätigkeit

ehrenamtlich auszuüben. Sie sind verpflichtet, an

den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen

Berichte auszuarbeiten. Für die ihnen

aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden

Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung.

(4) Im Falle des Ruhens oder des Erlöschens

der Ziviltechnikerbefugnis erlöschen sämtliche im

Rahmen der Kammer ausgeübten Funktionen.

Die Mitgliedschaft zum Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen

bleibt jedoch während des

Ruhens der Ziviltechnikerbefugnis aufrecht.

(5) Funktionäre, bei denen nachträglich wahlausschließende

Tatsachen (§ 34 Abs. 2) eintreten

oder bekannt werden, oder die ihre Amtspflichten

grob verletzen oder vernachlässigen,

sind vom Bundesministerium für Bauten und

Technik zu entheben.

(6) Funktionäre, gegen die ein Strafverfahren

wegen einer im § 24 der Nationalrats-Wahlordnung

1962 genannten, gerichtlich strafbaren

Handlung oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet

wurde, sind bis zum Abschluß des Verfahrens

von der Ausübung ihrer Funktion ausgeschlossen.

(7) Funktionäre und Bedienstete der nach

diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften

haben über alle ihnen ausschließlich aus ihrer

amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tat-

sachen strengstes Stillschweigen zu beobachten.

Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines

Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde der

Präsident zu entbinden, wenn ein gerichtliches

oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig

ist und der Leiter dieses Verfahrens die

Mitteilung verlangt. Den Präsidenten einer

Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer

zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten

der Bundeskammer hat das Bundesministerium

für Bauten und Technik unter den genannten

Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit

zu entbinden.

§ 41. Beschlußerfordernisse,

Beschlußfassung

(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder,

darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,

anwesend sind.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen

Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit.

Im Falle der Stimmengleichheit gibt seine Stimme

den Ausschlag.

§ 42. Geschäftsordnungen

Die Geschäftsordnungen haben nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes nähere Bestimmungen über

die innere Geschäftsführung der Kammer (Sektionen)

zu treffen. Insbesondere haben sie die

Fristen festzulegen, innerhalb derer Anträge an

die Kammervollversammlung (§ 11 Abs. 4 Z. 9),

Sektionsvollversammlung (§ 11 Abs. 4 Z. 9) und

an den Kammertag (§ 24 Abs. 4 Z. 12) schriftlich

einzubringen sind. Sie sind in den Nachrichten

der Länderkammern (Nachrichten der Bundeskammer)

kundzumachen. Die Geschäftsordnungen

treten, wenn darin nicht ein späterer

Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

§ 43. Dienstordnungen

(1) Die Länderkammern (Bundeskammer)

können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche

hinaus den Kammerbediensteten in

Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen

zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche,

insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf

Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und

auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.

(2) Die Dienstordnungen sind vom Bundesministerium

für Bauten und Technik zu genehmigen,

wenn sie den Vorschriften des Abs. 1

entsprechen. Sie treten, wenn darin nicht ein

späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Genehmigung

folgenden Tag in Kraft.

§ 44. Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

(1) Der Vorstand der Bundeskammer hat alljährlich

bis 1. November dem Kammertag, der

Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember

der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag

für das nächste Jahr zur Beschlußfassung

vorzulegen.

(2) Spätestens bis zum gleichen Zeitpunkt ist

der Rechnungsabschluß für das vorhergehende

Jahr dem Kammertag (der Kammervollversammlung)

zur Genehmigung vorzulegen.

§ 45. Bedeckung der Kosten

(1) Zur Bestreitung der in den genehmigten

Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere

Einnahmen nicht bedeckten eigenen

Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 2,

erster Satz, haben die Länderkammern von ihren

Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben.

Als sonstige Beiträge kommen Einverleibungsgebühren

anläßlich der Befugnisverleihung

und Übertrittsgebühren anläßlich eines

Wechsels der Kammermitgliedschaft oder Sektionszugehörigkeit

in Betracht. Umlagen und

sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf

den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder

in angemessener Höhe festzusetzen.

