71. Verordnung: Bestellung von Hafenmeistern für die Donauhäfen der Stadt Wien und der Stadt Linz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 4 und 6 des Bundesgesetzes
vom 4. März 1964, BGBl. Nr. 42, über
die Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs
auf der Donau, dem Inn und der March wird
verordnet
§ 1. Für die Donauhäfen der Stadt Wien
(Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern)
sowie der Stadt Linz (Stadthafen, Industriehafen
und Tankhafen) sind vom zuständigen
Landeshauptmann geeignete Personen, die von
der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle
vorgeschlagen werden, zu Hafenmeistern zu bestellen
und mit der Überwachung der für die
Schiffahrt im Bereich dieser Häfen geltenden
Verwaltungsvorschriften zu betrauen. Die Bestellung
ist für alle oder einzelne der vorgenannten
Häfen auszusprechen.
§ 2. (1) Zu Hafenmeistern dürfen nur Personen
bestellt werden, die
a) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 lit. a
und b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 42/
1964 erfüllen,
b) mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung
der Gewässer betreffenden Rechtsvorschriften,
c) mit der Schiffsführung und
d) mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen
Wache
vertraut sind.
§ 3. Mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung
der Gewässer betreffenden Rechtsvorschriften
vertraut sind Personen, die die Kenntnis
folgender Rechtsvorschriften nachweisen
a) Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz, BGBl.
Nr. 550/1935, insbesondere die §§ 2 bis 9,
16, 17 und 20;
b) Schiffahrtspolizeiordnung für die Donau,
BGBl. Nr. 160/1937, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 42/1964;
c) Flußschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 98/
1937, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 42/1964;
d) Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/
1932, insbesondere die §§ 1, 2, 27 bis 29,
31 bis 34, 36 und 40;
e) Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/
1936, insbesondere die §§ 1 bis 4, 11 Abs. 7,
12, 13 Abs. 4, 14, 15 Abs. 2, 18 bis 20,
22 Abs. 3 und 31;
f) Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Verkehr vom 9. Dezember
1927, betreffend die Einführung des Nummernzwanges
für Motorfahrzeuge auf den
österreichischen Binnengewässern, BGBl.
Nr. 352, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 409/1931;
g) Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, insbesondere
die §§ 1 bis 3, 11, 13 und 16;
h) Bundesgesetz vom 4. März 1964 über die
Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs
auf der Donau, dem Inn und der March,
BGBl. Nr. 42, insbesondere die §§ 1 Abs. 1,
2, 4 und 5, 2 Abs. 1 bis 6, 3 bis 6, 8, 9, 11,
12 und 17 sowie der Anhang zu diesem
Bundesgesetz;
i) Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom
10. September 1964 über die Regelung und
Sicherung des Schiffsverkehrs auf der
Donau, dem Inn und der March, BGBl.
Nr. 243, insbesondere die §§ 1 bis 5, 7
Abs. 8, 8 bis 11 und 16 bis 21 sowie der
Anhang zu dieser Verordnung;
j) Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,
die §§ 30 bis 33, 130 bis 132 Abs. 1 und
137.
§ 4. Mit der Schiffsführung im erforderlichen
Umfang vertraut sind Personen, die sich mit
Erfolg der Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung
für die Führung eines Dampf- oder Motorschiffes
mit einer Länge von mehr als 20 m im Sinne der
Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932,
unterzogen haben.
§ 5. Jeder Hafenmeister ist vom Landeshauptmann
nach der in der Anlage I enthaltenen Eidesformel
zu vereidigen. Die Beifügung einer religiösen
Beteuerung ist zulässig.
§ 6. Der Landeshauptmann hat dem Hafenmeister
einen Dienstausweis nach dem aus der
Anlage II ersichtlichen Muster auszustellen.
§ 7. (1) Der Hafenmeister hat bei der Ausübung
seines Dienstes ein Dienstabzeichen nach
dem aus der Anlage III ersichtlichen Muster sichtbar
an der linken Brustseite zu tragen.
(2) Das Dienstabzeichen ist ein zirka 5 cm langes
und 4 cm breites Metallschild, das das in Farben
dargestellte Staatswappen trägt. Die waagrechte
Oberkante des Schildes schließt mit einem
Schriftband ab, auf welchem das Wort „Hafenmeister"
steht.
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat einen
Hafenmeister abzuberufen, wenn Umstände vorliegen,
die der Ausübung des Dienstes abträglich
sind, wenn Umstände eintreten, die einer Bestellung
entgegengestanden wären oder wenn solche
Umstände nachträglich bekannt werden.
(2) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im
Falle einer Abberufung dem Amt der Landesregierung
zurückzustellen.