71. Bundesgesetz: Erhöhung von Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die den Bundesbediensteten und den
Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß
gegen den Bund haben, im März und
Juni 1967 auszuzahlenden Sonderzahlungen sind,
sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist, zu erhöhen
1. Für aktive Bedienstete und für emeritierte
Hochschulprofessoren um je 400 S,
2. für Personen, die Anspruch auf Ruhegenuß
haben, um je 320 S,
3. für Personen, die Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß
haben, um je 160 S,
4. für Personen, die als frühere Ehefrauen Anspruch
auf Versorgungsgenuß haben, um je 80 S,
5. für Personen, die als Vollwaisen Anspruch
auf Waisenversorgungsgenuß haben, um je 80 S,
6. für Personen, die als Halbwaisen Anspruch
auf Waisenversorgungsgenuß haben, um je 32 S
und
7. für Witwen nach Bundesbediensteten, wenn
den Witwen zum Versorgungsgenuß Erziehungsbeiträge
gebühren, um je 160 S zuzüglich 32 S für
jedes Kind, für das ein Erziehungsbeitrag gebührt.
(2) Für Personen, die Anspruch auf Versorgungsgeld
haben, richtet sich das Ausmaß des Erhöhungsbetrages
nach dem in Betracht kommenden
Versorgungsgenuß.
(3) Für Personen, die Anspruch auf Unterhaltsbeitrag
haben, richtet sich das Ausmaß des Erhöhungsbetrages
nach dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages
zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß.
(4) Der Erhöhungsbetrag der im März 1967
auszuzahlenden Sonderzahlung ist mit dem Monatsbezug
für den Monat Feber 1967, der Erhöhungsbetrag
der im Juni 1967 auszuzahlenden
Sonderzahlung ist mit dem Monatsbezug für den
Monat Mai 1967 vorschußweise auszuzahlen.
(5) Lohn- und Pauschalbediensteten der Österreichischen
Bundesbahnen ist der Erhöhungsbetrag
der im März 1967 auszuzahlenden Sonderzahlung
mit dem Lohn beziehungsweise mit der
Pauschalvergütung für den Monat Jänner 1967,
der Erhöhungsbetrag der im Juni 1967 auszuzahlenden
Sonderzahlung mit dem Lohn beziehungsweise
mit der Pauschalvergütung für den
Monat April 1967 vorschußweise auszuzahlen.
(6) Steht oder stand der Bedienstete nicht in
Vollbeschäftigung, so gebührt ihm und seinen
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der dem
Beschäftigungsausmaß des Bediensteten entsprechende
Teil des Erhöhungsbetrages.
§ 2. § 1 gilt sinngemäß für Personen, auf die
die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 245, des
Land- und forstwirtschaftlichen Lehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 176/1966,
des Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 189/
1949, des Landesvertragslehrergesetzes 1966,
BGBl. Nr. 172, oder des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 161/1958 anzuwenden sind.
§ 3. Bei Vertragsbediensteten mit Sonderentgelt
und bei Bediensteten, deren Entlohnung
durch Kollektivvertrag oder durch Einzelvertrag
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches geregelt ist, gebührt die Erhöhung
der Sonderzahlung nach § 1 ganz oder
zum Teil nur in den Fällen, in denen das zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen dies bestimmt.
§ 4. (1) Die im § 1 vorgesehene Erhöhung von
Sonderzahlungen hat bei der Ermittlung der
Aufwandsentschädigung der Mitglieder des
Nationalrates und des Bundesrates, des Amtseinkommens
des Bundespräsidenten, der Mitglieder
der Bundesregierung, der Staatssekretäre,
des Präsidenten und des Vizepräsidenten des
Rechnungshofes, der Entschädigung der Landeshauptmänner,
des Beitrages des Bundes als Entschädigung
für die Stellvertreter des Landeshauptmannes
und der Geldentschädigung des
Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Mitglieder
und der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes
außer Betracht zu bleiben.
(2) Den Empfängern von Ruhe(Versorgungs)bezügen
oder gleichartigen Leistungen (laufende
Zuwendungen) auf Grund einer der im Abs. 1
angeführten Funktionen gebührt eine Erhöhung
der Sonderzahlungen in dem im § 1 vorgesehenen
Ausmaß.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesregierung
betraut.