(2) Die Kosten, die der Bundeskammer aus

ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den

Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer

Mitglieder durch Umlagen zu bedecken. Die

Fondsbeiträge für die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen

sind durch die Bundeskammer nach

Maßgabe der Bestimmungen des Statuts (§ 29)

von den Mitgliedern der Länderkammern direkt

einzuheben.

(3) Rückständige Umlagen und Beiträge im

Sinne der Abs. 1 und 2 können nach den Bestimmungen

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 eingebracht werden.

§ 46. Gebarungskontrolle

(1) Der Kammertag (die Kammervollversammlung)

hat in jedem Jahr spätestens zum Zeitpunkt

der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmänner

zu bestellen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung

der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften

auf ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit zu überprüfen

und über das Ergebnis der Prüfung dem

Kammertag (der Kammervollversammlung) Bericht

zu erstatten.

§ 47. Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz

gebildeten Körperschaften wird vom

Bundesministerium für Bauten und Technik ausgeübt.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt,

1. zu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter

zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit

der Kammerorgane einzuholen und in die

Kammerakten Einsicht zu nehmen;

2. gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen

mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses

und der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten

aufzuheben;

3. Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse

überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen

oder beschlußunfähig werden. Ist durch Enthebung

eines Organes eine neue Wahl erforderlich,

hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich deren

Durchführung zu veranlassen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist von der Einberufung

der Sitzungen der Kammerorgane zu

benachrichtigen.

ABSCHNITT V

Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 48. Disziplinarvergehen

(1) Ziviltechniker machen sich eines Disziplinarvergehens

schuldig, wenn sie

1. das Ansehen oder die Würde des Standes

durch ihr Verhalten, insbesondere der Öffentlichkeit,

den Auftraggebern oder den Kollegen

gegenüber, beeinträchtigen oder

2. die Berufs- oder Standespflichten verletzen,

zu deren Einhaltung sie sich durch Ablegung

des Eides (§ 18 Ziviltechnikergesetz) verpflichtet

haben, oder zu deren Einhaltung sie nach dem

Ziviltechnikergesetz oder nach anderen Vorschriften

verpflichtet sind.

(2) Die Tatsache, daß dieselbe Handlung oder

Unterlassung auch von einem Gericht oder einer

Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, schließt die

disziplinäre Verfolgung nicht aus.

(3) Die Bundesbehörden sowie die Organe der

nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften,

die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers

Kenntnis erhalten, haben dies der

Länderkammer mitzuteilen.

(4) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

ist ausgeschlossen, wenn die Handlung oder

Unterlassung mehr als fünf Jahre zurückliegt.

§ 49. Disziplinarstrafen

(1) Disziplinarstrafen sind

1. der schriftliche Verweis;

2. Geldstrafen bis zur Höhe des 200fachen der

jeweils in den Gebührenordnungen (§ 31) für

die Kanzleileistung festgesetzten Zeitgebühr je

Stunde;

3. Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes

für Kammerwahlen bis zur Dauer von

fünf Jahren;

4. Einstellung der Ausübung der Befugnis bis

zur Dauer eines Jahres;

5. Verlust der Befugnis.

(2) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z. 3

kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1

Z. 2 und 4 ausgesprochen werden.

(3) Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist

im einzelnen Fall auf die Schwere des Disziplinarvergehens

und die daraus entstandenen Nachteile

sowie auf den Grad des Verschuldens und das

bisherige Verhalten des Ziviltechnikers Rücksicht

zu nehmen.

§ 50. Disziplinarausschüsse

(1) Bei jeder Länderkammer ist ein Disziplinarausschuß

einzurichten. Dieser erkennt in erster

Instanz über Disziplinarvergehen.

(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus fünfzehn

Mitgliedern. Diese sind je zu einem Drittel

von den Sektionsangehörigen zu wählen. Die

Mitglieder des Disziplinarausschusses wählen aus

ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter

in je einem Wahlgang.

