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71_1968 AT

71. Bundesgesetz: Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Der Nationalrat hat beschlossen

TEIL I

Grundsätzliche Bestimmungen in Angelegenheiten

des Starkstromwegerechtes, soweit es nicht

unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 fällt (Art. 12 Abs. 1 Z. 7

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929)

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für elektrische

Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nicht

auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt jedoch nicht für

elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die

sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen

Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden

oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen

Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb

des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt,

den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung

oder Fernmeldezwecken dienen.

§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1

Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März

1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer

Energie dienen; hiezu zählen insbesondere

auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist elektrischer Strom mit einer Spannung über

42 Volt oder einer Leistung von mehr als

100 Watt.

§ 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von

elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung

durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen

und Erweiterungen, soweit diese über

den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung

hinausgehen.

(2) Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht

sind elektrische Leitungsanlagen bis

1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung

zu Eigenkraftanlagen gehörige Leitungsanlagen,

sofern hiefür kein Zwangsrecht

im Sinne der §§ 9 oder 10 in Anspruch genommen

wird.

§ 4. Vorprüfungsverfahren

(1) Die Behörde ist zu ermächtigen, bei Vorliegen

eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß

§ 5 oder gemäß § 6 über Antrag oder von

Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anzuordnen,

wenn eine wesentliche Beeinträchtigung

des öffentlichen Interesses nach § 7 Abs. 1 zu

befürchten ist.

(2) Hiebei ist vorzusehen, daß sämtliche Behörden

und öffentlich-rechtliche Körperschaften,

welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage

berührten öffentlichen Interessen

(§ 7 Abs. 1) vertreten, gehört werden und festgestellt

wird, ob und unter welchen Bedingungen

die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten

öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

§ 5. Bewilligung von Vorarbeiten

(1) Die Behörde ist zu ermächtigen, eine vorübergehende

Inanspruchnahme fremden Gutes

zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung

einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen.

Dabei ist auf etwaige Belange der Landesverteidigung

Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Vorarbeiten sind unter tunlichster

Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen

Gebrauches der betroffenen Grundstücke

vorzunehmen.

§ 6. Bewilligungsansuchen

(1) Die Landesgesetzgebung hat für das Ansuchen

um Bewilligung zur Errichtung, Änderung

oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage

die erforderlichen Unterlagen, wie

zum Beispiel einen technischen Bericht, einen

Lageplan, ein Grundstücksverzeichnis, ein Verzeichnis

der durch das Projekt berührten fremden

Anlagen und eine Beschreibung der in Anspruch

zu nehmenden Zwangsrechte, vorzusehen.

(2) Die Behörde ist zu ermächtigen, von der

Beibringung einzelner der in Abs. 1 genannten

Unterlagen abzusehen.

§ 7. Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Für elektrische Leitungsanlagen, welche dem

öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung

oder eines Teiles derselben mit elektrischer

Energie nicht widersprechen, ist die Bau-

und Betriebsbewilligung vorzusehen. Die Landesgesetzgebung

hat hiebei eine Abstimmung mit

den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen

Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen

der Landeskultur, des Forstwesens,

der Wildbach- und Lawinenverbauung, der

Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes,

der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des

öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen

Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit

des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes

sowie die Anhörung der zur Wahrung

dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-

rechtlichen Körperschaften vorzusehen.

(2) Die Behörde ist zu ermächtigen, bei Auflagen,

deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen

vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf,

zunächst nur die Baubewilligung zu erteilen und

sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorzubehalten.

§ 8. Erlöschen der Bewilligung

Die Landesgesetzgebung hat Fristen für das

Erlöschen der Bewilligung nach § 7 festzusetzen.

§ 9. Leitungsrechte

(1) Die Landesgesetzgebung kann für elektrische

Leitungsanlagen, sofern nicht zur Sicherung

des dauernden Bestandes derselben an

einem bestimmten Ort die Enteignung (§ 10)

erforderlich ist, die bescheidmäßige Einräumung

von Leitungsrechten an Grundstücken einschließlich

der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen

und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes

vorsehen.

