71. Bundesgesetz: Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
TEIL I
Grundsätzliche Bestimmungen in Angelegenheiten
des Starkstromwegerechtes, soweit es nicht
unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 fällt (Art. 12 Abs. 1 Z. 7
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929)
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für elektrische
Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nicht
auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt jedoch nicht für
elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die
sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen
Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden
oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen
Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb
des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt,
den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung
oder Fernmeldezwecken dienen.
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1
Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März
1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer
Energie dienen; hiezu zählen insbesondere
auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist elektrischer Strom mit einer Spannung über
42 Volt oder einer Leistung von mehr als
100 Watt.
§ 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von
elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung
durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen
und Erweiterungen, soweit diese über
den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung
hinausgehen.
(2) Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht
sind elektrische Leitungsanlagen bis
1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung
zu Eigenkraftanlagen gehörige Leitungsanlagen,
sofern hiefür kein Zwangsrecht
im Sinne der §§ 9 oder 10 in Anspruch genommen
wird.
§ 4. Vorprüfungsverfahren
(1) Die Behörde ist zu ermächtigen, bei Vorliegen
eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß
§ 5 oder gemäß § 6 über Antrag oder von
Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anzuordnen,
wenn eine wesentliche Beeinträchtigung
des öffentlichen Interesses nach § 7 Abs. 1 zu
befürchten ist.
(2) Hiebei ist vorzusehen, daß sämtliche Behörden
und öffentlich-rechtliche Körperschaften,
welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage
berührten öffentlichen Interessen
(§ 7 Abs. 1) vertreten, gehört werden und festgestellt
wird, ob und unter welchen Bedingungen
die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten
öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
§ 5. Bewilligung von Vorarbeiten
(1) Die Behörde ist zu ermächtigen, eine vorübergehende
Inanspruchnahme fremden Gutes
zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung
einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen.
Dabei ist auf etwaige Belange der Landesverteidigung
Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Vorarbeiten sind unter tunlichster
Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen
Gebrauches der betroffenen Grundstücke
vorzunehmen.
§ 6. Bewilligungsansuchen
(1) Die Landesgesetzgebung hat für das Ansuchen
um Bewilligung zur Errichtung, Änderung
oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage
die erforderlichen Unterlagen, wie
zum Beispiel einen technischen Bericht, einen
Lageplan, ein Grundstücksverzeichnis, ein Verzeichnis
der durch das Projekt berührten fremden
Anlagen und eine Beschreibung der in Anspruch
zu nehmenden Zwangsrechte, vorzusehen.
(2) Die Behörde ist zu ermächtigen, von der
Beibringung einzelner der in Abs. 1 genannten
Unterlagen abzusehen.
§ 7. Bau- und Betriebsbewilligung
(1) Für elektrische Leitungsanlagen, welche dem
öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung
oder eines Teiles derselben mit elektrischer
Energie nicht widersprechen, ist die Bau-
und Betriebsbewilligung vorzusehen. Die Landesgesetzgebung
hat hiebei eine Abstimmung mit
den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen
Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen
der Landeskultur, des Forstwesens,
der Wildbach- und Lawinenverbauung, der
Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes,
der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des
öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen
Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit
des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes
sowie die Anhörung der zur Wahrung
dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-
rechtlichen Körperschaften vorzusehen.
(2) Die Behörde ist zu ermächtigen, bei Auflagen,
deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen
vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf,
zunächst nur die Baubewilligung zu erteilen und
sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorzubehalten.
§ 8. Erlöschen der Bewilligung
Die Landesgesetzgebung hat Fristen für das
Erlöschen der Bewilligung nach § 7 festzusetzen.
§ 9. Leitungsrechte
(1) Die Landesgesetzgebung kann für elektrische
Leitungsanlagen, sofern nicht zur Sicherung
des dauernden Bestandes derselben an
einem bestimmten Ort die Enteignung (§ 10)
erforderlich ist, die bescheidmäßige Einräumung
von Leitungsrechten an Grundstücken einschließlich
der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen
und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes
vorsehen.