(3) Der Disziplinarausschuß verhandelt und

entscheidet in dreigliedrigen Senaten. Für jede

Sektion ist ein Senat einzurichten, der aus Angehörigen

dieser Sektion bestehen muß. Der Vorsitzende

des Disziplinarausschusses hat die Senate

für die Funktionsperiode (§ 40 Abs. 1) bleibend

zusammenzusetzen und die Senatsvorsitzenden

(Stellvertreter) zu bestimmen. Zugleich ist die

Reihenfolge festzulegen, in der die übrigen Mitglieder

des Disziplinarausschusses bei Verhinderung

eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten.

(4) Die dreigliedrigen Senate fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit. Der

Senatsvorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Für die Verhängung der Disziplinarstrafe des

Verlustes der Befugnis ist Stimmeneinhelligkeit

erforderlich.

(5) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses

sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen

gebunden.

§ 51. Berufungskommission in

Disziplinarangelegenheiten

(1) Über Berufungen und Beschwerden gegen

Entscheidungen eines Disziplinarausschusses erkennt

in zweiter und letzter Instanz die Berufungskommission

in Disziplinarangelegenheiten

bei der Bundeskammer.

(2) Die Berufungskommission besteht aus

einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, die

beide Richter des Aktiv- oder Ruhestandes sein

müssen, und aus fünfzehn Beisitzern. Der Vorsitzende

(Stellvertreter) ist vom Bundesministerium

für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz zu bestellen.

Die Beisitzer sind vom Kammertag aus

den Reihen der aktiv wahlberechtigten Mitglieder

der Länderkammern, die ihre Befugnis ausüben,

zu wählen. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder

eines Disziplinarausschusses sein.

(3) Die Berufungskommission verhandelt und

entscheidet in fünfgliedrigen Senaten unter dem

Vorsitz des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die vier weiteren Mitglieder jedes Senates

sind vom Vorsitzenden in fortlaufender alphabetischer

Reihenfolge aus der Liste der Beisitzer

in der Weise zu bestimmen, daß mindestens zwei

Mitglieder des Senates der Befugnisgruppe (Architekten,

Ingenieurkonsulenten, Zivilingenieure)

des Beschuldigten angehören.

(4) Die fünfgliedrigen Senate fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit. Der

Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Die

Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis kann

nur verhängt oder bestätigt werden, wenn sich

vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.

(5) Die Mitglieder der Berufungskommission

sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen

gebunden. Die Erkenntnisse der Berufungskommission

unterliegen nicht der Aufhebung

oder Abänderung im Verwaltungswege.

§ 52. Ausschließung und Ablehnung

Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder

der Disziplinarausschüsse und der Berufungskommission

gelten die Bestimmungen der

Strafprozeßordnung 1960 sinngemäß.

§ 53. Disziplinaranwalt

Die Kammervorstände der Länderkammern

und der Vorstand der Bundeskammer haben je

einen Disziplinaranwalt und seinen Stellvertreter

zu bestellen, die nicht dem Kreis der Kammermitglieder

angehören müssen. Der Disziplinaranwalt

hat die Anzeigen über Disziplinarvergehen

an den zuständigen Senat zu erstatten

und im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.

§ 54. Verteidigung

(1) Der Beschuldigte ist berechtigt, sich eines

Kammermitgliedes oder einer in die Verteidigerliste

(§ 39 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1960)

eingetragenen Person als Verteidiger zu bedienen.

(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er

zur Vertretung des Beschuldigten für dienlich

erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel

anzuwenden.

§ 55. Einleitung des Disziplinarverfahrens

(1) Der zuständige Senat des Disziplinarausschusses

hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes

ohne mündliche Verhandlung zu beschließen,

ob das Disziplinarverfahren einzuleiten

ist.

(2) Der Beschluß ist dem Angezeigten (Beschuldigten)

zuzustellen.