(2) Die Leitungsrechte haben das Recht auf Errichtung,

Erhaltung und Betrieb der elektrischen

Leitungsanlagen einschließlich der Ausästung der

Leitungstrassen und der Vornahme von Walddurchschlägen

sowie von Zugang und Zufahrt

vom öffentlichen Wegenetz zu enthalten.

(3) Die Landesgesetzgebung hat festzusetzen,

daß die benutzten Grundstücke und die Rechte

Dritter hieran tunlichst geschont, der widmungsgemäße

Gebrauch der betroffenen Grundstücke

nur unwesentlich behindert und eine zweckmäßige

Nutzung nicht unmöglich gemacht werden.

(4) Die Leitungsrechte sind an das Eigentum

an der Leitungsanlage zu binden und gegen jeden

Eigentümer der betroffenen Grundstücke und

jeden daran dinglich Berechtigten als wirksam zu

erklären.

§ 10. Enteignung

Zur Sicherung des aus zwingenden technischen

Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen

Kosten der Verlegung gebotenen

dauernden Bestandes der elektrischen Leitungsanlage

an einem bestimmten Ort ist die Enteignung

vorzusehen.

§ 11. Gegenstand der Enteignung

(1) Die Enteignung kann umfassen

a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen

Sachen,

b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,

c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung

anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen

Sachen und solcher Rechte, deren

Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden

ist.

(2) Es ist vorzusehen, daß von einer Enteignung

gemäß Abs. 1 lit. b nur Gebrauch gemacht

werden darf, wenn die übrigen in Abs;- 1 angeführten

Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 12. Durchführung von Enteignungen

(1) Für die Durchführung der Enteignung und

die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist

die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen

des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl.

Nr. 71, mit nachstehenden Abweichungen vorzusehen

a) Ober den Inhalt, den Gegenstand und den

Umfang der Enteignung sowie über die

Entschädigung entscheidet die Behörde.

b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund

der Schätzung wenigstens eines beeideten

Sachverständigen im Enteignungsbescheid

oder in. einem gesonderten Bescheid zu bestimmen;

letzterenfalls ist ohne weitere Erhebungen

im Enteignungsbescheid ein vorläufiger

Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei

Monaten ab Erlassung des die Entschädigung

bestimmenden Bescheides (lit. b) die

Feststellung des Entschädigungsbetrages bei

jenem Bezirksgericht begehren, in dessen

Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung

befindet. Der Bescheid der Behörde

tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die

Entschädigung mit Anrufung des Gerichts

außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf

Feststellung der Entschädigung kann nur

mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen

werden.

d) Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst

vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid

oder in einem gesonderten Bescheid

bestimmte Entschädigungsbetrag

oder der im Enteignungsbescheid festgelegte

vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) gerichtlich

hinterlegt oder an den Enteigneten

ausbezahlt ist.

e) Auf Antrag des Enteigneten kann an die

Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung

in Form einer gleichartigen und

gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn

diese dem Enteignungswerber unter Abwägung

des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet

werden kann. Hierüber entscheidet

die Behörde in einem gesonderten Bescheid

gemäß lit. b.

f) Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen

Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage

ist der Eigentümer des belasteten

Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche

Aufhebung der für diese Leitungsanlage

im Wege der Enteignung eingeräumten

Dienstbarkeiten bei der Behörde

beantragen. Die Behörde hat über seinen

Antrag die für die elektrische Leitungsanlage

im Enteignungswege eingeräumten

Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer

der geleisteten Entschädigung angemessenen

Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.

g) Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die

Übertragung des Eigentums an einem

Grundstück für Zwecke einer elektrischen

Leitungsanlage stattgefunden, so hat die

Behörde über binnen einem Jahr ab Abtragung

der elektrischen Leitungsanlage gestellten

Antrag des früheren Eigentümers

oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen

Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene

Entschädigung auszusprechen. Für

die Feststellung dieser Entschädigung gilt

lit. c.

