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71_1967 AT

71. Bundesgesetz: Erhöhung von Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Erhöhung von Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die den Bundesbediensteten und den

Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß

gegen den Bund haben, im März und

Juni 1967 auszuzahlenden Sonderzahlungen sind,

sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist, zu erhöhen

1. Für aktive Bedienstete und für emeritierte

Hochschulprofessoren um je 400 S,

2. für Personen, die Anspruch auf Ruhegenuß

haben, um je 320 S,

3. für Personen, die Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß

haben, um je 160 S,

4. für Personen, die als frühere Ehefrauen Anspruch

auf Versorgungsgenuß haben, um je 80 S,

5. für Personen, die als Vollwaisen Anspruch

auf Waisenversorgungsgenuß haben, um je 80 S,

6. für Personen, die als Halbwaisen Anspruch

auf Waisenversorgungsgenuß haben, um je 32 S

und

7. für Witwen nach Bundesbediensteten, wenn

den Witwen zum Versorgungsgenuß Erziehungsbeiträge

gebühren, um je 160 S zuzüglich 32 S für

jedes Kind, für das ein Erziehungsbeitrag gebührt.

(2) Für Personen, die Anspruch auf Versorgungsgeld

haben, richtet sich das Ausmaß des Erhöhungsbetrages

nach dem in Betracht kommenden

Versorgungsgenuß.

(3) Für Personen, die Anspruch auf Unterhaltsbeitrag

haben, richtet sich das Ausmaß des Erhöhungsbetrages

nach dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages

zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß.

(4) Der Erhöhungsbetrag der im März 1967

auszuzahlenden Sonderzahlung ist mit dem Monatsbezug

für den Monat Feber 1967, der Erhöhungsbetrag

der im Juni 1967 auszuzahlenden

Sonderzahlung ist mit dem Monatsbezug für den

Monat Mai 1967 vorschußweise auszuzahlen.

(5) Lohn- und Pauschalbediensteten der Österreichischen

Bundesbahnen ist der Erhöhungsbetrag

der im März 1967 auszuzahlenden Sonderzahlung

mit dem Lohn beziehungsweise mit der

Pauschalvergütung für den Monat Jänner 1967,

der Erhöhungsbetrag der im Juni 1967 auszuzahlenden

Sonderzahlung mit dem Lohn beziehungsweise

mit der Pauschalvergütung für den

Monat April 1967 vorschußweise auszuzahlen.

(6) Steht oder stand der Bedienstete nicht in

Vollbeschäftigung, so gebührt ihm und seinen

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der dem

Beschäftigungsausmaß des Bediensteten entsprechende

Teil des Erhöhungsbetrages.

§ 2. § 1 gilt sinngemäß für Personen, auf die

die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 245, des

Land- und forstwirtschaftlichen Lehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 176/1966,

des Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 189/

1949, des Landesvertragslehrergesetzes 1966,

BGBl. Nr. 172, oder des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 161/1958 anzuwenden sind.

§ 3. Bei Vertragsbediensteten mit Sonderentgelt

und bei Bediensteten, deren Entlohnung

durch Kollektivvertrag oder durch Einzelvertrag

nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches geregelt ist, gebührt die Erhöhung

der Sonderzahlung nach § 1 ganz oder

zum Teil nur in den Fällen, in denen das zuständige

Bundesministerium im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen dies bestimmt.

§ 4. (1) Die im § 1 vorgesehene Erhöhung von

Sonderzahlungen hat bei der Ermittlung der

Aufwandsentschädigung der Mitglieder des

Nationalrates und des Bundesrates, des Amtseinkommens

des Bundespräsidenten, der Mitglieder

der Bundesregierung, der Staatssekretäre,

des Präsidenten und des Vizepräsidenten des

Rechnungshofes, der Entschädigung der Landeshauptmänner,

des Beitrages des Bundes als Entschädigung

für die Stellvertreter des Landeshauptmannes

und der Geldentschädigung des

Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Mitglieder

und der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes

außer Betracht zu bleiben.

(2) Den Empfängern von Ruhe(Versorgungs)bezügen

oder gleichartigen Leistungen (laufende

Zuwendungen) auf Grund einer der im Abs. 1

angeführten Funktionen gebührt eine Erhöhung

der Sonderzahlungen in dem im § 1 vorgesehenen

Ausmaß.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesregierung

betraut.

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