(3) Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens

ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den

Beschluß des Disziplinarausschusses, mit dem die

Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt

die Berufung an die Berufungskommission

in Disziplinarangelegenheiten offen.

§ 56. Zustellung

(1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten

(Beschuldigten) zu eigenen Handen zu

erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte)

eines Verteidigers, so ist nur an den

Verteidiger zuzustellen.

(2) Im übrigen gelten für die Zustellung die

Bestimmungen des § 24 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172.

§ 57. Untersuchungskommissär

(1) Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens

beschlossen worden, so kann der Vorsitzende

des Disziplinarausschusses einen Untersuchungskommissär

bestellen, wenn der ungeklärte Sachverhalt

die Durchführung von Erhebungen erfordert.

(2) Der Untersuchungskommissär ist einer Liste

zu entnehmen, die vom Kammervorstand aus

den Reihen der Kammermitglieder aufzustellen

ist.

(3) Zur Entlastung des Untersuchungskommissärs

kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses

diesem für die Durchführung seiner

Aufgaben eine rechtskundige Person beigeben,

die nicht Kammermitglied sein muß.

(4) Die Bestimmungen des § 40 Abs. 3 bis 7

und des § 52 gelten sinngemäß auch für den

Untersuchungskommissär.

§ 58. Untersuchung

(1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen

und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen,

alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen

Umstände und Beweismittel von

Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten

Gelegenheit zu geben, sich über alle

Anschuldigungspunkte zu äußern. Das Disziplinarverfahren

ist auch dann durchzuführen, wenn

der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert.

(2) Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung

der Untersuchung, insbesondere durch Einbeziehung

neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.

(3) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die

Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(4) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken,

einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so

hat er den Beschluß des Senates einzuholen. Für

einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen

des § 55 sinngemäß.

(5) Während der Dauer der Untersuchung hat

der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten

und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu

gewähren; er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen,

deren Mitteilung mit dem Zwecke des

Verfahrens unvereinbar wäre. Der Disziplinaranwalt

ist jederzeit befugt, Einsicht in die Akten

zu nehmen.

§ 59. Verweisung und Einstellung

(1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung

sind dem Disziplinaranwalt zu übermitteln

und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung

zur mündlichen Verhandlung oder mit

dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem

Senat vorzulegen.

(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung

zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen

Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren

einzustellen ist.

(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte

bestimmt angeführt und die

Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung

der mündlichen Verhandlung zu treffen

sind. Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein

Rechtsmittel zulässig. Gegen die Einstellung steht

dem Disziplinaranwalt das Recht der Beschwerde

an die Berufungskommission (§ 51) zu.

(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses

ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger

Einsicht in die Akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle,

sowie die Herstellung von Abschriften

auf eigene Kosten zu gewähren.

§ 60. Mündliche Verhandlung

(1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

sind vom Vorsitzenden des Senates zu

bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind

der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis

auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe

der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens

zwei Wochen vorher zu laden.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch

kann der Beschuldigte verlangen, daß der Zutritt

zur Verhandlung drei Kammermitgliedern seines

Vertrauens gestattet wird.

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung

des Verweisungsbeschlusses.

(4) Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten

und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen

und, soweit erforderlich, die Verlesung

der während der Untersuchung aufgenommenen

Protokolle und der sonstigen wesentlichen

Urkunden zu erfolgen.

(5) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt

haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten

Beweismitteln zu äußern und Fragen

an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

(6) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der

Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen

Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht

das letzte Wort zu.

(7) Beratungen und Abstimmungen während

und am Schluß der Verhandlung sind geheim.

§ 61. Erkenntnis

(1) Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur

auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung

Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung hat

sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung

aller vorgebrachten Beweise gewonnene Überzeugung

der Senatsmitglieder zu gründen.

(2) Durch das Erkenntnis muß der Beschuldigte

entweder von dem ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen

freigesprochen oder eines

solchen Vergehens für schuldig erklärt werden.