(2) Die Einleitung und die Einstellung eines

Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte

Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht,

sind durch die Behörde dem Grundbuchsgericht

bekanntzugeben.

§ 13. Beurkundung der Bescheide

Die Beurkundung der im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen

Verfahrens getroffenen Übereinkommen

durch die Behörde ist vorzusehen.

§ 14. Entschädigung für vermögensrechtliche

Nachteile

(1) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte

(§ 5) hat den Grundstückseigentümer

und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten

für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen

Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt

der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen

zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 12

Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.

(2) Der Leitungsberechtigte (§ 9) hat den

Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück

dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau,

der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und

der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen

unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer

zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten

Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren

gilt § 12 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.

§ 15. Behörde

Die Landesgesetzgebung hat mit der Durchführung

der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu

erlassenden Ausführungsgesetze — mit Ausnahme

der Strafbestimmungen — die Landesregierung

zu betrauen.

§ 16. Strafbestimmungen

Die Landesgesetzgebung hat Verwaltungsstrafbestimmungen

für die Übertretung der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze

festzulegen.

TEIL II

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht

§ 17. Schadenersatz

Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte

(§ 5) sowie der zum Bau und Betrieb einer

elektrischen Leitungsanlage Berechtigte (§§ 7

und 9) haben dem Grundstückseigentümer sowie

den an den Grundstücken dinglich Berechtigten

für alle Schäden Schadenersatz zu leisten, die

ihnen bei dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb,

der Änderung oder der Beseitigung der elektrischen

Leitungsanlage an den Grundstücken oder

den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten

erwachsen, es sei denn, daß der Schaden vom Geschädigten

schuldhaft verursacht worden ist. Der

Schadenersatz ist im ordentlichen Rechtswege geltend

zu machen.

§ 18. Ausschließung der Verjährung

und Ersitzung

Die Verjährung und Ersitzung von Leitungsrechten

ist ausgeschlossen.

§ 19. Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung

des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung

hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid

gegen jedermann rechtswirksam wird, zu

dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung

ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf

Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem

das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich

der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder

hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt

wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen.

(2) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen

Verfahrens vorgenommenen Beurkundungen

(§ 13) und erlassenen Bescheide sind Urkunden

im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen

Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

§ 20. Zugehörigkeit elektrischer

Leitungsanlagen

(1) Elektrische Leitungsanlagen fallen dadurch,

daß sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung

gebracht werden (§ 297 ABGB.), nicht in

das Eigentum des Grundstückseigentümers.

(2) Auf diese Anlagen und das zur Instandhaltung

und zum Betrieb derselben gehörende

Material findet eine abgesonderte Exekution nicht

statt.

(3) Leitungsrechte und verbücherte Dienstbarkeiten

sind im Falle einer Zwangsversteigerung,

des belasteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung

auf das Meistbot zu übernehmen.

TEIL III

Schlußbestimmungen

§ 21. Erlassung der Ausführungsgesetze

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind

innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929).

§ 22. Wahrnehmung der Rechte des

Bundes

Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 hinsichtlich der

im Teil I dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten

ist das Bundesministerium für Bauten

und Technik betraut.

§ 23. Anwendbarkeit des Reichshaftpflichtgesetzes

Soweit § 1 a des Reichshaftpflichtgesetzes

vom 7. Juni 1871, (deutsches) RGBl. S. 207, in

der Fassung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 48/1959, die

Haftung anders als § 17 regelt, gelten die Bestimmungen

des Reichshaftpflichtgesetzes.

§ 24. Vollzugsklausel

Es sind betraut

a) mit der Vollziehung der Bestimmungen

der §§ 17, 18, 19, 20 und 23 das Bundesministerium

für Justiz,

b) mit der Vollziehung des § 22 das Bundesministerium

für Bauten und Technik und

c) mit der Vollziehung der Angelegenheiten,

die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 7 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 in die Kompetenz der Länder fallen,

die Landesregierungen.

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