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71_1966 AT

71. Verordnung: Bestellung von Hafenmeistern für die Donauhäfen der Stadt Wien und der Stadt Linz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: Bestellung von Hafenmeistern für die Donauhäfen der Stadt Wien und der Stadt Linz

Auf Grund des § 9 Abs. 4 und 6 des Bundesgesetzes

vom 4. März 1964, BGBl. Nr. 42, über

die Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs

auf der Donau, dem Inn und der March wird

verordnet

§ 1. Für die Donauhäfen der Stadt Wien

(Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern)

sowie der Stadt Linz (Stadthafen, Industriehafen

und Tankhafen) sind vom zuständigen

Landeshauptmann geeignete Personen, die von

der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle

vorgeschlagen werden, zu Hafenmeistern zu bestellen

und mit der Überwachung der für die

Schiffahrt im Bereich dieser Häfen geltenden

Verwaltungsvorschriften zu betrauen. Die Bestellung

ist für alle oder einzelne der vorgenannten

Häfen auszusprechen.

§ 2. (1) Zu Hafenmeistern dürfen nur Personen

bestellt werden, die

a) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 lit. a

und b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 42/

1964 erfüllen,

b) mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung

der Gewässer betreffenden Rechtsvorschriften,

c) mit der Schiffsführung und

d) mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen

Wache

vertraut sind.

§ 3. Mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung

der Gewässer betreffenden Rechtsvorschriften

vertraut sind Personen, die die Kenntnis

folgender Rechtsvorschriften nachweisen

a) Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz, BGBl.

Nr. 550/1935, insbesondere die §§ 2 bis 9,

16, 17 und 20;

b) Schiffahrtspolizeiordnung für die Donau,

BGBl. Nr. 160/1937, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 42/1964;

c) Flußschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 98/

1937, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 42/1964;

d) Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/

1932, insbesondere die §§ 1, 2, 27 bis 29,

31 bis 34, 36 und 40;

e) Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/

1936, insbesondere die §§ 1 bis 4, 11 Abs. 7,

12, 13 Abs. 4, 14, 15 Abs. 2, 18 bis 20,

22 Abs. 3 und 31;

f) Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Verkehr vom 9. Dezember

1927, betreffend die Einführung des Nummernzwanges

für Motorfahrzeuge auf den

österreichischen Binnengewässern, BGBl.

Nr. 352, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 409/1931;

g) Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, insbesondere

die §§ 1 bis 3, 11, 13 und 16;

h) Bundesgesetz vom 4. März 1964 über die

Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs

auf der Donau, dem Inn und der March,

BGBl. Nr. 42, insbesondere die §§ 1 Abs. 1,

2, 4 und 5, 2 Abs. 1 bis 6, 3 bis 6, 8, 9, 11,

12 und 17 sowie der Anhang zu diesem

Bundesgesetz;

i) Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom

10. September 1964 über die Regelung und

Sicherung des Schiffsverkehrs auf der

Donau, dem Inn und der March, BGBl.

Nr. 243, insbesondere die §§ 1 bis 5, 7

Abs. 8, 8 bis 11 und 16 bis 21 sowie der

Anhang zu dieser Verordnung;

j) Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,

die §§ 30 bis 33, 130 bis 132 Abs. 1 und

137.

§ 4. Mit der Schiffsführung im erforderlichen

Umfang vertraut sind Personen, die sich mit

Erfolg der Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung

für die Führung eines Dampf- oder Motorschiffes

mit einer Länge von mehr als 20 m im Sinne der

Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932,

unterzogen haben.

§ 5. Jeder Hafenmeister ist vom Landeshauptmann

nach der in der Anlage I enthaltenen Eidesformel

zu vereidigen. Die Beifügung einer religiösen

Beteuerung ist zulässig.

§ 6. Der Landeshauptmann hat dem Hafenmeister

einen Dienstausweis nach dem aus der

Anlage II ersichtlichen Muster auszustellen.

§ 7. (1) Der Hafenmeister hat bei der Ausübung

seines Dienstes ein Dienstabzeichen nach

dem aus der Anlage III ersichtlichen Muster sichtbar

an der linken Brustseite zu tragen.

(2) Das Dienstabzeichen ist ein zirka 5 cm langes

und 4 cm breites Metallschild, das das in Farben

dargestellte Staatswappen trägt. Die waagrechte

Oberkante des Schildes schließt mit einem

Schriftband ab, auf welchem das Wort „Hafenmeister"

steht.

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat einen

Hafenmeister abzuberufen, wenn Umstände vorliegen,

die der Ausübung des Dienstes abträglich

sind, wenn Umstände eintreten, die einer Bestellung

entgegengestanden wären oder wenn solche

Umstände nachträglich bekannt werden.

(2) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im

Falle einer Abberufung dem Amt der Landesregierung

zurückzustellen.

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