(3) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis

den Anspruch über die Strafe und die

Höhe der Verfahrenskosten zu enthalten.

§ 62. Protokoll

(1) Über die mündliche Verhandlung ist von

dem durch den Vorsitzenden aus dem Kreis der

Senatsmitglieder (Beisitzer) zu bestimmenden

Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das

alle wesentlichen Punkte zu enthalten hat.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist

ein gesondertes Protokoll (Beratungsprotokoll)

zu führen.

(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden

des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 63. Verkündigung und Zustellung

des Erkenntnisses

(1) Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen

ist vom Vorsitzenden des

Senates sogleich zu verkünden.

(2) Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte

schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind

binnen einer Woche dem Beschuldigten und dem

Disziplinaranwalt zuzustellen.

(3) Die schriftliche Ausfertigung hat eine Belehrung

darüber zu enthalten, daß eine Berufung

zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei

welcher Stelle die Berufung einzubringen ist,

und daß dieser Berufung aufschiebende Wirkung

zukommt.

(4) Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung

oder keine Angabe über die Berufungsfrist

oder erklärt es zu Unrecht eine Berufung für

unzulässig, so wird die Berufungsfrist nicht in

Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Erkenntnis eine kürzere oder

längere als die gesetzliche Frist angegeben, so

gilt die innerhalb der gesetzlichen oder angegebenen

längeren Frist eingebrachte Berufung als

rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält das Erkenntnis keine oder eine

unrichtige Angabe über die Stelle, bei welcher die

Berufung einzubringen ist, so ist die Berufung

richtig eingebracht, wenn sie bei dem erkennenden

Senat des Disziplinarausschusses oder bei

der angegebenen Stelle eingebracht wurde.

§ 64. Berufung

(1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarausschusses

können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt

wegen des Ausspruches über

Schuld und Strafe sowie wegen der Entscheidung

über den Kostenersatz Berufung erheben.

(2) Die Berufung hat einen begründeten Antrag

zu enthalten und ist binnen zwei Wochen beim

Vorsitzenden des Disziplinarausschusses schriftlich

oder telegraphisch einzubringen. Sie hat aufschiebende

Wirkung.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses

hat die Berufung zurückzuweisen, wenn sie verspätet

oder unzulässig ist.

(4) Ist kein Grund zur Zurückweisung gegeben,

so hat der Vorsitzende des Disziplinarausschusses

die Berufung unter Beischluß der Akten der

Berufungskommission vorzulegen, die in der

Sache selbst zu entscheiden hat.

(5) Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen,

wenn sie die Berufungskommission zur

Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich

hält oder wenn sie in der Berufung beantragt

wurde.

(6) Die Berufungskommission ist berechtigt,

sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung

ihre Anschauung an die Stelle jener

des Disziplinarausschusses zu setzen und das angefochtene

Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern.

Ist nur vom Beschuldigten Berufung erhoben,

so kann die Berufungskommission keine

strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen

Erkenntnis ausgesprochen worden ist.

§ 65. Fristen

Die Berufungsfrist ist unerstreckbar. Sie beginnt

mit dem der Zustellung des Erkenntnisses

folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist

wird durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche

Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer

Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen

Feiertag oder den Karfreitag, so endet die

Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des

Postlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen.

§ 66. Entschädigung

Der Vorsitzende der Berufungskommission in

Disziplinarangelegenheiten und dessen Stellvertreter

sowie der Disziplinaranwalt und die dem

Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige

Person erhalten, wenn sie nicht Mitglieder

einer Länderkammer sind, eine im Einzelfalle vom

Kammervorstand (Vorstand der Bundeskammer)

zu bestimmende angemessene Entschädigung.

§ 67. Kosten des Disziplinarverfahrens

Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im

Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in

allen anderen Fällen von der Länderkammer zu

tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung der

§§ 380 bis 382 und 387 bis 395 Strafprozeßordnung

1960 zu bemessen.