(2) Die Leitungsrechte haben das Recht auf Errichtung,
Erhaltung und Betrieb der elektrischen
Leitungsanlagen einschließlich der Ausästung der
Leitungstrassen und der Vornahme von Walddurchschlägen
sowie von Zugang und Zufahrt
vom öffentlichen Wegenetz zu enthalten.
(3) Die Landesgesetzgebung hat festzusetzen,
daß die benutzten Grundstücke und die Rechte
Dritter hieran tunlichst geschont, der widmungsgemäße
Gebrauch der betroffenen Grundstücke
nur unwesentlich behindert und eine zweckmäßige
Nutzung nicht unmöglich gemacht werden.
(4) Die Leitungsrechte sind an das Eigentum
an der Leitungsanlage zu binden und gegen jeden
Eigentümer der betroffenen Grundstücke und
jeden daran dinglich Berechtigten als wirksam zu
erklären.
§ 10. Enteignung
Zur Sicherung des aus zwingenden technischen
Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen
Kosten der Verlegung gebotenen
dauernden Bestandes der elektrischen Leitungsanlage
an einem bestimmten Ort ist die Enteignung
vorzusehen.
§ 11. Gegenstand der Enteignung
(1) Die Enteignung kann umfassen
a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen
Sachen,
b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung
anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen
Sachen und solcher Rechte, deren
Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden
ist.
(2) Es ist vorzusehen, daß von einer Enteignung
gemäß Abs. 1 lit. b nur Gebrauch gemacht
werden darf, wenn die übrigen in Abs;- 1 angeführten
Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 12. Durchführung von Enteignungen
(1) Für die Durchführung der Enteignung und
die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist
die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen
des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl.
Nr. 71, mit nachstehenden Abweichungen vorzusehen
a) Ober den Inhalt, den Gegenstand und den
Umfang der Enteignung sowie über die
Entschädigung entscheidet die Behörde.
b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund
der Schätzung wenigstens eines beeideten
Sachverständigen im Enteignungsbescheid
oder in. einem gesonderten Bescheid zu bestimmen;
letzterenfalls ist ohne weitere Erhebungen
im Enteignungsbescheid ein vorläufiger
Sicherstellungsbetrag festzulegen.
c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei
Monaten ab Erlassung des die Entschädigung
bestimmenden Bescheides (lit. b) die
Feststellung des Entschädigungsbetrages bei
jenem Bezirksgericht begehren, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung
befindet. Der Bescheid der Behörde
tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die
Entschädigung mit Anrufung des Gerichts
außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf
Feststellung der Entschädigung kann nur
mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen
werden.
d) Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst
vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid
oder in einem gesonderten Bescheid
bestimmte Entschädigungsbetrag
oder der im Enteignungsbescheid festgelegte
vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) gerichtlich
hinterlegt oder an den Enteigneten
ausbezahlt ist.
e) Auf Antrag des Enteigneten kann an die
Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung
in Form einer gleichartigen und
gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn
diese dem Enteignungswerber unter Abwägung
des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet
werden kann. Hierüber entscheidet
die Behörde in einem gesonderten Bescheid
gemäß lit. b.
f) Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen
Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage
ist der Eigentümer des belasteten
Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche
Aufhebung der für diese Leitungsanlage
im Wege der Enteignung eingeräumten
Dienstbarkeiten bei der Behörde
beantragen. Die Behörde hat über seinen
Antrag die für die elektrische Leitungsanlage
im Enteignungswege eingeräumten
Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer
der geleisteten Entschädigung angemessenen
Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.
g) Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die
Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück für Zwecke einer elektrischen
Leitungsanlage stattgefunden, so hat die
Behörde über binnen einem Jahr ab Abtragung
der elektrischen Leitungsanlage gestellten
Antrag des früheren Eigentümers
oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen
Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene
Entschädigung auszusprechen. Für
die Feststellung dieser Entschädigung gilt
lit. c.