§ 68. Vormerkung der Disziplinarerkenntnisse

Jedes in Rechtskraft erwachsene Disziplinarerkenntnis

ist bei der zuständigen Länderkammer

vorzumerken. Auf Antrag des Bestraften hat

der Disziplinarausschuß die Löschung der Vormerkung

zu verfügen, wenn die Verhängung der

Strafe mindestens fünf Jahre zurückliegt, über

den Bestraften innerhalb dieser Zeit keine weitere

Disziplinarstrafe verhängt wurde und gegen ihn

kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Gegen

eine abweisende Entscheidung des Disziplinarausschusses

kann der Bestrafte binnen zwei Wochen

bei der Berufungskommission Berufung erheben.

Die Bestimmungen der §§ 64 und 65

finden Anwendung. Vormerkungen, betreffend

die Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis,

sind nicht zu löschen.

§ 69. Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

nicht anderes ergibt, sind für das Verfahren

vor dem Disziplinarausschuß und der

Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten

die Vorschriften der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, sinngemäß anzuwenden.

§ 70. Ordnungswidrigkeiten

(1) Ziviltechniker, die ihre Pflichten gegenüber

der Länderkammer sowie gegenüber der Bundeskammer

(§ 6 Abs. 3, zweiter und dritter Satz)

vernachlässigen, die auf Vorladung von Organen

der Länderkammern oder der Bundeskammer

unentschuldigt nicht erscheinen oder die Ordnung

in der Kammer stören, machen sich, sofern die

Handlung oder Unterlassung nicht disziplinär zu

verfolgen ist, einer Ordnungswidrigkeit schuldig.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit Ordnungsstrafen

bis zum 30fachen der jeweils in

den Gebührenordnungen (§ 31) für die Kanzleileistung

festgesetzten Zeitgebühr je Stunde geahndet

werden. Das Recht zur Verhängung

einer Ordnungsstrafe steht dem Präsidenten einer

Länderkammer, dem Präsidenten der Bundeskammer

und im Disziplinarverfahren den

Senatsvorsitzenden eines Disziplinarausschusses,

dem Vorsitzenden der Berufungskommission

sowie den Stellvertretern der genannten Organe

zu, je nachdem, ob die Ordnungswidrigkeit

außerhalb eines Disziplinarverfahrens gegenüber

einer Länderkammer oder der Bundeskammer

oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens

während des Verfahrens erster Instanz oder während

des Berufungsverfahrens begangen wurde.

(3) Vor Verhängung der Ordnungsstrafe ist

dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich

schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe

kann Berufung an die Berufungskommission

erhoben werden. Die Bestimmungen der

§§ 64 und 65 gelten sinngemäß.

§ 71. Einbringung und Verwendung

der Geldstrafen

(1) Geldstrafen (Disziplinär- und Ordnungsstrafen)

sowie die vom Verurteilten zu tragenden

Kosten können nach den Bestimmungen des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 eingebracht

werden.

(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu,

deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für

Wohlfahrtszwecke zu verwenden.

ABSCHNITT VI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 72. Übergangsbestimmungen

(1) Bis zur Konstituierung der Organe der

nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften

bleiben die bestehenden Ingenieurkammern

und deren Organe mit der Interessenvertretung

der Ziviltechniker betraut. Diese

haben die zur Konstituierung erforderlichen

Maßnahmen ohne unnötigen Aufschub zu treffen.

(2) Nach der Konstituierung der Organe der

Länderkammer hat der Präsident der Ingenieurkammer

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

den Kammertag und sodann den Vorstand

der Bundeskammer einzuberufen und bis

zur Wahl des Präsidenten der Bundeskammer den

Vorsitz zu führen.

(3) Die Rechte und Verbindlichkeiten der zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestehenden Ingenieurkammern gehen auf

die durch dieses Bundesgesetz errichteten Länderkammern

über, welche in örtlicher Hinsicht an

deren Stelle treten. Das der Versorgung der

Mitglieder (Hinterbliebenen) gewidmete Sondervermögen

der bestehenden Ingenieurkammer

geht mit gleicher Widmung als Sondervermögen

auf die Bundeskammer über. Soweit es sich um

bücherliche Rechte handelt, ist der Grundbuchstand

über Antrag der Länderkammer (Bundeskammer)

zu berichtigen.

(4) Die Rechtsgeschäfte, Amtshandlungen und

Schriften, die zur Durchführung der im Abs. 3

vorgesehenen Vermögensübertragungen erforderlich

sind, sind von den bundesgesetzlich geregelten

Abgaben befreit.

(5) Sofern gehende bundesgesetzliche Vorschriften

den Ingenieurkammern Aufgaben zuweisen

oder Rechte einräumen, tritt an deren

Stelle nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches die

zuständige Länderkammer oder die Bundeskammer.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes geltenden Standesregeln der

Architekten-Sektionen, der Allgemeinen Sektion

und der Konsulenten-Sektion der Ingenieurkammer

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

sowie die Standesregeln der Ingenieurkammer

für Steiermark und Kärnten und das

Statut der Unterstützungseinrichtung und Sterbekasse

der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich

und Burgenland bleiben als Bundesgesetz

bis zu dem Zeitpunkt, in dem die auf

Grund des § 30 bzw. des § 18 Abs. 5 zu erlassenden

Verordnungen in Kraft treten, längstens

jedoch zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Geltung. Sie werden wie bisher von

der Ingenieurkammer in Wien IV, Karlsgasse 9,

bzw. von der Ingenieurkammer in Graz, Schönaugasse

7, veröffentlicht und sind dort erhältlich.

(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden Gebührenordnungen

und -empfehlungen der Ingenieurkammern

für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

für Steiermark und Kärnten, für Oberösterreich

und Salzburg und für Tirol und Vorarlberg

für

Architekten,

Zivilingenieure für Hochbau,

Ziviltechniker für Bauwesen,

Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

Ziviltechniker der Fachrichtung Maschinenbau,

Gas- und Feuerungstechnik und Elektrotechnik,

Ziviltechniker für technische Chemie,

Ziviltechniker für Forstwirtschaft,

Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft

bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt,

in dem die auf Grund des § 31 zu erlassende

Verordnung in Kraft tritt, verbindlich in Geltung.

Sie werden wie bisher von den Ingenieurkammern

in Wien IV, Karlsgasse 9, in Graz,

Schönaugasse 7, in Linz, Stockhofstraße 32, und

in Innsbruck, Hofburg, veröffentlicht und sind

dort erhältlich.

§ 73. Außerkraftsetzung bisheriger

Bestimmungen

Mit Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes

treten alle früheren, die Interessenvertretung der

Ziviltechniker betreffenden Bestimmungen außer

Kraft. Insbesondere treten außer Kraft

1. das Gesetz vom 2. Jänner 1913, RGBl.

Nr. 3, betreffend die Errichtung der Ingenieurkammern,

in der Fassung des Art. 49 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/

1925;

2. die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Justiz vom 25. April 1947,

BGBl. Nr. 107, betreffend die Ingenieurkammer

für Wien, Niederösterreich und Burgenland in

Wien (Kammerstatut), in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 65/1951 und BGBl.

Nr. 240/1961;

3. die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Justiz vom 20. September 1960,

BGBl. Nr. 225, betreffend die Ingenieurkammer

für Steiermark und Kärnten in Graz (Kammerstatut);

4. die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 9. April 1954,

BGBl. Nr. 90, betreffend die Ingenieurkammer

für Oberösterreich und Salzburg in Linz (Kammerstatut),

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 67/1963;

5. die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 6. Juni 1947,

BGBl. Nr. 147, betreffend die Ingenieurkammer

für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck (Kammerstatut).

§ 74. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Bauten und Technik,

hinsichtlich der §§ 16, 17, 51 Abs. 2 und 73 Z. 2

und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz und hinsichtlich des § 72 Abs. 4 der

Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um

Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister

für Justiz betraut.

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