(2) Die Einleitung und die Einstellung eines
Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte
Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht,
sind durch die Behörde dem Grundbuchsgericht
bekanntzugeben.
§ 13. Beurkundung der Bescheide
Die Beurkundung der im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen
Verfahrens getroffenen Übereinkommen
durch die Behörde ist vorzusehen.
§ 14. Entschädigung für vermögensrechtliche
Nachteile
(1) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte
(§ 5) hat den Grundstückseigentümer
und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten
für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen
Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt
der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen
zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 12
Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
(2) Der Leitungsberechtigte (§ 9) hat den
Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück
dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau,
der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und
der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen
unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer
zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten
Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren
gilt § 12 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
§ 15. Behörde
Die Landesgesetzgebung hat mit der Durchführung
der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu
erlassenden Ausführungsgesetze — mit Ausnahme
der Strafbestimmungen — die Landesregierung
zu betrauen.
§ 16. Strafbestimmungen
Die Landesgesetzgebung hat Verwaltungsstrafbestimmungen
für die Übertretung der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze
festzulegen.
TEIL II
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht
§ 17. Schadenersatz
Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte
(§ 5) sowie der zum Bau und Betrieb einer
elektrischen Leitungsanlage Berechtigte (§§ 7
und 9) haben dem Grundstückseigentümer sowie
den an den Grundstücken dinglich Berechtigten
für alle Schäden Schadenersatz zu leisten, die
ihnen bei dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb,
der Änderung oder der Beseitigung der elektrischen
Leitungsanlage an den Grundstücken oder
den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten
erwachsen, es sei denn, daß der Schaden vom Geschädigten
schuldhaft verursacht worden ist. Der
Schadenersatz ist im ordentlichen Rechtswege geltend
zu machen.
§ 18. Ausschließung der Verjährung
und Ersitzung
Die Verjährung und Ersitzung von Leitungsrechten
ist ausgeschlossen.
§ 19. Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung
des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung
hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid
gegen jedermann rechtswirksam wird, zu
dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung
ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf
Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem
das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich
der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder
hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt
wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen.
(2) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen
Verfahrens vorgenommenen Beurkundungen
(§ 13) und erlassenen Bescheide sind Urkunden
im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
§ 20. Zugehörigkeit elektrischer
Leitungsanlagen
(1) Elektrische Leitungsanlagen fallen dadurch,
daß sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung
gebracht werden (§ 297 ABGB.), nicht in
das Eigentum des Grundstückseigentümers.
(2) Auf diese Anlagen und das zur Instandhaltung
und zum Betrieb derselben gehörende
Material findet eine abgesonderte Exekution nicht
statt.
(3) Leitungsrechte und verbücherte Dienstbarkeiten
sind im Falle einer Zwangsversteigerung,
des belasteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung
auf das Meistbot zu übernehmen.
TEIL III
Schlußbestimmungen
§ 21. Erlassung der Ausführungsgesetze
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind
innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929).
§ 22. Wahrnehmung der Rechte des
Bundes
Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 hinsichtlich der
im Teil I dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten
ist das Bundesministerium für Bauten
und Technik betraut.
§ 23. Anwendbarkeit des Reichshaftpflichtgesetzes
Soweit § 1 a des Reichshaftpflichtgesetzes
vom 7. Juni 1871, (deutsches) RGBl. S. 207, in
der Fassung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 48/1959, die
Haftung anders als § 17 regelt, gelten die Bestimmungen
des Reichshaftpflichtgesetzes.
§ 24. Vollzugsklausel
Es sind betraut
a) mit der Vollziehung der Bestimmungen
der §§ 17, 18, 19, 20 und 23 das Bundesministerium
für Justiz,
b) mit der Vollziehung des § 22 das Bundesministerium
für Bauten und Technik und
c) mit der Vollziehung der Angelegenheiten,
die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 7 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 in die Kompetenz der Länder fallen,
die Landesregierungen.